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Nr. 283

Freitag den 4. December

1891

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Amts» und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.

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Amtlicher Theil.

Gießen, am 1. December 1891.

B e t r.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taub- stummen-Anstalten des Landes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Schulvorstände des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 6. v. Mts. noch nicht nachgekommen sind, werden hierdurch an Erledigung derselben erinnert.

v. Gagern.

Bekanntmachung, betreffend die Beförderung der Musterkoffer von Handlungs­reisenden aus österreichischen Staatsbahnen zu ermäßigten Preisen.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 7. Juli 1891 (Kreisblatt Nr. 156) bringen wir die in rubr. Sache ergangenen neuen Bestimmungen nachstehend zur öffentlichen Kenntniß. Hiernach ist die Tarisbegünstigung nicht mehr aus das Verwaltungsgebiet der K. K. österr. Staatsbahn be­schränkt, sondern aus den gesammten Geltungsbereich des Zonentarifs ausgedehnt worden. Die Strecken, um welche es sich nunmehr handelt, sind in den nachfolgenden neuen Bestimmungen näher bezeichnet. Das Formular zu den Legiti- mationskarten hat eine Abänderung erfahren.

Gießen, am 1. December 1891.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Ermäßigter Gepäcks-Tarif für Musterkoffer von Handlungsreisendeu aus österreichischen Eisen­bahnen.

Für die Musterkoffer jener Handlungsreisenden, welche sich als dieser Berufsklasse angehörend, mit einer, den Namen des Reisenden und deffen Firma, Anzahl und Inhalt der mitgeführten Koffer, die Unterschrift des Inhabers und die Bestätigung der competenten Behörde enthaltenden Legitima- tionskarte ausweisen, sind auf den im Geltungsbereiche des Zonentarifes stehenden österreichischen Eisenbahnen für je 10 Kilogramm und für jedes Kilometer 0,1 fr. zu entrichten.

Derzeit findet der Zonentarif Anwendung auf nachstehende Bahnen:

K. K. österr. Staatsbahnen,

priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn,

Oesterr. Nordwestbahn und Südnorddeutsche

Verbindungsbahn,

Graz-Köflacher Bergwerks- und Eisenbahn-

Gesellschaft,

Eisenbahn Wien-Aspang, u

Böhmische Nordbahn,

Aussig-Teplitzer Eisenbahn,

A. priv. Buschtehrader Eisenbahn.

Auf den im Betriebe dieser Bahnen befindlichen Linien, welche nicht im Geltungsbereiche des Zonentarifes stehen, findet der ermäßigte Tarif für Musterkoffer keine Anwendung.

Die Legitimations-Karten sind von den zur Ausfertigung derselben berufenen Behörden nach anliegendem Muster auf­zulegen. Diese Behörden werden dringend eingeladen, um eine mißbräuchliche Benützung der Legitimationen hintanzu­halten, bei Ausfertigung derselben mit größter Rigorosität vorzugehen und über deren Ausgabe ein Verzeichniß zu führen. ' Die Legitimationen dürfen ausgegeben werden:

1. an die Inhaber von Geschäftsfirmen,

2. Reisenden von Geschäftsfirmen,

3. Handels-Agenten, welche ihre Geschäfte persönlich besorgen,

insofern der Sitz der betreffenden Firma sich im Amtsbezirk der zur Ausfertigung der Legitimationen befugten Behörde befindet.

In Verlustsällen können als solche zu bezeichnende Du- plicate der Legitimationen mit gleichen Ordnungsnummern wie die Originale ausgegeben werden.

Die Legitimationskarten haben Giltigkeit für die Dauer eines Kalenderjahres und sind bei Ausgabe von Reisegepäck, am Schalter mit der Fahrlegitimation vorzuweisen. Zur Con- ftatirung der Identität des Besitzers hat derselbe über Ver- | langen die Namensfertigung zu leisten.

Die Bahnanstalten behalten sich das Recht vor, _ in | zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster muffen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaussobjecte oder sonstige Gepäcksstücke ent­

halten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese, sowie eigentliche Reise-Effecten sind da­her bei der Aufgabe besonders zu declariren und werden mit eigenen Gepäcksscheinen abgefertigt.

