Ausgabe 
10.12.1890 Zweites Blatt
 
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meindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellten, welche vermöge der mehr mechanischen, aus die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. aus gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs- oder Staats­beamten oder als pensionsberechtigte Communalbeamte an­zusehen sind (vergleiche N. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren Bureaudienst beschäf­tigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assefforen u. s. w., welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s w. thätig sind, als Gehülfen gelten können.

XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes ge­hören die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstand des Dienstherrn leben (Haus- und Wirthschaftsgesinde). Die in der Hauswirthschast beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der Dienstboten hinaus­ragender socialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatsecretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, HauSgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebs­beamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV.)

XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein In­begriff fortdauernder wirthschastlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschast als solche ist als Betrieb nicht zu er­achten. Die Verwaltungen des Reiches, der Bundesstaaten und der Communalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, gleich­falls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschastlicher Thätigkeiten des Reiches u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und communale Land- und Forstwirthschafr, Staats- und Commmialbauten, Communalbrauereien, Communalschtacht- häuser, Communalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasser­werke u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit ein wirthschastliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.

Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hier­nach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigen­den Function betraut sind (vergleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt ber Beschäftigung des Betriebs­beamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigent­lichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beur- theilen fein, ob sogenannte Werkmeister oder Werkführer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind.

Die Vorstandsmitglieder von Actien- und ähnlichen Ge­sellschaften, die Procuristen und Handlungsbevollmächtigte sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aus­sichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung.

XV. Unter dieHandlungsgehülsen und -Lehrlinge" fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Cor- rcspondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umsaßt daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmäch­tigten und Procuristen als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, Commis und Verkäuferinnen. Voll­ständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestim­mung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähn­liche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Par- sümeriehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mineralwasser- rc. Fabriken rc. maßgebend.

XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hardlungsgehülfen und -Lehrlingen (vergleiche Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahres­arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht über­steigt. Der Umstand, daß ein Betriebsbeamter rc. eigenes Vermögen besitzt und in Folge dessen sein gesammtes Jahres­einkommen 2000 Mk. übersteigt, schließt die Versicherungs­pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist der­jenige anzusehen, welchen der Betriebsbeamte rc. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht voraus­zusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Beirikbsbeamter rc. gleichzeitig bei mehreren Arbett- gebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mk., so ist derselbe nicht vcrsicherungspflichtig.

XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aus­wärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung ge­hören (§ 1 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach § 2 des Seeunsallversicherungsgesetzes jedes aus­schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es abweichend vom Seeunsallvcrsiche-

rungsgesetz (§ 1 Absatz 2 a. a. O.) hier nicht an. Der Führer (Capitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versiche­rungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsoer­dienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt.

XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist der­jenige anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbeiter rc. aus diese Bezüge von dem Arbeit­geber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche aus Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern rc. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Communalverwaltungen, welche aus Gebühren angewiesen sind.

Die bei sogenannten Accordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Accordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Accordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältniffe des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbständigkeit des Accordanten in Beziehung aus die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine sociale Stellung des Accordanten, der Umsang seiner Verantwort­lichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, di,e Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnitlswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird beispielsweise im All­gemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann rc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkers rc. anzusehen sein- denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers rc. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner rc., der ihn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte.

XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (ver­gleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:

1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,

2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse herstellt oder bearbeitet,

3. die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibenden außer­halb deren Betriebsstätten verwendet werden.

Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Consumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Producte einen Unternehmergewinn erzielen.

Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum m der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause ver­richtet, noch auch ein Schnetder oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden Maaren aufertigt, als Hausgewerbe­treibender gelten können. Vielmehr werden der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer an­zusehen sein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse Herstellen oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbständige Lohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelsalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII ausgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft eines sogenannten Accordanten finden hier entsprechende Anwendung.

XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Ver­sicherten zuständig ist, ergiebt sich aus §§ 41 und 120 des Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in demjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Be- schästigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einemBetriebe" stattfiudet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnahmslos, nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes (§41 Absatz 3 des Gesetzes).

Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittel­punkt (wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befin­det. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragungen in Firmen- oder Gewerbe­register zu entnehmen sein. Mit dem Wohnsitz des Unter­nehmens braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen.

Hiernach sind die Arbeiter rc., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, son­dern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Character eines selbständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen.

Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und sorstwirthschaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im § 44 Absatz 2 und 3 des landwirthschaftlichen Unfallver­sicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) in Betracht.

Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb bestehender Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes.

Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter rc. eines inländischen Betriebes anzusehen find, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande aufstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen des Gesetzes.

Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt entscheidend.

Seeleute sind nach § 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshasen des Schiffes befindet. Als Heimathshasen (Registerhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 379).

Berlin, den 31. Oktober 1890.

Das Reichs - Versicherungsamt.

Dr. Bödiker.

vermischtes.

* Frankfurt a. M., 8. December. Dem Groß­herzog Adolf von Luxemburg, welcher heute Vor­mittag 8 Uhr 10 Min. mit der Großherzogin und dem Erbgroßherzog nach Luxemburg abreiste, wurde auf dem Hauptbahnhofe, woselbst sich eine zahlreiche Menge Neugieriger eingefunden hatte, von hiesigen Industriellen und nassauischen Hoflieferanten eine kleine Ovation dargebracht, die für die Beliebtheit des Großherzogs Zeugniß ablegt. Juwelier Speltz begrüßte die Herrschaften mit folgender Ansprache:

Ew. Königliche Hoheit!

