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1890
Freitag den 11. Juli
Nr. 158
Amts- und Anzeigeblutt für den "Kreis Gieren
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung
Nr.
1
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104690, 107993, 109614, 110025,
112482,
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a) b)
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65467, 68686, 72378, 76213, ä 332, 79757,
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den lolgenden Tag erscheinenden Kummer bis Borm. 10 Uhr.
der Ort des Wieggeschäfts, der Name des Verkäufers, der Name des Käufers, die Art der gewogenen Gegenstände, Datum der Verwiegung, das Gewicht der einzelnen Gegenstände, der Bettag der erhobenen Wieggebühren.
37095, 37273, 37826, 38730, 38852, 39231, 39442, 39632, 39787, 39874, 40254, 40333, 41239, 42172, 42389, 42497, 42600, 42960, 43012, 43067, 43685, 43822, 44070, 44421, 45581, 45673, 45704, 45805, 45806, 45823, 46487, 46742, 47378, 47812, 47908, 48498, 48773, 49339, 50050, 50381 ä 383, 50385, 50390, 50391, 51215, 51217, 51793 ä 797 51799, 51801, 51802, 51804, 51807, 51809,51810,51933 51936, 51937, 51943, 52994, 53028, 53047 ä 0,50, 53149 53150, 53158, 53159, 53584, 53931, 53932, 53934 a 937 54345, 54547, 55218, 55808, 55939, 57706, 61047, 61642, 61684, 61890, 62188, 62530, 62760, 64353, 65901, 65949,
Mit Rücksicht auf die neuen Seuchenausbrüche in Helpershain ordnen wir auf Grund des § 28 des Reichsgesetze-, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 an, daß die Abhaltung des auf den 14.—16.1. M. angesetzten Viehmarktes zu Ulrichstein (sog. Jacobimarkt) vorerst unterbleibt.
Ferner verbieten wir aus Grund des § 20 des citirten Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, bis auf Weiteres das Fellbieten von Schweinen im Umherziehen für den ganzen Kreis Schotten.
Schotten, am 9. Juli 1890.
Großherzogliches Kreisamt Schotten. Schönfeld.
Vierteljähriger AVonnementspreiOl 2 Mark 20 Pfg. mtt Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.
Redactton, Expedition und Druckerei:
KchutstraßeZtt.l. Fernsprecher 51.
110898, 111407, 111408, 111576 L 578, 111581, 112497, 112663, 112744, 113127.
Coupons de 125 frs. Fun.
35181,35521, 35689, 36075, 36169, 36197, 36533,
Bekanntmachung.
Nachdem in Helpershain in den Stallungen Joh. Kaisers Ehefrau und des Heinrich Fink Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, wird für die Höste der genannten Personen Gehöftsperre angeordnet.
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Bekanntmachung.
Nachstehende Bekanntmachung Großh. Kreisamts Schotten wird hiermit zur Kenntniß der Jntereflenten gebracht.
Gießen, den 10. Juli 1890.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Statut, die Benutzung der Gemeinde - Frachtwaage zu Grunberg betreffend.
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. Juli l. I. zu Nr. M. I. 16,158 und unter Zustimmung des Kreisausschuffes des Kreises Gießen wird wegen Benutzung der Gemeinde-Frachtwaage zu Grünberg bestimmt:
§ 1.
Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müffen durch einen verpflichteten Wiegmeister gewogen werden. Außer dem Wiegmeister oder deffen Stellvertreter hat Niemand das Recht auf der Waage zu wiegen.
§ 2.
Der Wiegmeister oder deffen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen alsbald Folge zu leisten. r
Die Aufforderung hat von den Bethelligten (Käufer oder Verkäufer) direct an den Wiegmeister zu geschehen. Wenn der Wiegmeister der Aufforderung nicht entspricht, so ist sich an die Großh. Bürgermeisterei zu wenden, welche denselben zum Wiegen anhalten und nöthigenfalls Großh. Kreisamt Anzeige erstatten wird. $
Der Wiegmeister oder veffen Stellvertreter haben über die von Urnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Ordnungs-Nummern anzugeben sind:
§ 5.
An Wieggebühren sollen erhoben werden:
a) von 50 Kilo Steinkohlen oder sonstigem Brennmaterial, Eisensteinen rc. • ♦ ♦
b) von Heu, Stroh und Frucht, oder diesen gleichzuachtenden Gegenständen
c) von Vieh über 150 Kilo .
unter 150 Kilo .
Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener PnmittenSlätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
chratisöeitage: Gießener Kamikienökätter
Am 12. v. Mts. wurden bei dem Finanz.Ministerium zu Paris die nachbenannten am 16. v. Mts. fällig gewesenen Zinsabschnitte der französischen 4’/ä°/o Rente gestohlen:
Coupons de 75 frs. l’un.