Auf der Außenseite jedes Musterkoffers muß der volle Name der Firma, in deren Auftrage die Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. Die Aufschrift ein­zelner Buchstaben oder eines Signums, sowie das Aufkleben von Visit-, Adreßkarten und sonstigen den Namen fragenden Papierstücken genügt nicht und werden Musterkoffer, welche diesen Forderungen nicht entsprechen, von der Beförderung zum ermäßigten Gepäckstarise ausgeschlossen.

Es ist jedoch gestattet, den Namen der Firma mit einem leicht abhebbaren Schuber oder Lappen oder dergl. zu be­decken.

Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benützen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungs- Station ist die Legitimationskarte vorzuweisen, um das Ge­päck ausgefolgt zu erhalten oder das Gepäcks-Recepiffe mit dem Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen dem normalen und dem ermäßigten Tarifsätze im Nachzahlungswege ein­gehoben wird.

Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Be­treffenden die dauernde Entziehung derselben unnachsichtlich zur Folge.

Diese Bestimmungen treten rücksichtlich der Musterkoffer deutscher Handlungsreisender mit 1. November 1891 in Kraft und werden von diesem Tage angefangen die von deut­schen Behörden ausgefertigten, mustergemäßen Legitimations­karten von den Stationen der im Geltungsbereiche des Zonen­tarifes stehenden österreichischen Eisenbahnen anerkannt.

Bekanntmachung.

Die Einträge in das Handelsregister des hiesigen Ge­richts sollen im Jahre 1892 in der Darmstädter Zeitung, in dem Gießener Anzeiger und in dem Licher Anzeiger ver­öffentlicht werden.

Lich, am 1. December 1891.

Großherzogliches Amtsgericht.

Langermann.

Deutsches Reich.

Darmstadt, 2. December. Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfingen heute u. A. den Kreis-Veterinär- arzt Gerhard von Grünberg.

Berlin, 2. December. Der Kaiser gedenkt sich in der ersten Decemberhälfte nach Stettin zu begeben, um daselbst wiederum dem Stapellaufe eines neuen Panzerschiffes bei­zuwohnen. Alsbald nach der Rückkehr des Monarchen von dem Stettiner Ausfluge soll, wie es heißt, die Uebersiedelung der kaiserlichen Familie aus dem Neuen Palais bei Potsdam in das Berliner Residenzschloß erfolgen, doch scheint in dieser Beziehung noch nichts Endgiltiges festzustehen.

Die Budget-Commission des Reichstags eröffnete am Dienstag ihre Thätigkeit. In genannter Sitzung gelangte der Etat des Reichsamts des Innern unter theil- weise sehr lebhaften Debatten unverändert zur Annahme.

Der Bundesrath hat die Vorberathung des Trunksuchtsgesetzes beendigt. An demselben sind so bedeutende Veränderungen vorgenommen worden, daß die preußische Regierung den umgeänderten Entwurf möglicher Weise zurückweist.

lieber die geschäftliche Behandlung der Börsen- resorm-Anträge im Reichstage ist noch kein Beschluß gefaßt. Es scheint, daß vorher noch das Gutachten des Aeltesten-Collegiums der Berliner Kaufmannschaft über die Anträge eingeholt werden soll. Die genannte Körperschaft hat eine besondere Commission zur Untersuchung der etwaigen Mißstände in den Bank- und Börsenverhältnissen eingesetzt. Die Commission soll dann Vorschläge zur Beseitigung dieser Mißstände machen.

Deutscher «eid>»tag.

132. Plenarsitzung. Mittwoch, 2. December 1891, 1 Uhr.

Erste Berathung des Antrages Hirsch u. Gen. aus Annahme eines Gesetzentwurfes betr. die eingetragenen Berufsoereine. (Nach diesem Entwurf sollen eingetragenen Berufsvereinen Corpo- rationsrechte verliehen werden.)

