Ausgabe 
22.5.1890 Zweites Blatt
 
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oder es muß ihre Richtigkeit in anderer Weise zweifellos feststehen.

c. Wenn bei Vollzug der Beglaubigung der Bürger­meisterei Thatsachen bekannt sind, welche die Be­scheinigung als zu Unrecht ausgestellt erscheinen lassen, weil die oben unter I. a. b. und c. erwähnten Gründe vorliegen, so ist die Beglaubigung zwar zu vollziehen, es ist derselben aber ein auf das Vor­liegen der erwähnten Thatsachen ausdrücklich hin­weisender Vermerk beizusügen.

Für die Bescheinigungen (I und II) und Be­glaubigungen gelten als

IV. Gemeinsame Vorschriften

die folgenden:

I. Die örtliche Zuständigkeit zum Vollzüge der Bescheinigungen und Beglaubigungen richtet, sich nach dem Beschäftigungsort des Arbeiters. Soweit fein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Orten besitzt, kann rücksichtlich eines in diesen Anlagen beschäftigten Arbeiters die Arbeitsbescheinigung und die Beglaubigung der Unterschrift des Arbeitgebers von der Bürgermeisterei eines jeden dieser Orte nach Wahl des Arbeitgebers vollzogen werden.

2. Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und Datums auszustellen, von dem Bürger­meister und bezw. dem Beigeordneten mit Namensunterschrift zu vollziehen und es ist denselben das Dienstsiegel bei­zudrücken.

3. Schreib- und sonstige Gebühren, Stempel oder Ab­gaben irgend welcher Art dürfen für Ausstellung der Be­scheinigungen oder Beglaubigungen nicht erhoben werden.

4. Für die Zeit vorVollendung des 16. Lebens­jahres werden Bescheinigungen oder Beglaubigungen nicht ertheilt.

5. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinig­ungen oder Beglaubigungen sind au die Großherzoglichen Kreisämter zu richten und von diesen zu entscheiden.

Zur Erleichterung der Ausstellung von Bescheinigungen sind, wie Ihnen bereits mitgetheilt wurde, eine große Anzahl Formularien im Buchhandel erschienen.

Die nachstehend mitgetheilten Entwürfe von Formularien, welche sich den durch die Preußische Regierung empfohlenen, dem Wortlaute nach anschließen (das für die diesseitigen Ver­hältnisse nicht Zutreffende ist weggelassen, bezw. abgeändert), sollen dazu dienen, ein leichteres Verständniß des Gesetzes zu fördern; durch deren Mittheilung soll aber die Benutzung anderer, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Formu­larien nicht ausgeschlossen werden.

Es ist bereits eine große Anzahl g em e inv er stünd­licher Schriften über das rubricirteReichsgesetz erschienen, welche die Kenntniß desselben in den Volkskreisen erleichtern sollen. i

Wir heben unter denselben folgende, uns zu Gesicht ge­kommene, hervor:

1 . Was hat der Arbeiter vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu ihun, um der in demselben gebotenen Vortheile theilhastig zu werden? von H. Gebhard, Verlag der Nordsee-Zeitung (Geestemünde). Der Preis dieses 16 Oetav - Seiten um­fassenden Schriftchens ist beim Bezüge einzelner Exemplare 15 Pfg.;

beim Bezüge von 10 bis 50 Exemplaren 10 Pf. das Stück, // // " öl 15u 8

mehr als 150 6

2. Das Gesetz über die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung, in allgemein verständlicher Form dargestellt von W. Kulemann. Berlin, Carl Heymanns Verlag. Preis 60 Pfg. (55 Seiten stark).

3. Das Gesetz über die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung. Was dasselbe ist, was es fordert, was es leistet, von Otto Henning. Greiz, Verlag der Fürstl. Hos- buchdruckerei (21 Seiten stark).

4. Führer durch das Gesetz über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, sowie Anleitung für die Anwendung des­selben, von H. Gebhard und P. Geibel. Verlag von St. Geibel in Altenburg. (Mit Abdruck des Gesetzes, 172 Seiten stark.) Preis 1 Mk.; für 100 Exemplare 90 Mk."

Finger. Best.

Formular A.

Pos. I Nr. 1 und 2, 3. vor- stehenden-

Ausschreibens

Dor- ttnb Zuname, (Wohnort)

(Das nicht Zutreffende zu durch­streichen).

