Nr. 70. Samstag den 23. Marz 1889.
Gießener Anzeiger
Amts- uud Anzeigeblatt für den Kreis Gießen..
Bureau: Schulstraß- 7. Erschein, .»„.Ich mit Ausnahme des Montags. ^eis
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Amtlicher Hßeil.
m p_ c p Gießen, am 16. März 1889.
Betreffend: Die Aufwendungen der Großherzoglichen Landeswaisenanstalt für erkrankte Waisenkinder.
Das Großherzogliche Krcisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des «reife-.
Wir benachrichtigen Sie, daß der Vorstand der Kinderhellanstalt Elisabethhaus in Bad Nauheim sich bereit erklärt hat, in jeder seiner 4 Kurperiode« während des Sommers je 3 erkrankten Waisenkindern der Landeswaisenanstalt für den Betrag von 30 Mark pro Kind Aufnahme zu gewähren. Hierfür erhalten die Kinder in der Regel 5 Wochen lang Bäder, ärztliche Behandlung und volle Verpflegung. Der Anfangs- und Schlußtermin jeder Kurperiode ist streng einzuhalten, beziehungsweise von Abänderungen in dieser Beziehung dem Vorstand rechtzeitig Nachricht zu geben. Ueberhaupt dringt der Vorstand der Anstalt darauf, daß er die Anmeldungen zur Aufnahme möglichst frühzeitig erhält, damit sich vor Beginn der Kurperiode übersehen läßt, wieviele Kinder Aufnahme finden sollen.
Wir beauftragen Sie, dieses in ortsüblicher Weise in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen und falls Waisenkinder der Aufnahme in die Kinderhellanstalt Elisabethhaus in Bad Nauheim bedürfen, hiervon Anzeige zu erstatten.
v. Gagern. __________________________
Darmstadt, 21. März. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Aller- gnädtgst geruht am 20. März den Hauptsteueramtsrendanten, Zolltnspector Georg Fuhry zum Mtnistertalsecretär bet dem Ministerium der Finanzen zu ernennen.
Darmstadt, 21. März. Das Amtsblatt des Grotzh. Ministeriums des Innern und der Juslrz, Section für Justizverwaltung, Nr. 8, enthält Ausschreiben vom 15. März betr. die Zurückstellung unabkömmlicher Beamten für den Fall einer Mobll- ruachung.
Darmstadt, 20. März. Das Großherzogltche Regierungsblatt Nr.' 6 enthält:
1. Bekanntmachung Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezw. Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reifezeugnisse betreffend.
Veröffentlicht wird folgendes
Uebereinkommen
der deutschen Staatsregierungen, betr. die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezw. Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reifezeugnisse.
S 1- 1) Das Reisezeugniß, welches ein Angehöriger des Deutschen Reiches an einem Gymnasium oder an einem Realgymnasium (einer Realschule 1. Ordnung) irgend eines deutschen Staates als Schüler der Anstalt (vcrgl. 3) erworben hat, gewährt in jedem einzelnen Bundesstaat diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reisezeugniß eines dem letzteren Staate angehörenden Gymnasiums, bezw. Realgymnasiums (Realschule 1. Ordnung) verbunden sind.
2) In Anbetracht des Unterschiedes, welcher im Königreich Württemberg bezüglich des Lehrplanes und der dadurch bedingten Berechtigungen der Realgymnasien im Vergleich zu denen der übrigen deutschen Staaten besteht, werden im Königreich Württemberg dem Reisezeugniß von einem Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) eines anderen deutschen Staates nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt, welche mit demselben m demjenigen Staate verbunden sind, welchem das das Reisezeugniß ausstellende Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) angehört, auch dies jedoch nur insofern, als für diese Berechtigungen in Württemberg nicht das Zeugntß der Reife für die Immatrikulation bei der staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität gefordert ist.
3) In gleicher Weise werden auch in den übrigen Bundesstaaten — unbeschadet der sonstigen Geltung des $ 1, 1 — den Reifezeugnissen der Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung) eines anderen Bundesstaates nur diejenigen Berechtigungen zu- rrkannt, welche mit diesen Reifezeugnissen in dem dieselben ausstellenden Staate verbunden sind.