Abg. Dr. Hirsch (bfr.) begründet den Antrag, der schon früher von Schultze-Delitzsch eingebracht, aber bedauerlicher Weise nicht erledigt sei. Wäre der Antrag Gesetz geworden, so würde die Arbeiter­bewegung jedenfalls einen ruhigeren Verlauf genommen haben, als

dies thatsächlich der Fall gewesen. Einen Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung bietet das englische Gesetz über die Trades unions, dessen segensreiches Wirken allgemein anerkannt wird; auch entspräche der Zusammenschluß von Berufsgenossenschaften einem echt germanischen Characterzuge. In der Berufsgenoffenschaft sei der Platz, wo neben der Familie und der Liebe zum Vaterlande der echt collegiale Geist der Arbeiter gepflegt werden kann. Wahrend andere Vereinigungen privilegirt werden, haben die Berufsoereinigungen mit Schwierigkettm zu kämpfen gehabt, die ihnen von den Behörden bereitet wurden und die auch den Arbeitern von ihren Arbeitgebern entgegengesetzt werben. Der Antrag, wenn er Gesetz würde, sei geeignet, den berechtigten Forderungen der Arbeiter zum Siege zu verhelfen und unberechtigte Agitationen zu verhüten. Bedenken dahin, daß ein solches Gesetz lediglich der Socialdemokratie zu gute kommen könnte, seien unbe­gründet; mit gleichem Grunde könnte man bte meisten Bestimmungen der Gewerbeordnungs-Novelle und anderer neuer Gesetze bekämpfen. Er bittet um eine gerechte und wohlwollende Prüfung des vorliegenden Antrages.

Abg. v. Keudell (Rp.) kann ben principtellen Anschauungen bes Vorrebners nicht zusttmmm; man bürfe bet der Verleihung von Corporationsrechten nicht zu wett gehen. Die Schultze-Delitzsch'schen Anträge sind dem Redner wohl bekannt, doch scheine dem Vorredner unbekannt zu sein, baß Schultze-Delitzsch infolge der Bedenken, die namentlich Lasker diesen Anträgen entgegensetzte, auf deren wettere Verfolgung verzichtete. Zu verkennen sei ja nicht, daß die Verleihung von Corporationsrechten das Klaffenbewußtsetn der Arbeiter beben würde; viele an sich gerechtfertigte Strikes, so der Strike der Ver­golder u. A., würden vielleicht zu einem günstigen Abschluß für die Arbeiter gelangt sein, wenn diese die nöthige Organisation befeffen hatten; hierbei bleibe aber auch zu bedenken, daß das Machtbewutzt- sein, das solche Corporation verleiht, auch nachthetlig auf die Arbeiter wirken und sie zu ungerechtfertigten Forderungen aufteizen kann, die Re dann, lediglich mit den Mitteln einer guten Organisation durch­setzen. Was würde die unmittelbare Folge der Organisation nach dem Anträge Hirsch sein? Richt blos die ca. 60 000 Arbeiter der Gewerkoereine würden organisirt werben, fonbern auch die 200000 Mitglieber der socialbemokratlschen Gewerkschaften; ob habet Herr Hirsch auf seine Rechnung käme, scheint boch ungewiß. Nun muß man boch auch nach der Lage der Arbeitgeber fragen und diese ist ss bedenklich, daß schon heute Niemand Lust hat, Maschinen zu faufen oder sonst seinen Betrieb zu erweitern wegen der Schwierigkettm, welche die Arbeiter verursachen. Unter diesen Umständen kann Redner dem Anträge Hirsch sich nicht anschließen.

