SamStag bett 21. März
(Siebener Anzeiger.
Beilage zu Nr. 68. - 1891;
Amtlicher Lheil.
Bekanntmachung,
»a» Ersatzgeschäft pro 1891 betreff,nd.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1891 findet an den nachbenannten Tagen statt und zwar:
I. Zu Sich im Rathhaussaale.
Montag den 6. April, Vormittags von 9 Uhr an
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eber- fiadt, Ettingshausen, Garbenteich und Großen-Linden;
Dienstag den 7. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Gruningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns und Langsdorf;
Mittwoch den 8. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Lich, Muschenheim, Munster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern und Rabertshausen;
Donnerstag den 9. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheint, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn nM Steinberg.
Freitag den 10. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Loosziehung.
II. Zu Gießen in dem friiheren Hofgerichtsgebäude
(B r a n d p l a tz).
Samstag den 11. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck und Hattenrod;
Montag den 13. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1889 und 1890);
Dienstag den 14. April, Vormittag von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1891) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim und Klein-Linden;
Mittwoch den 15. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reis- kirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;
Donnerstag den 16. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Loosziehung.
III. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Freitag den 17. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Genteinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach und Lauter;
Samstag den 18. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
Montag den 20. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Loosziehung,
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Heffen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aushalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Heffen, «och in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1871 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1889 bezw. 1890 zurückgeftellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht ein- berufen w o rd en sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müffen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte Aurücksteüungsausprüche sind bei der Grobherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Um standen vor Beginn deS GrsatzgeschäfteS — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse _ des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. DaS "Vorhandensein von Gpilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Ausrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörige« oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits rugegangeneu Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche fich auswärts aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren 1/2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Donnerstag den 9. April im Rathhaus zu Lich, Mittwoch den 13. April in dem früheren Hofgerichtsgebäude zu Gießen,
SamStag den IS. April im Ga st hauszum Rappen zu Grünberg,
die Clasfifieirnng der Mannschaften der Neserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältniffe statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.
Gießen, den 12. März 1891.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen. Jost, Negierungsrath.
Locales und ^ovinzSelles.
Gießen, 20. März.
— Erst wägen, dann wagen! Dies Wort gilt auch für die Eltern der jungen Leute, welche mit dem kommenden Ostersest oder Pfingstfest die Schule verlaffen und nun einen Berus erlernen wollen, der ihnen später durch ehrliche Arbeit ehrliches Brod gewähren soll. Und das Wort gilt auch für die jungen Leute selbst. Die Wahl des Lebensberufs ist immer ein Wagniß, dem das Erwägen vorangehen muß. Wer weiß, ob der gewählte Beruf späterhin, sobald es ernst mit dem Leben wird, zusagt, wer weiß, ob die jungen Leute es darin zu etwas Tüchtigem bringen. Und es ist doch nicht damit gethan, daß einige Handgriffe gelernt werden, eine gewiffe äußere Fertigkeit erworben wird, sondern darauf kommt es an, daß der Jüngling und spätere Mann an seinem Lebensberus auch seine Lebensfreude hat, daß er nicht mechanisch und maschinenmäßig arbeitet, sondern seinen gesunden Handwerksstolz darin setzt, zn sagen, „ich kanns, sucht Jemand, der es besser zu machen weiß, als ich \“ Aus dem Un
befriedigtsein durch die Lebensthätigkeit entstehen gar zu häufig allerlei unwirsche Gedanken und eine Beschäftigung mit allerlei Ideen und Plänen wird hervorgerusen, an die zu denken andere Leute weder Zeit, noch Lust, noch Anlaß haben. Wer das Rechte gelernt hat, das Rechte gründlich versteht, dem erblüht auch sein rechter Verdienst, der ihm zu leben gestattet und wehrt, Traumgebilden nachzujagcn, die sich nie erfüllen. Auf gute Zucht für alle Lehrlinge ohne Ausnahme muß heute in der Zeit der socialen Bewegung ganz besonders gesehen werden, und den Eltern ist zu rathen, den Lehrmeistern volles Vertrauen zu schenken und sie zu bitten, daß sie für eine strenge und gerechte Heranbildung uud Erziehung sorgen. Auch Erziehung^ die jungen Leute bedürfen gerade während der Lehrzeit noch eines Leiters, Lehrers und Mahners, damit sie vor Extravaganzen bewahrt bleiben, zu welchen ihr Alter nicht paßt. Tüchtiges lernt man nur, wenn man tüchtig zur Arbeit heran muß, und es liegt deßhalb am wenigsten im Interesse der Kinder selbst, wenn die Eltern in ihren Sprößlingen schon „junge Herrchen" erblicken. Erst wissen, dann etwas vorstellen; das Leben ist lang und wer in jungen Jahren schon Triumphe gefeiert, dem bescheert das Geschick nicht selten, in späteren Jahren wegen seiner mangelhaften Kenntnisse ausgelacht zu werden, denn daraus setzt sich schließlich, wenn die Kenntnisse hinzugckommen, ein tüchtiger Mann zusammen. Wir haben so viele Existenzen, die auf irrige Wege gedrängt sind, und die nun sich und Andern das Leben schwer machen. Es ist nicht nöthig, daß diese Zahl noch vermehrt wird.
‘ Citeratur »nd Knnft.
