Ausgabe 
20.1.1891
 
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Dienstag den 20. Januar

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Kenerat-Mnzeiger.

Amts- und Anzeigeblatt für den Areis Gieren.

chrattsöeikage: Gießener Aamikienökatter.

Alle Annovcev-Bureaux deS In- und ÄuilenM nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger^ attgegm.

Heb actio n, $rptbXm imb Druckerei:

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Kernfprecher 51.

virrteltShrig« Aös»«e«t»ta»raiA4 s Mark 20 Pfg. oft tvringerlohn.

Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Der

Mptget «fcheirn täglich. Mit Ausnahme des MsntLgS.

Nie Gießmer ^eetHcuir*««* werden dem Anzeiger LÄchenNich dreimal deigelegt.

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Einetmt Bei Anzeigen zu der Nachmittags für den ssigenden Lag erscheinenden Nummer bis vorn,. 10 Uhr. 'WHRnBEBHSSnHHS

2lmtiid?er Tlreil.

Gießen, den 18. Januar 1891.

Betr.: Die Berichtigung der Forst- und Feldstrafen von der VI. Periode 1890/91-

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreises.

Wir beauftragen Sie, alsbald und jedenfalls noch vor Ende dieses Monats in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weife bekannt machen zu lasten, daß die Berich­tigung der im Monat Januar 1891 gerichtlich erkannten Forst- und Feldstrafen in den ersten 25 Tagen des Monats Februar 1891 und zwar mit Ausschluß des 12, 13. und 14. an die betreffenden Districtseinnehmereien stattzufinden hat und daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gegen die säu­migen Schuldner das für sie mit Kosten verbundene Bei- treibungtzverfahren eingeleitet wird.

v. Gagern

Polizeiverordnung,

Sus Lchlachtwesen in der Proviuzialhanptstadt Gießen betr.

Auf Grund der Art. 189 und 325 des Polizeistrafgesetzes, des § 23 der Gewerbeordnung und Art. 56 des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Städreordnung betr., wird nach An- Äörung der Sradwcrordneten-Bersammlung mit Genehmigung H-roßherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz Jom 19. December 1890 zu Nr. M. I. 28949 für. den Be­zirk der Provinzialhauptstadt Gießen in Ergänzung des Local- reglewents vom 28. Mai 1886 und als Nachtrag zu diesem Localreglcrneut verordnet was folgt:

§ r-

Das Schlachtwesen und der Fleischverkauf in der Provin- .lalhauptstadt Gießen, die zur Schlachtung und Verarbeitung deS Fleisches benutzten Räume, sowie die Fleischverkaufsstätten unterliegen in, ihrem ganzen Umfange der polizeilichen Be- ansfichtigung.

§ 2-

Das Schlachtvieh ist beim Transport gehörig zu ver­wahren. Zum Führen des Großviehs dürfen unter Aus­schluß der Lehrlinge nur Gesellen der betreffenden Metzger, sowie andere geeignete Personen nicht unter 18 Jahren ver­wendet werden, das gleichzeitige Mitführen des Schlachtkarrcns durch dieselben Personen ist verboten.

Bullen müssen beim Transport durch mindestens einen vom Kopse nach dem rechten Vorderbein anzubringenden Strick gebunden, sowie mit Wurfstricken versehen fein und mindestens durch zwei erwachsene Personen geführt und beaufsichtigt I werden.

DaS Kleinvieh ist in etner, jede Thierquälerei aus- I schließenden Weise in das Schlachthaus zu verbringen.

§ 3.

Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über statt- finden:

a. vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Mor­gens bis 8 Uhr Abends,

l». vom 1. October bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stun­den zu geschehen, in welchen für Brühwasser mittelst Darnpf- f Heizung gesorgt wird, nämlich:

a. vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 6 und 11 Uhr und Nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr,

b. vom 1. Ocrober bis 31. März von 7 Uhr Vor­mittags bis 3 Uhr Nachmittags.

Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen ; Zeiteintheilungen nothwendig machen, so hat der das Schlacht- Haus Benutzende für jede weitere Stunde außer dem Schlacht­geld eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und ; ver Justiz fest setzt.

Zwei Stunden vor Ablauf der festgesetzten Schlachtzeit Mrf kein Großvieh incl. Pferd, eine Stunde vorher kein Schwein, sowie eine halbe Stunde vorher kein sonstiges Klein­vieh zur Tödtung gebracht werden.

§ 4.

Beim Schächten müssen die Thiere durch ein geeignetes Wurszeug möglichst rasch und schmerzlos in die geeignete L-age gebracht und sofort getödtet werden. Thiere, welche Ich wegen Beschaffenheit ihrer Hörner mit dem Kopf nicht

ganz umlegen können, dürfen unter keinen Umständen durch Einführen eines Hebels in den Rachen mit Gewalt zum vollständigen Umlegen gebracht werden.

