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15.2.1891 Erstes Blatt
 
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Erstes Blatt. Sonntag den 15. Februar 1891.

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Amtliche Thett.

Bekanntmachung, betreffend das Einkleben der für die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung zu verwendenden Marken in die Quittuugskarten.

Vom 6. Februar 1891.

Es sind neuerdings Klagen darüber laut geworden, daß die zur Entrichtung der Jnvaliditäts- und Altersversicherungs­beiträge in die Quittungskarten eingeklebten Marken leicht abspringen, wenn die Karten nach außen gebogen oder in einem warmen Raum aufbewahrt werden.

Die Ursache dieses Uebelstandes ist nicht darin zu suchen, daß der Klebestoff der Marken etwa seiner Beschaffenheit «ach mangelhaft oder in zu geringer Menge aufgetragen wäre. Nach technischem Urtheil muß vielmehr das Abspringen der Marken darauf zurückgesührt werden, daß das zu den Quittungkarten verwendete Papier bei ungenügender An­feuchtung der Marken den durch die Flüssigkeit aufgelösten Theil des Klebestoffes vollständig einsaugt, bevor der letztere seine Wirkung äußern kann.

Das Reichs-Versicherungsamt sieht sich daher veranlaßt, im Verfolg seiner Bekanntmachung vom 9. September 1890, betreffend die für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu verwendeten Beitrags- und Zusatzmarken (Nr. 219 des Deutschen Reichs-Anzeigers" vom 11. September 1890) da­rauf aufmerksam zu machen, daß, um ein gutes Haften der Marken auf den Quittungskarten zu erzielen, nicht nur die Marke, sondern auch diejenige Stelle der Karte, auf welche die Marke geklebt werden soll, reichlich angefeuchtet und die Marke nach dem Auskleben einige Zeit mit der Hand fest angedrückt werden muß.

Berlin, den 6. Februar 1891.

Das Neichs-Verficherungsamt,

Abtheilung für Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

Dr. diker.

Gefunden: 1 Säckchen, 1 Mütze, 1 Gärtnerscheere, 1 Körbchen, 1 Fensterladen, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Griffelbüchse, 1 Hut, 1 Kämmchen, 1 Teppich, 1 Wagen, 1 Haarlocke und 1 Armband.

Gießen, den 14. Februar 1891.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Derrtjctzes LLeictz.

Darmstadt, 13. Februar. Die Finanzausschüsse beider Kammern bewilligten den Neubau eines physikalischen Instituts in Gießen und 1025 000 Mk. für Erweiterung des Landes- hosvitals in Hofheim. Der Ausschuß der zweiten Kammer Lehnte die Erbauung eines Gefängnisses für jugendliche Ver- brecher ab (252 000 Mk.).

Deutscher Reichstag.

64. Plenarsitzung. Donnerstag, 12. Februar 1891, 1 Uhr.

(Verspätet eingegangen.)

Bor Eintritt in die Tagesordnung theilt Abg. Dr. Mehnert (cons.) eine schriftliche Eiklärung seines Parteigenossen Freiherrn ». Friesen mit, welche die Behauptung des Abg. Bebel zurückweise, der Vater des Fhrn. v. Friesen sei im Mai 1867 in die Werkstatt Bebels zu Leipzig gekommen und habe diesen zu seiner Rede gegen den Norddeutschen Bund beglückwünscht. Frhr. v. Friesen erklärt, sein Vater habe damals Bebel gar nicht persönlich gekannt und nie gesehen und er sei auch während des ganzen Jahres 1867 nicht nach Leipzig gekommen.

Abg. Bebel (Soc.) erhält dieser Erklärung gegenüber seine Behauptung im vollen Umfange aufrecht. Der Vorgang habe ohne fein Zuthun vielfach in der sächsischen Wahlbewegung eine Rolle gespielt.

Auf der Tagesordnung: Zweite Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung (Ardeiterschutzgesetz).

Abg. Hitze (Crr.) conftattrt als Referent, daß der Entwurf in der vorliegenden Fassung gegen zwei Stimmen angenommen worden fei. Die beiden Mttalieder, welche dagegen gestimmt, ständen prtnciptell ebenfalls auf dem Boden der Vorlage, aber dieselbe gehe ihnen noch nicht wett genug. Sellen sei ein Gesetz von solcher Bedeutung be- rathen worden, welches sich so wie dieses der Zustimmung aller Parteien erfreue.

S 105a bestimmt nach der Commisstonsfassung:Zum Arbeiten au Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen oorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht."

Abg. Ort er er (Clr.) beantragt für den zweiten Satz folgende Fassung:Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter Die vorstehende Bestimmung nicht."

