Nr. 159 Drittes Blatt. Sonntag den 12. Juli
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1891
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Bekanntmachung, betr. Verbot des Auftriebs von Schafen auf den am 15. Juli d. Js. zu Allendorf a./Lda. stattfindenden Viehmarkt.
Mit Rücksicht daraus, daß drei Schasheerden zu Allendorf a./Lda. der Räude dringend verdächtig sind, haben wir auf Grund des § 28 des Reichsviehseuchengesetzes den Auftrieb von Schafen auf den am 15. Juli d. Js. zu Allendorf a./Lda. stattfindenden Viehmarkt untersagt.
Gießen, den 10. Juli 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Gießen, den 10. Juli 1891.
Betr.: Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien, an die örtlichenJnvaliditäts- undAltersversichernngs- stellen, sowie die sonstigen mit Ausstellung der Quittungskarten, Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken betrauten Stellen.
Bei der Durchführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes haben sich mehrfache Mißstände bemerkbar gemacht und ertheilen wir Ihnen zur Beseitigung derselben hierdurch folgende Anweisung:
I. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien:
1) Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die in Gemäßheit des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ausgestellten Arbeitsbescheinigungen den tatsächlichen Verhältnissen sehr oft nicht entsprechen, sondern oft lediglich in der Absicht ausgestellt sind, den betreffenden Personen, obwohl ihnen ein gesetzlicher Anspruch nicht zusteht, eine Rente zu sichern. Wir weisen Sie deshalb hierdurch ausdrücklich auf pos. III. c. des Ministerial-Ausschreibens vom 29. April 1890 (Nr. 4) hin. In demselben ist bestimmt, daß die Bürgermeistereien, wenn ihnen Thatsachen bekannt sind, welche die Bescheinigung als zu Unrecht ausgestellt erscheinen lassen, die Beglaubigung zwar vollziehen sollen, derselben aber einen auf das Vorliegen der erwähnten Thatsachen ausdrücklich hinweisenden Vermerk beizusügen haben. Sie wollen in Zukunft diese Bestimmung stets befolgen und insbesondere bei Vorlage der Anträge auf Rentenbewilligung stets berichten, ob und wie der Antragsteller mit seinen Arbeitgebern verwandt ist.
Ferner wollen Sie, falls die Vergütung für die Arbeitsleistung theilweise in Naturalbezügen besteht, stets darauf sehen, daß in der Lohnbescheinigung eine genaue Trennung zwischen den Naturalbezügen und dem baaren Lohn stattfindet.
2) Nach § 160 des Gesetzes erfolgt eine Vertheilung der Renten auf alle Versicherungsanstalten, in deren Bezirk der Antragsteller vom 1. Januar 1876 an nachweislich in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden hat. Da eine genaue Feststellung dieses Umstandes für die Finanzen der Versicherungsanstalt von hohem Interesse ist, beauftragen wir Sie, bei Protocolli- rung der Anträge auf Bewilligung von Rente die Antragsteller stets darüber zu hören, ob ste bis zum 1. Januar 1876 zurückreichend außerhalb des Großherzogthums Hessen in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienst- verhältniß gestanden haben und bejahenden Falls die Antragsteller — ohne daß jedoch hierdurch die Einsendung des Antrags verzögert wird — zur Vorlage beglaubigter Arbeitsbescheinigungen zu veranlassen, die den ganzen Zeitraum bis zum 1. Januar 1876 zurück umfassen und aus denen insbesondere die Zeit und der Ort der Beschäftigung hervorgeht. Können diese Bescheinigungen nicht alsbald mit dem Antrag aus Rente an uns eingesendet werden, so ist aus demselben eine kurze diesbezügliche Bemerkung zu machen und sind diese Arbeitsbescheinigungen dann später unter möglichster Beschleunigung direct an die Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- Anstalt einzusenden. Die zur Begründung des Rentenantrags dienenden Arbeitsbescheinigungen gehen selbstverständlich mit dem Anträge an uns.
3) In den mit Einziehung der Beiträge betrauten Stellen sind mehrfache Aenderungen eingetreten, ohne daß die Versicherungsanstalt hiervon in Kenntniß gesetzt wurde. Sie wollen deshalb dieselbe, soweit dies bis jetzt nicht geschehen ist, von allen seit dem 1. Januar 1891 in den Stellen eingetretenen Aenderungen alsbald benachrichtigen.
4) Da die Rente mit dem Tode des Rentenempfängers erlischt, die Versicherungsanstalt aber nicht in der Lage ist, von dem Tode eines solchen ohne Ihre Mittheilung Kenntniß zu erlangen, weisen wir Sie hierdurch an, die eingetretenen Sterbefälle von Rentenempfängern stets sofort unter genauer Angabe des Geburtsjahres und Todestages der Versicherungsanstalt mitzutheilen und gleichzeitig zu bemerken, ob die Erben in der Lage sind, etwa zu viel empfangene Rentenbeträge zurückzuzahlen.