8 2. Junge Leute, welche an einem Gymnasium, bezw. Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein — als sog. Extraneer — das Reisezeugniß mit der durch 8 1 bezeichneten Wirkung erwerben wollen, haben dies an einer Anstalt desjenigen Staates zu thun, welchem sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den freiwilligen Wohnsitz ihrer Ettern, bezw. deren Stellvertreter angehören.
Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anstalt eines anderen d-mNchen Staates hat die im 8 1 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seürns der Unterrichtsoerwaltung des Staates, welchem der Prüfungsbewerber angehört, die Erlaubniß dazu vorher gegeben ist. Ein Vermerk hierüber ist in das ^euaniß aufzunehmen.
l <§ 31 Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer in § 2 bezeichnet ist, w,ung auch aus diejenigen Schüler der Gymnasien und Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung), welche später als mit dem Beginn des drittoberften Jahrcs- rurses (also spater als mit dem Beginnen der Ober-Sekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Anstalt eines Staates eintreten, welchem sie weder durch die Staatsangehörigkeit noch durch den jewelligen Wohnsitz ihrer Eltern, bezw. deren Stelloerlreter angehocen. Die Directoren der Gymnasien und Realgymnasien sind verpflichtet , wenn auswärtige Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle des Gesammtkursus, als in dem Beginn der Ober-Sekunda, nachsuchen, dieselben mit der Vorstehenden Beftrmmung im Voraus bekannt zu machen.
,, c X* * * 4, S & * * * * li trn April 1874 unter den deutschen Staatsregierungen geschloffene Uebereinkommen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der Gymnasial-Reisezeugnisse bleibt im Uebrigen in Geltung, mit alleiniger Ausnahme der durch 8 3 bezeichneten
&cr Sketchen Beschränkung finden die in dem Uebereinkommen vom Apnl 1874 bezüglich der Gymnastal-Reifeprüsungen und Reifezeugnisse getroffenen Be-
Mmmungen sinnentsprechende Anwendung auf die Reifeprüfungen und die Reisezeug-
«isse der Realgymnasien (Realschulen 1. Ordnung).
Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Vereinbarung bereits Schüler, eines Gymnasiums oder Realgymnasiums (Realschule >7 u i V0) elncä anderen Bundesstaates sind, als welchem sie durch Staatsangehörig-
li °oer den zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören, findet die durch 8 3 be- Mmmle Beschränkung nicht Anwendung.
L Ä 2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen, die neue Organisation •er Kreisbauämter in der Provinz Rheinhessen betr.
Deutscher Reichstag.
44. Plenarsitzung. Donnerstag, bea 21. März 1889, 2 Uhr.
Das Haus tritt in die Tagesordnung ein: Zweite Berathung des Nachtrags-Etats.
(Bereits vor Beginn der Sitzung war der Reichskanzler im Hause anwesend.)
Bet dem Kapitel „Geldverpflegung der Truppen" empfiehlt Abg. Dr. Bürst ein (nl.) als Commissionsreserent die Genehmigung der geforderten Summen.
Abg. Frhr. v. Ellrtchshausen (Rp.) befürwortet die Annahme der Vorlage und wünscht der Regierung seinen Dank auszusprechen für die Aufmerksamkeit, die sie dem Artilleriewesen schenkt.
A^i. R achter (dsr.): Es handelt sich bei der Vorlage nach ben Erörterungen in *der Commission weniger um die Bespannungsfrage als um die Aenderung des 93er- hältt.iffes der Artillerie zu anderen Truppengattungen, wodurch eine Aenderung des Septennatsverhältntsses bedingt wird. Es fragt sich, ob eine solche Aenderung, welche Mehrausgaben bedingt, nicht auch Aenderungen herbeiführen könnte, die Ersparnisse herbeiführen. Die Mehrausgaben für die Bespannung könnten sehr wohl durch Ersparnisse auf anderen Stellen herbeigesührt werden.
Die Position wird hierauf bewilligt, ebenso der Rest des Etats der Militärverwaltung im Ordinarium und Extraordinarium; in letzterem sind zwei erste Raten zu Kasernenbauten mit 5000 und resp. 8000 JL nach dem Anträge Der Commission gestrichen.