Nr. 54111, 54171, 55226, 55790, 56325,57615, 57986, 58275, 58607, 58973, 59667, 59889, 60102, 60123, 60313, 60609, 60766, 60916, 61935, 62461, 62873, 63062, 63134, 63217, 63241, 63660, 64315, 64427, 64709, 64870, 65180, ------ 65468, 65878, 65988, 68659, 68102, 68103, 68606, 69217, 69722, 69858, 69906, 69916, 70235, 72347, 72479, 73636, 74036, 75442, 75509, 76201 ä 210, 76214, 77254, 77469 a 474, 77476 ä 478, 78327 78334 a 339, 78341 ä 347, 78349, 78439 i 496, 80053, 80270, 80297, 80299, 80300, 80450, 80453, 80454, 80863, 81639 L 643, 81645, 81648 ä 651, 82611, 82613 ä 615, 83842, 86161, 88930, 89992, 89993, 90171, 90466, 90993, 91257, 91851, 92649, 96346, 96741, 97821, 98102, 98196, 98923, 99236, 99254, 99899, 100515 ä 517, 103692, 103908, 104043, 104044, 104119,104629,104630, 104691, 106000, 106001, 106477, 106478,107111, 107995, 108256, 108258, 108472,108750, 109301, 109636, 109665, 109684, 109717, 109806 ä 808,
Alle Annoncen-Vurcaux des In- und Auslandes nehmm Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
§ 4.
Der Wiegmeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag ms Tagebuch gleichlautenden Wiegschein auszustellen , aus dem sowohl das Gesammtgewicht der einzelnen verwogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist.
Gebührentarif.
ießener Anzeiger
Kenerat-Mnzeiger.
§ 6.
Sogleich nach stattgesundener Wiegung sind die vorbemerkten Wieggebühren ohne besondere Vergütung an den Wiegmeister oder dessen Stellvertreter auszubezahlen.
Dieselben erhalten für ihre Bemühungen entsprechende Vergütung aus der Stadtkasse. ?
Am Schlüsse jeden Vierteljahres und zwar Ende März, Juni, September und December hat der Wiegmeister im Tagebuch sowohl das Gewicht der gewogenen Gegenstände, als auch den erhobenen Gebührenbettag zu summiren, das Tagebuch abzuschließen und dem Stadtvorstand zur Einsicht vorzulegen. Der Bürgermeister fertigt aus dem vorgelegten Tagebuch eine Einnahme-Anweisung bezüglich der festgestellten Summe, deren Richtigkeit durch den Controleur zu bescheinigen ist; woraus die erhobenen Wieggebühren dem Gemeinde-Einnehmer in Einnahme decretirt und von dem Wiegmeister abgeliefert werden.
§ 8.
Der Wiegmeister und dessen Stellvertreter werden von dem Stadtvorstand auf Widerruf ernannt und von dem Kreisamt verpflichtet und unterliegen als Gemeindebeamten den für solche geltenden Disciplinarvorschristen.
Gießen, den 7. Juli 1890.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Nr. 19 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 5. d. M, enthält:
(Nr. 1903.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. Aprll 1888, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen. Vom 27. Juni 1890.
(Nr. 1904.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundertmarknoten des Leipziger Kaffenvereins in Leipzig. Vom 4. Juli 1890.
Gießen, den 9. Juli 1890.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Feuilleton.
Huppe.
Die Suppe hat Br. Ed. Maria Schranka in Prag zum Gegenstände einer interessanten eulturhistorischen Studie gemacht, die Suppe, welche einst ein Arzt im „Suppeukaspar" Ms eine Art von Lebenselexir pries, und die Schwenninger heute in Verruf gebracht hat. Der bei Hans Lüstenöder (Berlin) erschienenen Schrift entnehmen wir folgende Stellen:
Ludwig Börne nennt an einer Stelle bte Mehlspeisen die „Adagios der Tischsinfome". Könnte man nicht mit gleichem Rechte die Suppe als das Präludium, die Ouvertüre dieser Tischsinsonie bezeichnen? Gewiß. Eine Mahlzeit ohne Suppe ist ein Buch ohne Titelblatt. Auf einem altdeutschen Speisenzettel, der sich, betitelte: „Was 's Hinte zu essen gibbt", stand: „Zuirschte wird gesuppt". Mit der Suppe beginnt das Mittagessen sowohl in der gewöhnlichen Hausmannskost, als auch bei der größten Tasel, ob zwar man ganz modern doch manchmal Assietten vorauszuschicken pflegt. Ebenso pflegt man zwischen der Suppe und dem Rindfleisch einzuschieben und beispielsweise versteht man unter Rame- quins ein kleines Gebäck, welches gleich nach der Suppe gereicht wird. Solche Zwischengerichte genannte Speisen in der Scala des Menus führen verschiedene Namen, wie Entremets auch Hors d’oeuvres.
