Ausgabe 
10.12.1890 Zweites Blatt
 
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1890

Mittwoch den 10. December

Nr. 288. Zweites Blatt

Gießener Anzeig er

Kenerat-Mnzeiger

Amts- ttnd Anzeigeblatt für den Ureis Gieren

Amtlicher Theil.

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Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung über­daß ihm ein Teilbetrag oder der eine festgesetzte übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzu-

Ranahm« von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Borm. 10 Uhr.

Gesetzes).

IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken- Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung

Die Gießener

Pamikien V lälter »erden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt.

Der

Gtetzener Anzeiger erscheint täglich, att Ausnahme de» Montags.

*) Unter der BezeichnungdaS Gesetz" ist in der Folge überall lA8 I - und A. V. G. vom 22. Juni 1889 verstandst,.

3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen Scbiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und Fahrzeugen der Binnenschifffahrt.

II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes *) sind berechtigt, sich

Alle Annoncen-Bureaux deS In« und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz die arbeitende Bevölkerung sämmt- licher Berufszweige ersaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem Ver- sicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschast, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschast, im Reichs-, Staats- oder Com- munaldienste, für kirchliche und Schulzwecke re. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülsen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus­setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Die­jenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künst­lerischen rc.) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre sociale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte wirthschastlicher -Auffassung dem Arbeiter- und niederen Be­triebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versiche­rungspflicht.

V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberech­tigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheirathete Personen. Auch die im Jnlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig (versicherungsberechtigt) anzusehen.

VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig ge­macht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülssleistung in der Ernte, aus nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungs­pflicht Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Be­schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes).

VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern über­nehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartesrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den Häusern der Kunden ar­beiten, unterliegen der Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbständige Gewerbe­treibende anzujehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vor­liegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen

Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Wasch­frauen rc., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche § 37 der Gewerbeordnung, Reichs- Gesetzblatt 1883 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu be­handeln sein.

VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbe­treibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (§ 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als ver- sicherungSpflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbtreibende sind (vergleiche Nr. XIX).

IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Haus­kinder, welche zu diesem in einem die Versicherung begründen­den Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes (vergleiche jedoch hierzu Nr., X). Eine Aus­nahme madjen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach' dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits­verhältnisse bestehen kann.

X. Das Jnvaliditäts- und Alterssicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter rc. Um das Ver- sicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforder­lich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewäh­rung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Klei­dung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stück­lohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantieme) gezahlt

;n 10. December )) statt.

sehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahn- sührer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen be­stimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.

Als Werth der Tantiemen und N. turalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durch­schnittswerth in Ansatz gebracht (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Be­schäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Natural­bezüge also aus die Befriedigung ihrer persönlichen Lebens­bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerblichen Be­trieben oder in der Landwirthschast ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt ge­währt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten,- denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.

XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außer­halb der Gefangenanstalten beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.

Dagegen sind die in Arbeitercolonien oder Wander­verpflegungsstationen , in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Jdiotenhäusern oder Anstalten für Epi­leptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig an­zusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.

XII. Der Begriff desGesellen" ist im Wesentlichen dem § 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der BegriffGehülfe" nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitßgehülsen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitsgebers, deren Thätig­keit in wirthschastlicher und socialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist.

Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Com- munalbehörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auction«toren, Berufsgenoffenschasten u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidtener, Ge­

betreffend den Kreis der nach den: Jnvaliditüts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen.

Vom 31. October 1890.

I. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebens­jahre ab der Versicherungspflicht:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

selbst zu versichern:

1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenig­stens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen die­jenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Character hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.

2) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selb­ständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeich­neten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollen­det haben, und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind (vergl. Nr. III Mer 4 dieser Anleitung).

III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes).

2) Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Com«unalverbänden (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu

2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülsen und -Lehr­linge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt.

3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirth- schaft zu helfen, der Versicherung.

4) Diejenigen Personen, welche aus Grund des Jnvali­ditäts- und Attersversicherungsgesetzes bereits eine Invaliden­rente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsart nach § 8 des Kranken­versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbs­fähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente welche nur einen von der Erwerbs­unfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Communalverbande Pensionen ober Wartegelder, ober wenn sie auf Grunb ber reichsgesetz­lichen Bestimmungen über Unfallversicherung z. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit ober als Hinterbliebene Wittwen ober als Ascenbenten verunglückter Arbeiter eine Rente empfangen. Nur wenn bie Pensionen, Wartegelber ober Unsallrenten ben Mindestbetrag der Invalidenrente er­reichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungs­ortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 4 Absatz 3

Gießen, am 5. December 1890.

Betr.: Die Ausführung des Jnvaliditäts- und Alters­versicherungsgesetzes, hier die nach demselben ver­sicherten Personen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreises.

Von der im Großh Regierungsblatt erscheinenden An­leitung des Reichsversicherungsamtes, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Alters - Versicherungs - Gesetz ver­sicherungspflichtigen, beziehungsweise zur Versicherung berech­tigten Personen, übersenden wir Ihnen einen Separatabdruck zu Ihrem Dienstgebräuche. Die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Gemeindebehörden, die Vorstände der Krankenkassen und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen wollen Sie auf die der Anleitung im Regierungsblatt vorausgestellte Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz verweisen.

Wegen der Versicherungspflicht der im Staatsdienst beschäftigten Personen wird demnächst weitere Verfügung nach-

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letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Communalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- nnd Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke rc.).

Darüber, welche Personen alsBeamte" des Reichs, beu Bundesstaaten und der Communalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen

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