Arbeitsbescheinigung.

Auf Grund der SS 156 bis 161 des Reichsgesctzes betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) wird hier­durch bescheinigt, daß

wohnhaft in .............

geboren im Jahre zu---------------

Kreis ...........................- Provinz

in dem Bezirk der unterzeichneten unteren Ver­waltungsbehörde

a) während folgender Zeiträume:

1. vom 18 bis einschl. 18

als -................ - ..

2. vom 18 bis einschl. 18

als - ................

3- vom 18 bis einschl 18

als.. ... ...................................

im Arbeits- (Dienst-) Verhältniß (in Be­schäftigung) gestanden hat;

d) *) während des Zeitraums

vom.............18 bis einschl 18

bei -............................

als-

in ständigem Arbeits- (Dienst-) Verhältniß ge­standen hat, welches im Laufe dieses Zeitraums unterbrochen worden ist:

vom-----18 bis einschl 18

vom - 18 bis einschl 18

vom 18 bis einschl. 18

c)*) während dieser Beschäftigung hat er an Lohn erhalten:

ad 1. täglich..............JL, wöchentlich JL,

monatlich................JL,

ad 2. täglich.............JL, wöchentlich JL,

monatlich.............vtt,

( .............................-..........................

ad 3. täglich JL, wöchentlich </M, monatlich

Thatsachen, welche die Ausstellung der Bescheini­gung verhindern, sind nicht zur amtlichen Kenntniß der unterzeichneten Behörde gelangt.

........................................ den ........................ 18

Grotzh. Bürgermeisterei

L. L.

*) Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen, nach der Unterbrechung wieder aufgenommenen Arbeits (Dienst-) Verhältnisses bescheinigt werden soll.

*) Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hat.

Formular b. Krankheitsbescheinigung.

Post H. vorst. Auf Grund der SS 17,18,158 des Reichsgesetzes, Ausschr. betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß ............................................................

(Vor- und Zuname. Wohnort).

wohnhaft in

geboren im Jahr zu -....................

Kreis-.....................-Provinz.................-..............

(welcher einer Krankenkasse nicht angehörte, Hier­selbst) ...................................................................................-f)

(nachdem er bereits während der Dauer der von der

-i-t) Hierselbst), welcher er angehörte, zu gewährenden Krankenunter­stützung krank gewesen war, Hierselbst noch ferner

in der Zeit ..........................

vom 18 bis einschließlich 18 an einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krank­heit gelitten hat.

Der unterzeichneten Stelle ist amtlich nichts davon*) bekannt geworden, daß der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgeftellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfalligkeit oder durch geschlecht­liche Ausschweifungen zugezogen hat.

Zu der Annahme, daß der Erkrankte vor dem Beginn der Krankheit in eine berufsmäßige Lohn­arbeit überhaupt nicht, oder nur lediglich vorüber­gehend eingetreten gewesen ist oder daß er nicht durch die Krankheit verhindert worden ist, diese Lohnarbeit fortzusetzen, oder daß für diese Lohnarbeit eine Be­scheinigung nicht auszustellen war, hat die unterzeichnete Stelle keinen Grund, t) (insofern Grund als die Thatsache bekannt ist, daß

an ihm gehangen und für ihn gesorgt habe. Das letzte Stück Brod, die letzten paar Körner Tabak hab' ich mit ihm getheilt, wenn es uns schlecht ging; das kann er nicht ver­gessen haben. O, er würde gewiß kommen, wenn er nur

wüßte, daß sein alter Vater krank ist und ihn so gerne noch einmal sehen mochte vor der großen Reise zur Ewigkeit."

Er sah mich bittend an, wagte aber nicht, seinen Wunsch direet auszusprechen.

Am nächsten Mittag . begab ich mich in die Wohnung des jungen Bredow. Sie befand sich im dritten Stock eines Hintergebäudes der B.-Straße. Der Hof war geräumig und mit einem kleinen Garten geschmückt. Die ziemlich schmalen Treppen des Hauses, wie alles, was man sah, erfreuten das Auge durch Sauberkeit und bekundeten Sinn für Ordnung und Aeeuratesse. Auch im Wohnzimmer der jungen Bredows

herrschte eine anerkennenswerthe Sauberkeit. Die Ein­richtung war den Verhältnissen entsprechend einfach, aber doch nicht ohne eine gewisse Neigung für luxuriöse Zuthaten.