Ts folgt die Berathung des Marine-Etats, dessen unveränderte Annahme der Abg. Kalle als Referent der Budget-Commissson empfiehlt.
Der Abg. Frhr. v. Franckenstein (Ctr.) erklärt sich gegen die Thellung der Marine-Verwaltung, deren Kosten noch nicht abzusehen seien.
Abg. Dr. Delbrück (Rp.) ist für die Bewilligung namentlich der Forderungen für die Theilung der Admiralität in Commando und Verwaltung. Die neue Thetlung schaffe auch keineswegs den als unzuträglich erkannten Zustand von vor dem Jahre 1870, sondern einen wesentlich anderen und besseren.
Abg. Richter (bfr.): Wir lehnen Die Thellung ab; für einen Unterschieb zwischen ber neu zu schaffenden Situation und der vor dem Jahre 1870 ist absolut kein Unterschied erfindlich. Es handelt sich um die Schaffung einer Behörde, die der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers entzogen ist. Hierzu mitzuwirken sind wir nicht Willens und zwar um so weniger, als die Commissions-Erörterungen nur Gründe gegen, nicht aber für die Theilung ergeben haben. Die Sache erscheint auf bestimmte persönliche Verhältnisse berechnet und die Schwierigkeiten der Theilung werden sich vergrößern, wenn das Obercommando nach Kiel verlegt wird.
Contreadmiral Heusner: Die Verhältnisse, welche die Thellung anstrebt, sind gar nicht zu vergleichen mit denen von vor 1870. Die in den mehrerwähnten Ftrth- schm Broschüren gezogenen Schlußfolgerungen gehen von falschen Voraussetzungen aus. Wie durch die Theilung eine Schmälerung der Rechte des Reichstages möglich sein soll, ist nicht einzusehen. Aus militärischen Gründen ist das Obercommando unentbehrlich; der Chef der Verwaltung trägt die Verantwortlichkeit vor dem Reichskanzler und dem Parlament. Der Vortheil der Neuerung liegt darin, daß von einer Person die Geschäfte des Commandos und ber Verwaltung gleichzeitig nicht erlebigt werden können. Auch die Dringlichkeit der Vorlage sei nicht zu verkennen, denn in allen Zweigen der Marineverwaltung werde die neue Organisation ersehnt; lasse man diesen Umstand unberücksichtigt, so leide darunter die ganze Marineverwaltung.
Reichskanzler Fürst Bismarck: Vom Standpunkte der Reichsverwaltung muß die Dringlichkeit der Vorlage betont werden; versäumt ist seitens der Regierung nichts; die Entschließungen des obersten Kriegsherrn konnten nicht früher erfolgen als sie erfolgt sind. Dem Kanzler stehen zwei Arten von Behörden gegenüber, diejenigen Behörden, für die der Kanzler sich in einer gewissen Abhängigkeit vom Reichstage befindet, und diejenigen, welche sich als Commandobehörden unter Sr. Majestät direkten Befehl vereinigen. Der Commandeur der Marine muß ein viel zu hochstehender Soldat sein, um von dem Reichskanzler abzuhängen. Ich habe viele Jahre lang von dem Mtßverhältniß zu leiden gehabt, denn ich kann thatsachlich keine Verantwortung für das Marine- Commando übernehmen. In Ihrem eigenen Interesse müssen Sie diese Thellung anstreben, damit die Commandogewalt, wie dies verfassungsmäßig sein soll, in die Hände des Kaisers übergeht.
Abg. von Kardorsf (Rchsp.) tritt ebenfalls für die Bewilligung der Theilung ein, wesentlich aus den bereits von dem Abgeordneten Delbrück oorgebrachten Gründen.
Abg. Dr. Miquel (nl.): Vom Standpunkte der finanziellen Interessen scheint die Organisationsfrage wichtig; von Einfluß ist hierfür die Personalfrage; aber da haben wir nicht die Möglichkeit einer selbstständigen Prüfung und müffen uns auf die Mittheilungen der Regierung verlassen. Auch vom constitutionellen Standpunkte aus scheinen die Gründe des Reichskanzlers durchschlagend und wir werden deßhalb für die Vorlage stimmen.
Abg. Frhr. v. Franckenstein (Ctr.) will in der Hoffnung, baß die Rechte des