§ 5.

Nach vollendeter Verblutung und völlig eingetretenem Tode hat die Bearbeitung nach Handwerksgebrauch alsbald zu geschehen.

8 6.

Das von der Fleischbeschau für ungenießbar erklärte Fleisch ist alsbald in den im Schlachthanse befindlichen be­sonders hergerichtetcn Raum zu verbringen, in welchem dasselbe bis zu der von Großherzogl. Polizeiamt getroffenen Be­stimmung aufbewahrt wird; desgleichen dürfen Thiere, welche von der Fleischbeschau vor dem Schlachten zwar' nicht als krank zurückzuweisen sind, hinsichtlich ihres Gesundheits­zustandes aber doch zu Zweifeln Anlaß geben, nur in dem dafür bestimmten Raum (Separatschlachthaus) geschlachtet werden.

§ 7.

Alle im Schlachthaus des Handels wegen vorzunehmeu- deu Verwiegungen haben gegen Zahlung der festgesetzten Ge­bühr durch den aus Grund des § 36 der deutschen Gewerbe­ordnung ernannten und verpflichteten Wäger zu geschehen.

lieber jede Verwiegung ift Wiegschein zu ertheilen und zu nehmen. Andere Waagen, als die der Stadt gehören, dürfen im Schlachthause nicht verwendet werden. Die Ver­wiegung muß stattfinden, auch wenn es nur von einem Theile gewünscht wird.

§ 8.

Bei allen Thieren sind vor dem Verwiegen die 93ruft= und Baucheingeweide mit Ausnahme der Nieren zu entfernen.

Vor dem Verwiegen wird bei dem Rindvieh, Schafvieh und Ziegen der Kopf am Genick abgetrennt, die Füße werden am Knie- und Sprunggelenk abgelöst, der Schwanz wird bis aus's fünfte Glied abgehauen, das Schloßfett wird abgetrennt bis aus die Adern, das Zwerchfell wird in dem fleischigen Theile soweit abgetrennt, daß ein Finger breit desselben an den Rippen bezw. dem Brustbein und außerdem die Nieren­zapfen vollständig stehen bleiben; bei Kühen und Rindern wird das Euter entfernt.

Die Schweine gelangen mit Kopf und Füßen, aber ohne die Zunge, Luft- und Speiseröhre zur Verwiegung, die Zunge ist ohne die die Zungenwurzel umgebenden Muskeln heraus­zulösen, das Zwerchfell ist dicht au den Nippen bezw. dem Brustbein glatt und ohne Theile des Schmalzes abzuschneiden, die Nierenzapfen haben vollständig stehen zu bleiben.

§ 9.

Der Wäger ist verpflichtet, strenge darauf zu sehen, daß die Schlachtthiere so zur Verwiegung kommen, wie es in den Bestimmungen des § 8 vorgeschrieben ist. Ist eine dieser Bestimmungen nicht eingehalten, so hat der Wäger die Pflicht, das Schlachtihier zurückzuweisen und dies dem Schlachthaus­verwalter anzuzeigen, welcher zutreffenden Falls eine Anzeige bet Großherzoglichem Polizeiamt darüber zu erheben hat.

§ 10.

Das Verwiegen der Schlachtthiere hat innerhalb fünf Stunden nach dem Tödten zu geschehen.

Dabei kommen bei dem Rindvieh, wenn in der ersten Stunde nach dem Ausschlachten verwogen wird, 2 % vom Gewicht in Abzug, wird erst später verwogen, so kommt nach der ersten Stunde bis zur fünften Stunde 1 % vom Gewicht in Abzug- bei Schweinen kommen bei dem Verwiegen inner­halb fünf Stunden nach dem Ausschlachten 3 °/0 in Abzug; bei Kälbern, Hämmeln und Ziegen kommen 2 °/0 beim Ver­wiegen in Abzug, wenn innerhalb fünf Stunden nach dem Tödten der Thiere verwoaen wird. Beim Verwiegen von Rindvieh und Schweinen werden Gewichtsmengen unter 50 Pfund beim Abziehen von Gewichtsproeenten nicht in Rechnung, Gewichtsmengen von 50 und mehr Pfund als volle Gentner in Rechnung gebracht.

Sind Käufer oder Verkäufer ober Beide, wenn das Aus- schlachten des Thieres beendet ist, nicht zur Stelle, so hat der Wäger in dringenden Fällen das Recht, auch in deren Abwesenheit zu verwiegen.

Die dadurch entstandenen Kosten können voni Besitzer des Schlachtthieres erhoben werden.

§ 11.