— Webers Naturwiffenschaftliche Bibliothek. Zweiter Band. Die Bacterten vor» Dr. W. Mrgula, Pnoatdocent der Botanik an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe. Mit 30 in den Text gedruckten Abbildungen. Preis in Original-Leinenband 3 Mk.
Die Batterien bilden heutzutage einen Gegenstand der Unterhaltung, von einem Interesse, wie es sonst nur politische Ereignisse von größter Bedeutung zu besitzen pflegen. Es ist auch kein Wunder, denn in wenig Jahren hat sich die junge Wissenschaft, welche wir Bactertologie nennen, vieler Zweige des wissenschaftlichen und prac- tischen Ledens bemächtigt. Die Bacterien spielen am Bett des Kranken wie in den Maischbottichen der Brauer, in der Landwirth- schaft wie in der Küche des Städters eine wichtige Rolle. Ansteckende Krankheiten, Gährung und Jäulniß rühren von Bacterien her, von jenen kleinen Organismen, welche sich so lange dem suchenden Auge des Forschers entzogen haben und nun endlich erkannt, für die ganze Menschheit von größter Bedeutung geworden sind. Sie haben auf vielen Gebieten der Wissenschaft und des practischen Lebens völlige Umwälzungen herbeigeführt und es gibt keinen Menschen, ja wohl kaum ein Geschöpf aus der ganzen Erde, welches von jenen kleinsten Feinden des Lebens nichts zu fürchten hätte. Anderseits spielen sie tm Haushalte der Natur durch die Zersetzungen organischer Stoffe, welche sie bei ihrer Lebensthätigkeit herbeiführm, die wichtigste Rolle. Schon hierdurch müßten sie uns ein größeres Interesse einflößen als die meisten anderen Organismen; aber um wie viel mehr wird dasselbe gesteigert durch Kochs neueste Entdeckung!
Das Interesse an den Bacterien ist auch in allen Kreisen der Gesellschaft ein sehr hohes, aber vergleicht man die wirklich vorhandene Kenntniß von den Bacterien mit dem Interesse an ihnen, so findet man ein sehr merkwürdiges Verhältnitz. Man hat noch heute dis wunderlichsten Vorstellungen, denkt fich unter Bacterien, weil es doch „Spaltpilze" sind, wirkliche kleine Schwämme mit Stiel und Hut oder spricht von Thierchen und Würmern. Ueber die Lebensbedingungen und Lcbenserscheinungen dieser Wesen hat man aber erst gar die unglaublichsten — oder oft auch gar keine Vorstellungen. Und doch ist gerade dieses Capttel für jeden Menschen ohne Ausnahme von der allerhöchsten Wichtigkeit. Erst die Kenntniß der Lebensweise der Bacterien befähigt den Menschen dazu, unter allen Verhältnissen zu beurthellen, wie er seine Maßregeln den Bacterien gegenüber zu nehmen hat, wie er sich bet Ausbruch ansteckender Krankheiten, bet der Aufbewahrung von Nahrungsmitteln, bei der Pflege seines Körpers und bet tausend anderen Dingen zu verhalten hat. Und das sind doch wohl Gründe genug, sich etwas eingehender mit diesen Organismen zu befassen.
Der Grund, weshalb so wenig von den Bacterien in weiteren Kreisen bekannt ist, liegt größtenthetls darin, daß es noch keine Literatur gibt, welche das in hochgelehrten Werken niedergelegte umfangreiche Wissen — da jene eine sehr bedeutende fachwissenschaft- ltche Vorbildung zu ihrem Verständniß erfordern — für den Laien genießbar macht. Denn das, was man bruchstückweise in Zeitungen liest, ist selbst meist von Laien geschrieben und gibt oft gerade das Gegentherl von dem wieder, um was es sich eigentlich handelt. Durch diese Zeitungsartikel wird der Laie nur krause Zerrbilder von dem bekommen, was man Bacteriologie nennt.
Diesem Uebelstand hofft der Verfasser durch vorliegendes Werkchen abzuhelfen. Er ist der Ansicht, daß nicht genug zur Verbreitung der Kenntniß der Bacterien in weitesten Kreisen des Volkes geschehen könne und bietet in knapper Form das Wissenswertheste zur Belehrung in der Hoffnung, nicht nur dem Leser Unterhaltung zu gewähren und seinen Wissensdurst zu befriedigen, sondern auch ourch die Verbreitung des Wichtigsten aus dem Reich der Bacterien Gutes zu stiften.
Verkehr, Land- und
— AbLnderrrrrg der Postordnung vom 8. März 1879. Auf Grund der Vorschrift tm $ 50 des GeietzeS über dasPostwefen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung oom 8. März 1879 wie folgt abgeändert.
Der S 43, „Verkauf von Postwerthzeichen" betreffend, erhält nachstehende Fassung:
I. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.
II. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Postkarten mit dem Frei- markenftempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstall zu erfragenden näheren Bedingungen.
III. Außer Curs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger" und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bet den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Neichs-Postoenoaltung ist nicht verbunden, Poftwerthzeichen baar einzulösen.
IV. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs- sormularen und Postkarten ausgeschnittenen Francostempel zur Fran- ctrung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Poftwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist die Postoetwaltung nicht verpflichtet.
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft.