II. Den örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen und den sonstigen mit Ausstellung der Quittungskarten, Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken betrauten Stellen:
Sie wollen für die Beseitigung folgender Mißstände besorgt sein:
1) Die Quittungskarten der ständigen Arbeiter sind vielfach noch in Händen der Arbeitgeber, während sie bei den Stellen verwahrt und nur den Arbeitern auf deren ausdrückliches Verlangen herausgegeben werden sollen.
2) Die Vorderseite der Quittungskarte ist vielfach noch nicht vollständig ausgefüllt, insbesondere sind die Personalien der Versicherten noch nicht genau festgestellt, die Karten noch nicht mit dem Stempel der Stelle versehen.
3) Die Beitragsmarken werden mitunter noch nicht in fortlaufender Reihenfolge eingeklebt. Insbesondere sind bereits vorhanden gewesene Lücken noch nicht ausgefüllt.
4) Krankheiten und militärische Dienstleistungen werden bereits jetzt in den Quittungskarten eingetragen, obwohl dies erst bei Aufrechnung der Quittungskarte zu geschehen hat.
5) Die Quittungskarten sind von einzelnen Stellen- Jnhabern mit Nummern versehen, die den Nummern in dem Hebregister entsprechen. Wir wollen nun zwar nichts dabei erinnern, wenn diese Nummerirung mit Bleistift vorgenommen und bei Abgabe der Karte wieder entfernt wird, Nummerirung mit Tinte ist aber jedenfalls unzulässig. ?
6) Noch immer werden unrichtige Beitragsmarken verwendet. Insbesondere haben wir gefunden, daß für Gemeindediener, deren thatsächlicher Jahresarbeitsverdienst 350 Mark nicht übersteigt, Beitragsmarken I. Lohnklasse verwendet werden, obwohl nach der Höhe des ortsüblichen Tagelohns Marken II. Lohnklasse verwendet werden müssen.
7) Obwohl die Beiträge bereits gezahlt sind, werden für die abgelaufenen Lohnperioden Beitragsmarken nicht eingeklebt.
8) Die geleisteten Zahlungen sind vielfach noch nicht im Hebregifter gebucht; theilweise werden die vorgeschriebenen Hebregister sogar überhaupt noch nicht geführt.
9) Die Zahlung der Beiträge ist an manchen Orten ganz in das Belieben der Arbeitgeber gestellt, es ist nicht geregelt, wann Zahlung zu leisten ist.
10) Die vielfach vorhandenen Rückstände werden nicht rechtzeitig beigetrieben.
11) Das Marken-Vorrathsbuch wird theilweise gar nicht, theilweise nicht ordnungsmäßig geführt.
v. Gagern.
politische Wochenschau.
Gießen, 11. Juli 1891.
Das. Ereigniß auf dem Gebiete der inneren Reichspolitik bildete in der hinter uns liegenden Woche das Erscheinen des Entwurfes zu einem neuen Programm der sozialdemokratischen Partei. Die Veröffentlichung erfolgte in Gemäßheit der Beschlüsse des vorjährigen Delegirtentages, nach denen auf dem im October dieses Jahres abzuhaltenden Parteitage ein neues Parteiprogramm festgestellt werden sollte. Ein hervorragendes Interesse bietet die Vergleichung des neuen Einwurfes mit dem seither in Geltung befindlichen Programm, das bekanntlich aus dem Jahre 1875 datirt. Beide Statute zerfallen in zwei Theile, von denen der eine die nöthigen Fingerzeige in Betreff der sozialistischen Weltordnung enthält, während der zweite diejenigen Forderungen formulirt, welche nach der Meinung der Sozialdemokratie im Rahmen der heutigen Gesellschaftsordnung durchführbar sind und erfüllt werden müssen. Der erste Abschnitt ist in dem neuen Programm wesentlich eingeschränkt worden. Während die sozialistische Partei seither neben der Verwandlung der Arbeitsmittel in Gemeineigentbum der Gesellschaft und der Umänderung der gegenwärtigen Productionsweise in eine sozialistische auch das Eigenthumsrecht aller Staatsangehörigen an dem gesammten Arbeitsproduct bei allgemeiner Arbeitspflicht, nach gleichem Rechte für jeden nach seinem vernunftgemäßen Bedürfniffe forderte, und an einer anderen Stelle des alten Programms die gerechte Vertheilung des Arbeits
ertrages noch einmal betonte, fehlt in dem vorliegenden Entwürfe jede Andeutung in dieser Hinsicht und wird lediglich die Verstaatlichung der gesammten Production verlangt. Wir erfahren also nicht, ob die Arbeitszeit und der Antheil an dem Ertrage der Arbeit für alle gleich sein soll.
