Ausgabe 
11.1.1891 Zweites Blatt
 
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Bekanntmachung

HS wirb hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach-

stehenden Satzungen über die Ausübung der offenen Armenpflege in der Apr»' Wus'sU

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SarnisoN'Larareth Sietze«.

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Stadt Gießen vom 10. d. M. an in Kraft treten. Gießen, den 9. Januar 1891.

Die Armendepmation der Stadt Gießen.

Die Beschlüsse der Bezirksversammlung bedürfen inrgesammt der Bestätigung in der nächsten Setzung der Armendeputation; in dringenden Fällen sind sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Armendeputation alsbald vollziehbar.

An den Sitzungen der Armendeputation nehmen die Bezirksvorsteher mit berathender Summe Theil und berichten über die Beschlüsse ihrer Bezirksversammlung.

S 12.

Die nach Beschlüssen der Armendeputation den einzelnen Bezirken .zukommenden Gaben werden den Bezirksvorstehern überwiesen, welche ihrer­seits dieselben durch Vermittelung der Armenpfleger den Unterstützten gegen Empfangsbescheinigung aushändigen.

Gießen, den 3. October 1890.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Gnauth.

von Hugo Hoffmann.

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s 4.

Die Armenpfleger und Bezirküvorsteher werden durch den Vorsitzen­de» der Armendeputation in ihr Amt eingesührt und zur getreuen Ve­rachtung dieser Satzungen und ihrer Dienstanweisung durch Handschlag «rpßichtet. $

Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage ein- ! «al zur Be-irksversammlung unter dem Vorsitz des Bezirksvorsteherü zu­sammen.

8 6. .

Jedes erstmalige Gesuch um Armenhülfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem städtischen Armenamt vorgebracht werden. Die Aus- mchme des Gesuchs geschieht durch Ausfüllung des Fragebogens (Vor­druck A).

Die dabei gemachten Angaben werden alsbald in die entsprechenden Spalten des Abhörbogens (Vordruck B) eingetragen und dieser durch den Hülfesuchenden an den zuständigen Bezirksvorsteher übersandt, welcher feiner* HeüL den Fall dem zuständigen Armenpfleger überweist.

Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hülfesuchende un­mittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher danach seinerseits den erforderlichen Antrag bei der Bezirksversammlung stellt.

8 7.

Alsbald nach Ausnahme eines erstmaligen Gesuches find von dem städtischen Armenamt die erforderlichen Verhandlungen über die Frage des Unterstützungswohnsitzes einzuleiten und das Ergebniß derselben dem Dezirksvorsteher «itzutheilen.

Die Verhandlungen wegen der Ueberweisung ortsfremder, in offener -Armenpflege befindlicher Armen an die Gemeinde ihres Unterstützungs- -wohnsitzeS oder an den Landarmenverband, sowie der Ersatz der denselben vorlagSweise gewährten Unterstützung werden von der Armendeputation betrieben. Desgleichen die Einleitung der gesetzlichen Schritte gegen solche Personen, welche zur Unterstützung eines um Armenhülfe Nachsuchenden rechtlich verpflichtet erscheinen.

s 8.

Der Armenpfleger hat sich nach Zuweisung eines Unterstützungssalles jofert durch persönliche Untersuchung Kenntniß von den Verhältnissen des Bittstellers zu verschaffen und das Ergebniß in den Abhörbogen (Vordruck B) ei«z»tragen. Auf Grund dieses Abhörbogens hat er in der nächsten Bezirksversammlung das Gesuch vorzutragen und seine Anträge zu stellen. 3» sehr dringenden Fällen hat er dem Bezirksvorsteher unverzüglich Mit- Lheilung zu machen, damit dieser im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden btt Lrmendeputation die erforderliche Hülfe eintreten lassen kann.

§ 9.

Tie Bezirksversammlung beschließt nach Stimmenmehrheit über alle im $ 8 erwähnten Gesuche und Anträge.

§ 10.

Die Grundsätze, nach welchen die Armenhülfe zu gewähren ist, und der zulässige Umfang derselben sind in einer von der städtischen Armen- depntation unter Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung erlassenen besonderen Dienstanweisung niedergelegt, welche auch die nöthige Anord­nung über die Führung der Protokolle, sowie den Geschäftsgang überhaupt

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Otto Schaaf, Gießen.

Ausübung der offenen Armenpflege in der Provinzialhauptftadi Gießen betr.

Nach Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Ge^ nehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31. Juli 1890 ZN Nr. M. I. 19596 werden hierdurch aus Grund der Art. 47, S2 und 53 der Städteordnung vom 13. Juni 1874 für die Ausübung der offenen Armenpflege in der Provinzialhauptstadt Gießen die nachstehen­den Bestimmungen getroffen.

Ausübung der offenen Armenpflege.

S i.

In der Ausübung der offenen Armenpflege, das ist der Pflege sol­cher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürsniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Versammlung nach An­hörung der Armendeputation jeweils festzusetzmde Anzahl von Bezirks- Vorstehern und Armenpflegern.

S 2.

Zu diesem Zweck werden vorläufig sechs nach Straßen und Haus- uummern bestimmte Bezirke und innerhalb dieser eine größere Anzahl von Pflegschaften geblldet, welchen je ein Bezirksvorsteher bezw. ein Armen- yfleger vorsteht.

S ;>J*

Die Armenpfleger und die Bezirksvorsteher, sowie die aus den Lrmenpflegern des Bezirks zu entnehmenden Stellvertreter der Bezirksvor- steher werden von der Stadtverordneten-Versammlung nach Anhörung der Lrmendeputation je aus 3 Jahre gewählt. Jeder stimmberechtigte und wahlfähige Einwohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen Armenpflege nach Maßgabe der Art. 112 u. 113 her Städte-Ordnung anzunehmen.

März 1892 vergeben werden. [273

Die Bedingungen liegen im Geschäfts­zimmer des Lazareths zur Einsicht auf

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