Abg. v. Stumm (Rp.) weist darauf hin, daß es sich bei den ^ommtssionsbeschlüssen um Lompromtffe handle und befürwortet dementsprechend die Commissionsfassung.

Abg. Dr. Krause (dfr.) erklärt im Allgemeinen, daß das Gesetz den Behörden zu weit gehende Befugnisse einraume und nur den Rahmen für einen noch zu schaffenden Inhalt blldc. Er spricht sich sodann gegen den Antrag Orterer aus, der eine weitere Com- plication bringe.

Abg. Dr. Hartmann (cons.) wendet sich gleichfalls gegen den Antrag Orterer, der nur auf dem Papier, nicht aber in der Praxis den Arbeitern mehr gewähre.

Abg. Bebel (Soc.) erklärt, daß seine Partei auch der Tendenz einer Anzahl Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs nicht zustimme und spricht sich dann für den Antrag Orterer aus.

Preuß. Handelsminister v. Berlepsch bittet dagegen das Haus, sich der Commissionsfassung anzuschließen.

Abg. Bötticher (natl.) plaidirt gleichfalls für Commissions- fassung.

Abg. Orterer (Ctr.): Dieselbe enthalte eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes. Die Socialdemokraten nähmen auch diesem Gesetze gegenüber eine ablehnende Haltung ein, obgleich dasselbe den Arbeitern zweifellos Vortheile biete.

Abg. Bebel: Das Gesetz würde in dieser Fassung mehr schaden und seine Partei lasse sich nicht in kleinliche Eompromiffe ein.

Abg. Bötticher: Ohne gegenseitige Verständigung fei eine solche Gesetzgebung nicht möglich. Die socialdemokratische Partei wolle eine solche nicht, weil sie wisse, daß ihre Existenz auf der Un­zufriedenheit der Arbeiter basire.

Abg. Bebel: Mit diesem Gesetze werde die Unzufriedenheit der Arbeiter nicht beseitigt, dieselbe werde erst mit den herrschenden Klaffen verschwinden.

Der Antrag Orterer wird abgelehnt und S 105a in der Com­missionsfassung angenommen.

S 105b bestimmt in Absatz 1:Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat für jeden ^nn- und Festtag mindestens 24, für zwei auf­einanderfolgende Sonn- und Festtage 36, für das Wethnachts-, Oster­und Pfingstfest 48 Stunden zu Dauern. Die Ruhezeit ist von 12 Uhr Nachts zu rechnen, in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nacht­schicht, sofern sie unter § 105d fallen oder der Bundesrath es sonst für ein unabwetsliches Bedürfniß erachtet, frühestens von 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens von 6 Uhr Morgens des Sonn- und Festtages, und mutz bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern."

Abg. Holtzmann (natl.): In diese Bestimmungen sei ein neues, sehr bedenkliches Princip aufgenommen; man beschranke sich hier nicht auf die Sonntagsruhe Der Arbeiter, sondern man gehe dazu über, die Betriebe auf 24 Stunden zum Stillstand zu ver- urthetlen. Namentlich würden Mühlen, Holzstofffabriken und Papier­fabriken davon schwer betroffen. Die Production würde damit um ein Siebentel vermindert und die Unkosten entsprechend erhöht, der Arbeiter aber werde einen Lohnausfall von mindestens 60 Mk. pro Jahr erleiden, denn die Verhältnisse der in Frage kommenden In­dustrie gestatteten nicht die Hoffnung auf eine entsprechende Lohn­erhöhung. Den Arbeitern solle ihre 24stündige Sonntagsruhe in vollem Maße zu Theil werden, aber man möge nicht darüber hinaus- gehen und auch die Betriebe selbst zwingen, still zu liegen. Er bitte deshalb um Streichung des zweiten Satzes von § 105a, Abs. 1.

Abg. Frhr. v. Mün ch (wilddem.) beantragt:Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat für jeden Sonn- und Festtag mindestens 32, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest und für aufeinander­folgende Sonn- und Festtage mindestens 56 Stunden zu dauern; sie hat spätestens um 12 Uhr Nachts zu beginnen und frühestens um 4 Uhr Morgens des darauffolgenden Werktages zu endigen." Auch er stehe auf dem Standpunkte, sich bezüglich seiner Anträge in keine Compromtsse einzulafsen. (Heiterkeit). Eine Ausdehnung der Sonntagsruhe werde der Qualität der deutschen Arbeit zu Gute kommen.