Der Tisch war zum Mittagessen hergerichtet. .Hinter demselben, auf einem mit dunkelbraunem Wollstoff über­zogenen Sopha, saß Wilhelm und las die Zeitung, die er bei meinem Eintritt sortlegte. Während ich ihm den Zweck meines Kommens auseinandersetzte, trat Frau Bredow, ein hochaufgeschossenes, schmales Weib mit bleichen Wangen und grau^l Augen, ins Zimmer, grüßte sehr zurückhaltend und musterre mich mit argwöhnischen Blicken. Vielleicht eine

sehr tüchtige, wirtschaftliche Hausfrau, sagte ich mir bei ihrem Anblick, klug in ihrer Art, peinlich in Kleinigkeiten, aber harten Herzens und ohne Gemülh.

(Fortsetzung folgt.)

........................-....................................................................-).

- den 18

Grotzh. Bürgermeisterei

L. 8. ------------------------- -

*) Wenn Thatsachen der hier bezeichneten Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt werden-

t) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichew

tt) Hier ist der vollständige Name der Kasse anzugeben.

|ofminrob.' Beglaubigte Arbeitsbescheinigung Ausschr. ' des Arbeitgebers.

Auf Grund der SS 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts. und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl-. S- 97) wird hier­durch bescheinigt, daß

(Vor- und wohnhaft in -

Zuname, geboren im Jahr zu

Wohnort.) Kreis........................... Provinz

während des Zeitraums

vom ........... 18 bis einschl , 18

als..................................................................-

bei dem Unterzeichneten

(in festem Arbeits- (Dienst-) Verhältniß gestanden hat, welches während dieses Zeitraums unterbrochen worden ist, vom 18 bis einschl. 18 vom 18 bis einschl 18)*)

beschäftigt gewesen ist.

*) Nur dann auszusüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingrgangenen, nach der Unterbrechung wieder aufgenommenen Arbeits- (Dienst-) Verhältnisses bescheinigt werden soll.

(Das nicht (An Lohn hat bei dem Unterzeichnetem Zutreffende täglich wöchentlich _________JL

zu durch- monatlich ........JL

streichen.) ........ erhalten.) **)

------------- den-------------18

(U nterschrift des Arbeitgebers:)

Vorstehende Unterschrift des -

zu--------wird hierdurch beglaubigt.

- den--------------------18

Grotzh. Bürgermeisterei------

L. 8.

**) Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hat.

vermischte».

* Viel bemerkt wurde in Königsberg der Ernst, der auf den Zügen des Kaisers am Tage seiner Ankunft lagerte. Es wurde folgende Erklärung gegeben: Der Kaiser war am frühen Morgen auf seiner Fahrt durch Dirschau noch Augen­zeuge der Verwüstung gewesen, welche das entsetzliche Eisen­bahn-Unglück wenige Stunden vorher auf dem Bahnhof der genannten Station angerichtet hatte und sprach sich beim Empfange im Königsberger Schlosse wiederholt über das nennenswerthe Unglück aus. An einem Jagdtage in Nersch- kewitz entging der stärkste Bock durch Jägers Mißgeschick alte Weiber dem Kaiser. Es war den Einwohnern von Nesselwitz nahe gelegt worden, gestern ans Rücksicht auf die kaiserliche Jagd keine Feldarbeiten in der Nähe des Jagd­gebiets vorzunehmen. Bei dem doppelten Festtage, Kaisertag und blauer Montag, war auch diese Ordre innegehalten worden, nur zwei alte Weiber hatten verneint:uns Han se nischt zu befehlen" und waren rhre Kartoffeln hacken gegangen. Der grade an diesem Acker stehende Rehbock hatte aber diese ungraeiöse Störung so übel vermerkt, daß er auf und davon war, als der Kaiser kam.