Abg. Molkenbuhr (Soc.) schildert zunächst die ungünstige Lage der Arbeiter gegenüber den Arbeitgebern; diese könnten, unbe­hindert von den Behörden, Cartelle und Ringe bilden, wodurch nicht blos die Arbeiter in ihren materiellen Verhältnissen, sondern auch in ihren politischen Gesinnungen beeinflußt werben sollen, währenb die Arbeiter an der Btlbung solcher Vereine behördlich behinbert und ihnen Schwierigkeiten bereitet werden. Jedenfalls müffe daran fest- gehalten werden, daß den Arbeitern dasselbe Recht gesichert wird, das den Arbeitgebern zufteht. Die verschiedene Handhabung des Coali- tionsrechtes gegenüber Arbeitern und Arbeitgebern ist von viel schlimmerer Wirkung, als es gesetzliche Ungleichheiten sein würben unb sie hat auch verhinbert, baß bte gewerkschaftliche Bewegung in Deutschlanb es zu gleichen Erfolgen gebracht hat, wie in England. Auch die Gerichte messen Arbeiter und Arbeitgeber mit sehr ver­schiedenem Maße und natürlich werden Gesetzesverftöße an dm Arbeitern hart gestraft, während man nie davon hört, daß auch Arbeitgeber verurtheilt worben seien, obwohl sie in ihren Mitteln keineswegs wählerisch finb. Währenb so bte Organisationen der Unternehmer auf das Prompteste wirken, bleiben die Arbeiterver­einigungen von allen Seiten bedrängt; bestände eine gleiche Behand­lung für Arbeiter und Arbeitgeber, fo würden unsere Arbeiter eine bessere Organisation aufzuweism haben. Es ist ein Jrrthum, zu glauben, daß niedrige Löhne eine Industrie sördern; wir sehen bei uns nur, daß in Gegenden, wo die Löhne niedrig sind, die Arbeiter auswandern und von ausländischen Unternehmern beschäftigt werden; auf diese Art wird dann die heimische Industrie durch niedrige Löhne geschädigt. Abgesehen von einigen Kautschuckbestlmmungen, die der Antrag enthält unb bie beseitigt werben müssen, steht Rebner bem Anträge sympathisch gegenüber.

Abg. Dr. Hartmann (cons.): Das wichtigste Moment ist von dem Antragsteller unbeachtet geblieben; die Verleihung der Cor- porationsrechte würde zur Folge haben, daß die Einschränkungen nach dem Vereinsgesetze auf solche Vereine keine Anwendung findm, namentlich das Verbot bes Jnoerbinbungtretens usw. Nach ben Anträgen ber Socialbemokratie möchte ber Arbeitgeber keine Rechte haben, fonbern nur ber Arbeiter; das entspricht den Ansichten der Vertreter einer einzelnen bestimmten Klaffe; wir müssen dafür sorgen, daß auch die Arbeitgeber zu ihrem Rechte kommen. Die Commission, in der ja der Antrag berathm werben wirb, muß sich jedenfalls die Frage vorlegen, wie kommen denn die Vereinsgesetze der Einzelstaatm bei diesem Anträge weg? Redner beantragt Commisstonsberathung durch eine 14gliedrige Commission.

Abg. Hitze (Ctr.) kann den Gesetzentwurf nicht von vornherein dahin verstehen, daß dieselbe eine Organisation der Arbeiter gegen die Arbeitgeber bezwecke. Eigentlich wird mit dem Anträge nichts Neues geschaffen; es wird nur der bestehenden Organisation ein festerer Halt gegeben unb bamit bie wtlbe unb zügellose Bewegung in ein ruhiges Fahrwasser geleitet. Rebner regt hierbei bie Bilbung von Arbeiterkammern an, in benen bie Arbeiter nicht blos ihre Wünsche gegenüber ihren Principalen, fonbern nach größeren örtlichen Bezirken zum Ausbrucke bringen können.

Abg. Dr. Möller (natl.) verspricht sich von dem Anträge nicht viel, ber vielleicht vor 20 Jahren am Platze gewesen wäre, nicht aber heute, nach ben Wanblungen, welche unsere Arbeiterbewegung durchgemacht bat.

Abg. Heine (Soc.) wendet sich namentlich gegen den Abg. v. Keudell. Die Materie, welche der Antrag bebanble, sei in England, Frankreich unb der Schweiz bereits geregelt und habe dort keine üblen Folgen gehabt. Allerdings solle sich Herr Hirsch nicht wundern, wenn die Folge des Antrages sein würde, daß seine Gewerkschafts- Vereine in der Socialdemokratie aufgehen.

Die Debatte wird geschlossen.

Nachdem noch der Abg. Dr. Schneider (bfr.) als Mitanirag-