Abg. Bebel begründet den socialdemokratischen Antrag:Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat für jeden Sonn- und Festtag mindestens 36, für zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage mindestens 60 Stunden zu dauern. Die Ruhezeit hat am vorher­gehenden Werktage spätestens Abends 6 Uhr zu beginnen." Nur durch diesen Antrag werde unter Berücksichtigung der für den Schlaf und ben Weg von und zu der Arbeitsstätte den Arbeitern nöthigen Zett ein wirklich freier Sonntag gesichert. Das Verbot der Sonntags­arbeit werde ohne gesetzliche Vorkehrungen ein Ueberhandnehmen der Nachtarbeit zur Folge haben. Die Industrie könne die längere Sonntagsruhe sehr wohl ertragen. Holtzmann habe nur für das Capital gesprochen. Zuerst das Capital, dann nochmals das Capital, in dritter Linie der Capitaltst und erst zuletzt der Arbeiter.

Abg. Payer (Volkspartei) begründet den von seiner Partei gestellten Antrag auf 30stündige Sonntagsruhe. Der Mann, der bis Samstag Nacht 12 Uhr im Dienst war, dürfe nicht vor Montag früh 6 Uhr wieder in Dienst gestellt werden.

Abg. Dr. Hartmann (cons.): Die Commissionsfassung biete den Arbeitern mehr, als die Vorredner annehmen, denn effectiv werde die Sonntagsruhe bis 36 Stunden dauern. Man möge die Com­mission nicht überbieten, da man Damit leicht das Ganze gefährden könnte. Der Antrag Holtzmann sei bei den zahlreichen Ausnahmen, welche die Vorlage zulasse, entbehrlich. Redner befürwortet sodann das von ihm gemeinsam mit den Abgeordneten Dr. Gutfleisch und Letocha eingebrachte Amendement: Die Worte im Dritten Satzein Betrieben" bisund Festtags" zu streichen und folgenden Satz an­zufügen:In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um 6 Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vter- undzwanzig Stunden der Betrieb ruht."

Abg. Holtzmann beantragt den Schlußsatz dieses Amendements: Wenn für Die auf den Beginn Der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht."

Abg. Dr. Hirsch (dfr.) tritt für die möglichst uneingeschränkte Durchführung Der Sonntagsruhe ein. Eine Pause von 36 Stunden zwischen dem Wochenschluß und dem Wiederbeginn der Wochenarbeit sei nicht zu groß, man wolle sich indessen auch einstweilen mit einer 30ftünbigen Pause begnügen, jedoch stets die weitere Ausdehnung im Auge bebalten. Die Sonntagsruhe sei vom gesundheiUichen, cnlturelleu und sittlichen Standpunkte ans zu begründen.

Abg. Freiherr v. Stumm (Reichsp.) empfiehlt die die Vor­schriften des S 105 b der Vorlage abmildernden Anträge Gutfleisch und Genossen.

Abg. v. Pf etten-Arnbach (Centrum) empfiehlt ebenfalls diesen Antrag.

Abg. Leu sch ne r (Reichsp.) warnt vor zu großer Ausdehnung der Ruhepausen und Ruhetage, Denn sie haben zur Folge, daß der Arbeiter weniger verdient. Die alten soliden Arbeiter verlangen diese größeren Pausen auch gar nicht. Redner bittet, den Antrag Auer abzulehnen.

Abg. Schmidt (Soc.) tritt seinen Vorrednern entgegen; die Herren rechts sehen sehr wohl ein, daß sie das, was sie hier zubilligen, bewilligen müssen, wenn sie nicht bei den nächsten Wahlen ganz aus dem Hause verschwinden wollen.

Bei der Abstimmung wird nur der Antrag Gutfletsch und Ge­nossen angenommen, alle übrigen Anträge werden abgelehnt. Mit den durch den Antrag Gutfleisch bedingten Aenderungen wird $ 105b der Vorlage genehmigt.

Nächste Sitzung Freitag 1 Uhr. Fortsetzung der Berathung.

Schluß 6 Uhr.

65. Plenarsitzung. Freitag, 13. Februar 1891, 1 Uhr.

Die zweite Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung (Arbeit er sch utzgesetz) wird fortgesetzt.

Absatz 2 des S 105b regelt die Sonntagsruhe im Handels- geroerbe wie folgt:Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am elften Wethnachts-, Oster- und Pfingsttage über­haupt, im Uebrigcn an Sonn- und Frfttagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Communalverbandes kann diese Be­schäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt ober ganz untersagt werden. Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäfts­verkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, anordnen, u. werden diese unter Berücksichtigung Der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit durch statutarische Bestimmungen oder soweit solche nicht erlassen sind, von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für die verschiedenen Zweige des Handels­gewerbes verschieden erfolgen."