Da das Blut der geschlachteten Thiere als Abgang zu betrachten ist, darf es ans der Schlachthausanlage nicht fort­genommen werden. Eine Ausnahme findet nur zu Gunsten der Wurstbereitung statt. Bezüglich des zur Wurstbereitung aufgefangenen Blutes gelten folgende Vorschriften:

1) Blut darf als Zuthat zur menschlichen Nahrung nur benutzt und aus dem Schlachthaus verbracht werden, wenn eS -ollständig frisch ist und der Fleischbeschauer

das Thier, von welchem das Blut stammt, für ge­sund und ladenrein erklärt hat-

2) das Blut der nach israelitischem Ritus geschlachteten Thiere darf zur Wurstbereitung nicht verwendet werden. '

§ 12.

Auch die Arbeits-, Verkaufs- und Aufbewahrungslocale der Metzger und Fleischhändler unterliegen der polizeilichen Beaufsichtigung und Revision und sind diese verpflichtet, den revidirenden Polizeibeamten alle Räume und Behältnisse, m welchen Fleisch ober Fleischwaaren bearbeitet ober aufbewahrt werden, zu öffnen und die gesummten Fleisch- ober Wurst- vorräthe einer für nothwenbig erkannten Untersuchung unter­ziehen zu lassen.

§ 13.

Das Aushängen ganzer geschlachteter Thiere ober ein­zelner Theile, sowie von Metzgerwaaren vor den Häusern an den Thürpfosten, Thüren ober Fenstern ist verboten.

§ 14.

Das Feilhalten von frischem Fleisch barf nur im Innern ber Lüben stattfinden und sind Messer, Waagen, Gewichte, überhaupt alle zum Verkauf und zur Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaaren dienenden Geräthschaften stets in reinem Zustande zu erhalten.

§ 15.

Die Bestimmungen in § 7 des Localreglements vom 28. Mai 1886 sind aufgehoben.

§ 16.

Jede Uebertretung dieser Polizeiverordnung wird nach § 26 des Localreglements vom 28. Mai 1886 bestraft.

Gießen, den 2. Januar 1891.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 17. Januar. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen heute u. A. den Major Buch­holz, Bataillonscommanbeur im 2. Großh. Jnf.-Regirnent (Großherzog) Nr. 116.

Berlin, 17. Januar. Die Investitur unb das Ordens- capitel desSchwarzen Adlerorbens" ging nach dem festgesetzten Cerernoniell vor sich. Es folgte ein Orbenscapitel hinter verschlossenen Thüren.

In dem heute srüh von Insterburg fommenben Personenzug entgleisten auf der Haltestelle Kaulsdorf infolge eines Radreisenbruchs drei Wagen, wodurch 3 Züge unbedeutende Verspätung erfuhren. Verletzungen von Reisenden unb Bahnbediensteten sind nicht vorgekommen.

Berlin, 17. Januar. Anläßlich des heutigen 80. Ge­burtstags Windthorfts fand Morgens in der Hedwigs- kirche eine sehr zahlreich besuchte stille Messe statt. Im Laufe des Vormittags trafen zahlreiche Glückwünsche und Geschenke von Fern und Nah in der Wohnung Windthorsts ein. Nach­mittags findet ein von ber Centrumsfraction veranstaltetes Diner im Kaiserhof statt.

Aachen, 17. Januar. Eine Abordnung des Aachener Zeittlngsmuseums unter Führung seines Begründers- Oskar Forckenbeck wurde heute Mittag in Friedrichsruh vom Fürsten Bismarck empfangen und überreichte ihm ein kunst­voll ausgestattes Kästchen, das eine Sammlung von Zeitungen mit bemerkenswerthen Auslassungen über den Fürsten Bis­marck enthielt.

Breslau, 17. Januar. DerBreslauer Ztg.^ zufolge stellte gestern die überwiegende Mehrzahl der bei ber Laura- Hütte beschäftigten Pubdler bie Arbeit ein. Es handelt sich um vierhundert Srrikende.

Blankenburg, 17. Januar. Die Harzbahn ist durch Schneewehen unterbrochen. Im Oberharze fanden stellen­weise haushohe Schneefälle statt. Das Vieh geht massen­haft ein.

München, 17. Januar. Bayern setzt vom 1. Februar ab für den innerbayerifchen Verkehr die Telegraphen­gebühr ebenfalls von 6 auf 5 Pfg. pro Wort und die Mindestgebühr von 60 aus 50 Pfg. pro Telegramm herab.

München, 17. Januar. Ein gewisser Norton aus Saintlouis wurde hier verhaftet unter der Beschuldigung, am 21. December v. I. unter dem Pseudonym Jerew die Oester- reichische Länderbank in Wien durch gefälschte Wechsel um 4588 Gulden gebracht zu haben.