In Spanien nnd Schweden herrscht zwar die Sitte, die Suppe zuletzt auszutragen, und in Jarkand soll die Reihenfolge der Gänge ganz umgekehrt sein, so daß man zuerst das Obst und zum Schlüsse eine dicke Suppe, Suasch oder Sulasch, cms Reis und gehacktem Hammelfleisch, die mit hölzernen
Löffeln gegessen wird, vorsetzt; ein vorläufiges (palindromes) Mittagessen möchte ich es nennen.
Ein Schrissteller des dreizehnten Jahrhunderts erzählt, daß an den Tafeln der Höchsten stets fünf bis sechs Suppen servirt wurden; hoffentlich mußte man wohl nicht von allen nehmen.
Auch das Kapitel vom Serviren der Suppe ist interessant und nicht Jedermann versteht es so meisterhaft, wie Halbmeyr in Klingers Hotel in meinem heimathlichen Weltkurorte Marienbad, der an der table d’höte mit einer Virtuosität, die ihres Gleichen sucht, die Suppenteller füllt.
In einem Artikel „Wissenschaft und Küche", nach dem Französischen des Anatole Franee, erzählt Jean Malic, durch welch sinnreichen Mechanismus jeder Gast gleichzeitig einen Teller Suppe servirt erhielt.
Dieser Suppenluxus kam sogar aus einem Coneil im Jahre 1304 zur Sprache und es wurde den Klosterbrüdern verboten, an Wochentagen mehr als eine Suppe zu essen.
In einigen Klöstern wurden auch gerade drei Suppen zu Ehren der heiligen Dreifaltigkeit gegessen. Als sich der berühmte Du Gueselin zum Einzelkampse mit dem englischen Ritter Wilhelm von Blancbourg vorbereitete, aß er vorher drei Weinsuppen zu Ehren der göttlichen drei Personen.
Ein Gegenstück zu diesen freiwilligen Suppenessern bildet ein Suppenesser wider Willen, ein Engländer, der sich in einem Pariser Restaurant die Speisenkarte reichen ließ und, der französischen Sprache nicht mächtig, aus die erste Zeile wies; er erhielt eine Hühnersuppe; nun wies er auf die zweite Zeile, worauf ihm eine Kohlsuppe gebracht wurde; da verlangte er die in der dritten Zeile bezeichnete Speise, woraus ihm der bereits verwunderte Kellner eine Krebssuppe
vorsetzte; er wies verzweiflungsvoll auf die vierte Zeile und erhielt einen Teller Sagosuppe. Da zeigte er ärgerlich auf die letzte Zeile der ganzen Karte und erhielt einen — Zahnstocher.
Diese Suppenironie erinnert mich an eine ähnliche, wo ein armer Mann nach dem Genüsse einer Wassersuppe emsig den Zahnstocher gebraucht und, von seinem Weibe gefragt, warum er dies thue, zur Antwort gab: „Ich bilde mir so ein, ich hätte Braten gegessen."
Ja, die Suppe ist einer der wichtigsten Gänge, sie macht das Essen zum Mittagessen, das Abendessen zum Souper, und wenn La Reynieres Küchenkalender betont, nur beim Gabelfrühstück sei Suppe unzulässig, so widerspreche ich, denn ich sah auch schon Vormittags Bouillon schlürfen.
In Victor Scheffels „Stilles Heim" findet sich die Stelle:
„Dem Rauchwölklein ob dem Kamin
Sei fröhlich zugejodelt, Es kündet: tn der Küche drin Die Mittagssuppe brodelt."
Diesem Tropus Suppe für das ganze Essen begegnet man in den meisten Mahnungen an Mädchen, sie mögen sich des Suppenkochens befleißigen. So fragt Arthur von Loy: „Du Huldgestalt mit Lilienhänden, Kanon Du auch sestnäh'n einen Knops?
Verstehst den Braten Du zu wenden, Zu hüten auch den Suppentopj?"
Oder:
„Schon die Geliebte mutzt Du fragen, Ob sie im Kochen tüchtig sei.
Ob sie die Suppe und den Braten
Und auch den Fisch hat zugericht't;
Hier heitzt es Praxis, beitzt cd Tbaten, Das spätre Brummen nützet nicht!"