Abgg. Dr. Gutfleisch, Dr. Hartmann, Letocha, Möller und Frhr. v. Stumm beantragen Zulassung einer zweistündigen Beschäftigung am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage.

Dieselben Abgeordneten außer Dr. Gutfleisch beantragen ferner: im vorletzten Satze statt der Wortedurch statutarische Bestimmungen oder soweit solche nicht erlassen sind" zu setzensofern die Be­schäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im Uebrigen".

Abgg. Wöllmer und Hirsch (frs.) beantragen: daß im Handelsgewerbe Gehülfen rc. an Sonn- und Festtagennicht später als 3 Uhr Nachm. und nicht länger als Drei Stunden, in offenen Verkaufsstellen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden dürfen." Abg. Wöllmer begründet diesen Antrag unter Hinweis auf die für Die übrigen Gewerbe beschlossenen Bestimmungen. Besorgnisse wegen eines erheblichen Ausfalls infolge der von ihm beantragten Be­schränkungen seien nicht berechtigt. Englands Nationalvermögen habe durch die dortige absolute Sonntagsruhe nicht gelitten. Die Quelle der Gegnerschaft gegen die Einstellung der sonntäglich n Beschäftigung im Handelsgewerbe sei eine üble und dabei grausame Gewohnheit.

Abg. Auer und Gen. (Soc.) beantragen, daß die Beschäftigung nicht nach 12 Uhr Mittags und nicht länger als 3 Stunden statt­finden darf, ferner, daß bei ausnahmsweise längerer Beschäftigung dieselbe spätestens 6 Uhr Abends beendet sein muß.

Abg. Dr. Buhl (nl.) befürwortet die Commissionsanträge mit den Amendements Dr. Gutfleisch-Hartmann, und bittet im Interesse des kleinen Handelsgewerbes, das aus ländliche Kundschaft angewiesen ist, die Anträge Wöllmer und Auer abzulehnen.

Abg. Singer (Soc.): Von einem freien Sonntag könne nicht die Rede fein, wenn der Sonntag zerrissen werde; das geschehe aber bei fünfstündiger Beschäftigung, die über Mittag hinaus Dauere. Der allgemein gewünschte Zweck der Sonntagsruhe werde nur er­reicht, wenn Der Sonntag Nachmittag frei bleibe. Ferner müsse Dem Personal in Den Fällen einer ausnahmsweise längeren Beschäftigung an Sonntagen die Sicherheit gegeben werden, daß wenigstens der Abend von 6 Uhr ab frei bleibe. Der erste Weihnachts-, Oster­und Pfingsttag müssen vollständig frei bleiben, und es fei unbegreif­lich, wie Dr. Hartmann u. Gen. dazu kämen, die Angestellten im Handelsgewerbe auch an diesen drei Tagen ins Joch zu spannen.

Abg. Schädel er (Ctr.): Am besten wäre eine vollständige Schließung Der Verkaufslocale an Sonn- und Festtagen, unD was in England möglich sei, müsse auch bei uns gehen; aber er wolle nicht aussichtslose Anträge stellen. Den Commissionsvorschlag begrüße er als einen Anfang zur Besserung. Den Antrag Gutfleisch lehne er für feintn Theil ab; der erste Weihnachts-, Ostern- und Pfingst­tag müßten fiel bleiben.

Abg. Schmidt-Elberfeld (Dfr.) befürwortet Die fünfstündige Sonntagsbeschäftigung unter Hinweis auf das Ladengeschäft in den kleinen Städten und die Verschiedenartigkeit der localen und Verkehrsoerhältnisfe. Dagegen wendet er sich gegen den Antrag Hartmann.

Abg. v. Stumm (Rp.): Für große Städte gehe die Latitude einer fünfstündigen Beschäftigung vielleicht etwas über das nothwendtge Bedürfniß hinaus, für die kleineren Städte bestehe aber dieses Be­dürfniß zweifellos. In der Debatte seien vielfach Recht und Pflicht verwechselt worden; es werde fein Geschäftsinhaber gezwungen, Sonntags fünf Stunden lang offen zu halten, et solle nur dazu berechtigt sein. Redner rechtfertigt sodann die von ihm mitgefteHten Anträge Dr. Gutfleisch-Dr. Hartmann.

Preuß. Handelsminister v. Berlepsch erklärt das Einverständ- niß Der verbündeten Regierungen mit den Cornmisstonsanträgm, ausgenommen das unbedingte Verbot Der Beschäftigung am ersten Weihnachts . Oster- und Pfingsttage. Es gebe Geschäfte, insbeson­dere Comptoirarbeiten in großen Häusern, Die auch an Diesen Drei Tagen unbedingt erledigt werden müsien; es müssen einlaufende