Der zweite Haupttheil zeigt gegen früher eine erhebliche Abschwächung in den aufgestellten Sätzen. Das Stimmrecht soll nicht mehr den 20jährigen, sondern erst den 21jährigen zustehen. Die Forderung der obligatorischen Stimmabgabe ist im neuen Programmentwurse in Fortfall gekommen. An Stelle der directen Gesetzgebung durch das Volk wird jetzt nur von einer directen Antheilnahme des Volkes mittels des Vorschlags- und Verwerfungsrechtes gesprochen. — Die Entscheidung über Krieg und Frieden ist nach der neuen Fassung nicht Sache des Volkes, sondern der von ihm gewählten Vertreter. Ebenso soll die Rechtsprechung nicht mehr dem Volke selber obliegen, sondern einem Collegium gewählter Richter. Früher war die Religion als Privatsache jedem Einzelnen überlassen, jetzt werden die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften ausdrücklich als Privatvereinigungen anerkannt. In Bezug aus die Frauenarbeit hatte das alte Programm ein Verbot aller Gesundheit und Sittlichkeit schädigenden Frauenarbeiten ausgesprochen, nunmehr ist dem Prinzip zu liebe, daß die Frau dem Manne in jedem Betracht gleichzustellen ist, eine gleiche oder ähnliche Bestimmung ausgelassen. Freilich ist es nicht ausgemacht, daß der Entwurf auf dem künftigen Parteitage in dem einen oder anderen Punkte nicht doch noch schärfer gefaßt werden wird.
Ueber den Plan der preußischen Minister v. Berlepsch und Miquel, Ostpreußen zum Zweck der Untersuchung der dort bestehenden Verhältnisse zu bereisen, haben wir schon berichtet. Unterdessen ist die Reise zur Ausführung gekommen und giebt den interessierten Theilen eine willkommene Gelegenheit, sich über die Gründe der herrschenden Mißstände auszusprechen. Je nach dem verschiedenen politischen Standpunkt der Beurtheiler fallen die Urtheile ganz verschieden aus. Während z. B. die „Kreuzzeitung" in der Aufrechterhaltung der gegenwärtig gültigen Getreidezölle, in der Aufhebung des Unterstützungswohnsitzes, dem Einschreiten des Staates gegen den Arbeiterzug nach Westen und ähnlichen Maßregeln alles ^eil erblickt, wünfcht die „Königsberger Hartung'sche Zeitung" unter anderem gerade umgekehrt Beseitigung der Getreidezölle und vollen Schutz der Freizügigkeit. —- Die Verwaltungsorganisation in Preußen, die mit der in der letzten Session geschaffenen Landgemeindeordnung sür die östlichen Provinzen begonnen wurde, soll ununterbrochen fortgesetzt und weiter ausgedehnt werden. Zu diesem Behuse hält fich der preußische Minister des Innern Heerfurth gegenwärtig in Ächleswig-Holstein auf, um sodann Hessen-Nassau zu besuchen. Dagegen soll die sogenannte innere Organisation, eine Städteordnung also u. s. w., vorläufig noch nicht vorgenommen werden. Deßgleichen werden für die nächste Session keine weiteren Steuergesetze geplant, weil man die Wirkung der in der verflossenen Tagung ins Leben gerufenen erst abwarten will.
Dem Auslande giebt besonders die Reise Sr. Majestät des Kaisers nach England Anlaß zu lebhaften Meinungsäußerungen. Von Bedeutung sind sür uns hauptsächlich die Kundgebungen der maßgebenden Persönlichkeiten in England selber. Während man hier in der Sympathie für den Dreibund und vornehmlich sür Deutschland durchaus einig ist, gehen die Ansichten über die Zweckmäßigkeit eines formellen Anschlusses von England an die Tripelallianz weit auseinander. Während der Premierminister Salisbury der Herstellung eines Vierbundes scheinbar sehr geneigt wäre, weist der frühere Premierminister Gladstone, der vielleicht schon bald wieder Salisburys Nachfolger wird, in seiner Zeitung „Daily News" einen solchen Gedanken weit von sich. England dürfe Frankreich nicht als aggressive Macht behandeln und iso- liren wollen. Die beiden Reiche müßten die alten freundschaftlichen Beziehungen erhalten und weiter'pflegen. Der deutsche Kaiser erhalte von Salisbury vielleicht die Zusicherung einer gemeinschaftlichen Acüon im Mittelmeer für den gegebenen Fall. Eine Verpflichtung der Art könne indessen nur Salisbury persönlich und nicht auch seinen Nachfolger binden. — Was sonst vom Auslande mitzutheilen ist, tritt an Wichtigkeit weit zurück. In Italien war kürzlich das Gerücht aufgetaucht, daß innerhalb des Ministeriums Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten wären und eine Crise bevorstehe. Neuerdings stellt ein offiziöses römisches Blatt die Richtigkeit dieser Behauptungen entschieden in Abrede.— In Prag sind wieder einmal bedauerliche Ausschreitungen gegen Deutsche vorgefallen. — Eine romantische Episode spielt sich gegenwärtig in Rumänien ab. Der rumänische Thronfolger