* Ratibor, 16. Mai. Ueber das entsetzliche Unglück, das am Himmelfahrtstage bei der Oderfähre am Dorfe Slawikau sich ereignete, meldet der Oberschles. Anz. folgende Einzelheiten: Zwei und vierzig Opfer hat der Strom gefordert! Junges Blut, Mädchen, die vor dem schönsten Tage der Jugend standen, eine Himmelfahrt reinster Seelen t Es war Nachmittags um die vierte Stunde. Kirchgänger aus den Ortschaften Budzisk, Siedlisk, Rudo und Thurze, darunter etwa vierzig vom Communionunterricht kommende Mädchen, begaben sich auf der Heimkehr von Slawikau zum Oderuser, um sich auf der Fähre übersetzen zu lassen. Der Fährknecht benutzte zur Ueberfahrt nicht die große lastentrag- sähige Plätte, sondern einen Kahn, in den sich die Kinder sämmtlich hineindrängten, so daß der Bord des Kahnes, der nach der Vorschrift 35 cm über Wasser sein soll, bis zum Wasserspiegel herabgedrückt war. Gleichwohl ereignete sich das Unglück erst in der Nähe des jenseitigen Ufers. Der Kahn schlug um und drückte den größten Theil der Insassen unter sich. Ein einziger Schrei des Grausens entrang sich den Lippen der Zuschauer am Abfahrtsuser. Sie sahen die von Todesangst erfüllten Kindergesichter, sie hörten die herz­erschütternden Jammerruse und sie konnten nicht helfen! Ein Kopf nach dem andern versank. An dem Ufer, dem der Kahn zugesteuerf wurde, befand sich weit und breit kein Mensch. Der Fährmann war mit wenigen Schwimmbewegungen am Ufer. Außer ihm blieben nur sechs Insassen des Kahns am Leben. Die Kinder, zwei erwachsene Mädchen und eine Frau^ die Mutter von fünf unmündigen Kindern, ertranken. Bis zum gestrigen Abend waren 11 Leichen gefunden; 31 wurden gestern noch vermißt. Wiederbelebungsversuche an den ge­landeten Körpern blieben erfolglos. Die Schuld an dem grausigen Unglück trägt der die Ueberfüllung des Kahnes zulassende Fährknecht Franz Czogalla, dessen Herr, der Fähr­mann , sich während des Unglücks im Wirthshaus befand. Auch verlautet, daß durch heftige Bewegungen eines Insassen der Kahn zum Kippen gebracht worden sei. Ein erwachsenes Mädchen ist über 900 m von ihren weiten Kleidern über Wasser gehalten und gerettet worden; an ihr hing ein bereits ertrunkenes Mädchen. Einige Knaben gelangten schwimmend an das Ufer. Der Fährknecht hat einige Personen gerettet. Derselbe wurde bereits in das hiesige Gefängniß eingeliefert.

*nn. Zur Nothwendigkeit der Schulreform. Der Verein für Schulreform gibt eine statistische Uebersicht über die Berufsarten, deren sich die Gymnasialabiturienten im König­reich Württemberg während der letzten 4 Jahre zugewandt haben und weist daraus hin, daß nur 2 pCt. der Entlassenen sich dem technischen Staats- und Privatdienst gewidmet haben, während etwa 95pCt. zum Staatsdienst auf anderen Gebieten, dem Gemeinde-, Kirchendienst und den sogen, freien Berufs­arten (Aerzte, Schriftsteller, Privatgelehrte, Musiker, Schau­spieler 20.) übergingen. Da sich infolge des auch in Württem­berg noch bestehenden Berechtigungsmonopols ber humanistischen Gymnasien unter den Abiturienten derselben die begabtesten Söhne des Landes befinden, so erkennt man, wie dieser Elitestrom nur wenige Tropfen an diejenigen Berufs­arten abgibt, welche 351/2pGt. der Einwohner Deutschlands zu leiten und zu unterhalten haben und deren Thätigkeit die höchste geistige Bildung, noch Können und Wissen erfordert. Es ist, als ob weite und maßgebende Kreise unserer Nation keine Ahnung davon hätten, daß unsere Industrie, wenn sie leistungsfähig bleiben soll, der hervorragendsten Kräfte bedarf, und daß die auf wirtschaftlichem Gebiete leitend und schöpferisch thätigen Männer in erster Linie berufen sind, die großen socialen Aufgaben unserer Tage zu erfassen und zu fördern. Die einseitige Ueber schätzung der altklassischen Bildung zu bekämpfen und den für daS geistige Leben der Gegenwart fruchtbringenden Bildungsmitteln die Wege zu bahnen, hat sich der Verein für Schulreform zur Aufgabe gemacht.