Die hier versammelten Frankfurter Herren, deren Stellung im bürgerlichen Leben Ew. Königlichen Hoheit bekannt ist, sind gekommen, um der Großherzoglichen Familie vor deren Abreise nach den Ew. Königl. Hoheit zugefallenen Landen den Ausdruck größter Verehrung darzubringen. Dieselben haben sich erlaubt, bei dieser Veranlassung die Landesfarben des Hauses Nassau-Oranien anzulegen und bitten zugleich Ihre Königl. Hoheit, dle Frau Großherzogin, einen Korb mit Blumen als Ausdruck unserer Huldigung gnädigst annehmen zu wollen. Mögen diese Blumen bei der winterlichen Fahrt Herz und Auge der Allerhöchsten Herrschaften erfreuen und Allerhöchstdiesclben an das be­geisterte Hoch erinnern, welches uns hier auszubringen vergönnt ist. Seine Königliche Hoheit der Großherzog, Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin und das ganze Grvßherzogliche Haus leben hoch, hoch und aber­mals hoch!"

Der Großherzog, welcher die nassauische Generals- unisorm trug, dankte für die Aufmerksamkeit und gab der Hoffnung Ausdruck, in Zukunft oft nach Frankfurt kommen zu können.

* Hamburg, 6. December. Der DampferSansibar" der Rhederei O'Swald u. Co. sticht morgen nach Ostafrika in See. An Bord befinden sich 12 Krupp'sche Kanonen für Major v. Wißmann, zwei Brabanter Hengste und eine Stute, welche Kaiser Wilhelm dem Sultan von Zanzibar schenkt; ferner drei kupferne Kessel für die projectirte Bierbrauerei der deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft, sowie 80 Ctr. Malz und eine Anzahl Brauer.

Literatur und rinnst.

Wassersport 1890. Nr. 49. Inhalt: Termine. Unter Amtlicher Thell: P ototoll vom III. Seglerlag des Deutschen Segler-Verbandes. Mttkyeilungen der Clubs. Unter Rudern: Bezahlte Amateure? Nachrichten. Abbildungen: Skizzen aus Holland. Unter Segeln: Eine Segelfahrt durch Holland (Fort­setzung). Der Siahlyachl-Bau in Amerika. Nachrichten. Unter Schwimmen: Nachrichten. linier Eislauf: Ausschreibung des Frankfurter Schltttschluh-Cluds. Nachrichten. Vermischtes. Anzeigen. .

X>erfrag, Land, und

Patente von im Grotzherzogthnm Hesse« wohnende« Grsindern. Patent-Anmeldungen. Kl. 12, G. 6147. Ver­fahren zur Darstellung von Tumenolsulfosäure und -Sulson; Ge- werkschafl Messi l auf G>ube Messel bei Darmstadt. Patent- Ertheilungen. Kl. 20, Nr. 54992. Kraflsammeinde Wagen­bremse; Dr. Hartstetn in Groß Steinhetm; vom 29. März 1890 ab. Kl. 21, Rr 54966. Neuer u-.g in der Coustruction dynamoelectrischer Maschmen; R. Schorch in Darmstadt, Herdweg 56; vom 16. Januar 1890 ab.

Behandlung von gefrorenem Obst. Obst, welche- durch plötzliches En.tr teil von Kälte rm Keller usw. gefroren ist, l-.ge man in kalt.s Wasser. Letzteres zieht die Kälte allmäblich heraus unb macht das Obst noch aus einige Zett haltbar. Vtan räume aber demnach möglichst balo mit dem Obst auf, denn die Gefahr bei V rfaul'ns ist immerb'n e große.'

Spielplan der vereinigten frankfurter Stadttheater.

Opernhaus

Mittwoch den 10. Dcember geschlossen.

Donnerstag den 11. December: Zum ersten Male: Dal eherne Pferd. Märche: Oper in 3 Aufzügen von Auber. Für die deuische Bühne beat bettet von Humperdinck. Große Preise.

Freitag den 12. Dec inbei: Vorstellung bei ermäßigten Preise«. Egmont. Außer Abonnement.

Samstag den 13 Dtc-mber: Lohengrin Gewöhnliche Preise.

Sonntag den 14.December, Nachmittags 31/, Uhr: Zigeuner­baron. Ermäßigte P« le. Abends 7 Uhr: Zum ersten Male wiederholt: Das ehe« ne Pferd Große Preise.

Schauspielhaus.

Mittwoch den 10. December: Fall Clemenccau. Ge­wöhnliche Preise.

Donnerstag den 11. December: Das verlorene Paradies. Gewöhnliche Preise.

Freitag den 12. Drcember: Fledermaus. Gewöhnliche Preise.

Samstag den 13. december: Zum ersten Male: Pension Schöller. Posse in 3 Acten oon Cail Laufs. Vorher: A Tempo. Schauspiel in einem Ac oon Cutter Montecorbolt. Gewöhnliche Preise.

Sonntag den 14. D cember: Zum ersten Male wiederholt: Pension Schölle». Vorher: Zum ersten Male wiederholt: A Tempo. Gewöhnliche Preise.

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Gießen, am 22.

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