Nr. 167. Zweites Blatt. Sonntag den 21. Juli 1889.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
»«rca«r Schulstraß- 7. 'Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. '- Z7rch
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Die Krankenversicherung der Arbeiter, hier insbesondere der Familienangehörigen. Gießen, am 18. Juli 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
a« die Grotzherzaglichen Bürgermeistereien des Kreises.
In unserem Ausschreiben vom 12. April 1889 ist darauf hingewiesen worden, daß regelmäßig alle vollerwachsenen, arbeitsfähigen, im Betriebe ihres Vaters, Großvaters, Bruders rc. beschäftigten Famllienangehörigen als krankenversicherungspflichtig anzusehen seien. In demselben Ausschreiben ist zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß und warum Anträge aus Befreiung von Famllienangehörigen von der VersicherungSpflicht regelinäßig als unbegründet
In Ergänzung, theilweife in Erläuterung, unseres mehrerwähnten Ausschreibens machen wir daher auf Nachstehendes aufmerksam und emvfeblen dessen Beachtung:
l. Es ist anzunehmen, daß ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältniß regelmäßig nicht besteht, wenn und soweit der Haussohn rc. noch keinen selbstständigen rechtlichen Willen hat. Dies ist aber der Fall, so lange dersebe minderjährig und der väterlichen Gewalt unterworfen i|T das Berhältniß, in welchem er dann zu dem Familienhaupt steht, ist kein contractlicher, er gehorcht dem Gebote, dem Willen des Vaters, und die Leistungen welche er dagegen von dem letzteren erhält, sind nicht ein Lohn im rechtlichen Sinne, sondern die Erfüllung von auf dem Familienverhältniffe beruhenden Verpflichtungen.
In Betreff minderjähriger Haussöhne rc. wird man hiernach mit gutem Grunde für die Regel und insolange nicht eine gegenthellige Intention klar erwiesen ist, von der Annahme einer bestehenden Verpflichtung zur Krankenversicherung abzusehen haben.
II. Je mehr die unter I empfohlene Einschränkung der allgemeinen Versicherungspflicht den vielfach kund gewordenen Anschauungen und bestehenden Wünschen der Bevölkerung entgegenkommt, desto strenger wird man — um den Versuchen zur Umgehung des Gesetzes entgegenzuwirken — gegenüber den in Gemäßheit des § 3 Abs. 2 K.-V-G. bezw. § 136 landw Unf.-Vers.-Ges. gestellt werdenden Anträgen auf Befreiung volljähriger im Betrieb ihrer Eltern rc beschäftigter Söhne rc. von der VersicherungSpflicht zu verfahren haben, und es wird daher solchen Anträgen nur unter der Voraussetzung staltgegeben werden dürfen, wenn die Söhne rc. entweder nach Sitte und Herkommen der betreffenden Gegend oder zufolge ausdrücklichen nicht zum Scheine abgeschlossenen Vertrags, einen zweifellosen Rechtsanspruch gegen ihren rc. Vater, bei dem sie beschäftigt sind, auf eine den Bestimmungen des <5 6 des K. V. G. entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung während 13 Wochen nach der Erkrankung haben. Selbstverständliche Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht hat außerdem in allen diesen Fällen die zweifellose Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zu bllden.
Wir machen übrigens bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam, daß unter den Voraussetzungen der §§ 137 und 138 Landw. Unf.-Vers.-Ges. eine Ermäßigung der Beiträge zur Krankenversicherung für die in der Landwirthschaft beschäftigten Arbeiter eintreten kann, wogegen dann das Krankengeld in Wegfall kommt. Es dürste der Versuch zu machen sein, diese Bestimmung insbesondere auch auf die der Familie des Arbeitgebers angehörigen Arbeiter anzuwenden, da gerade in derartigen Verhältnissen das Krankengeld füglich entbehrt werden kann, während die Wohlthat freier ärztlicher Behandlung und freier Heilmittel gesichert bleibt, zugleich aber die hierdurch bedingte Ermäßigung der Beiträge geeignet ist, die Krankenversicherung der Familienangehörigen weniger als eine Last, insbesondere für die landwirthschaftliche Bevölkerung, erscheinen zu lassen, wie leider in Folge unrichtiger Be- urtheilung der noch neuen Einrichtung die Anschauung vielfach zu bestehen scheint.
I. V.: Jost, Regierungsrath.
Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Mllitärdienst im Herbst 1839.
Bekanntmachung.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im Herbst 1889 stattfindend en rubr. aufgefordert, ihre deßsallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung spätestens bis zum 1. August 1889 bei der unterzeichneten Commission einzureichen.
Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speciellen das Folgende bemerkt:
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthalts, ort hat.
2) Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. Geburtszeugniß;
d. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden,
auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt fein;
c. ein Unbefcholtenheitszeugniß, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten- heitszeugniß beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Wehr-Ordnuna vom 22. November 1888 — Regierungsblatt Nr. 5 von 1889) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt ev. weitere Bekanntmachung; auf specielle Ladung kann nicht gerechnet werden.
Darmstadt, den 6. Juli 1889. Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende: vr. Zeller.
Sietzen, 20 Juli. sSitzung der Stadtverordneten vom 18. Juli.j Anwesend: Herr Bürgermeister Gnauth, Herr Beigeordneter Keller, Seitens der Stadtverordneten die Herren Batst, Georgi, Grüneberg, Homberger, Jughardt, Ad. Noll, August Noll, Petri, Dr. Ploch, Scheel, Schopbach, Simon, Vogt und Wallenfels.
Die Zinsen der Hast'sch en Stiftung werden gemäß den Bestimmungen des Testaments an 10 Bedürftige im Betrage von je 19.71 JL verthetlt. — Der Wetterverpachtung der Keller im Mädchenschulhause an der Westanlage wird die Genehmigung zu dem erzielten jährlichen Pachtpreise von 210 erthetlt. — Die auf Grund des Art.26 des Volksschulgesetzes vorzunehmende Beschaffung von Lehrbüchern wird j gutgeheißen; es sind für 11 Mädchen und 42 Knaben der Stadtschulen die erforderlichen I
Lehrbücher aus der Stadtkasse vorlagsweise zu beschaffen. — Die Revtsionsbemerkunaea Großh. Oberrechnungskammer zur Rechnung der Stadt Gießen für das Jahr 1886/87 werden zur Kenntniß der Stadtverordnetenversammlung gebracht und Seitens des Herrn Bürgermeisters hierzu die erforderlichen Erklärungen gegeben — Die neuerlich stattgehabte Ausgrabung einer Ktndesleiche hat Veranlassung zur Aufftelluna von Gebührensätzen für Ausgrabung von Leichen gegeben. Die Friedhofs- Commiston hat hierzu beantragt, an Gebühren für die Ausgrabung der Leiche eines Erwachsenen 50 eines Kindes 30 JL zu erheben. Diese Sätze entsprechen den Kosten, welche aus doppelter Löhnung der Arbeiter und Zahlung einer Ertraentschädtguna anadensFr^hofsaufscher und den Stadtbaumeister entstehen. Die Versammlung ist mit diesen Gebührensätzen einverstanden; eine bestimmte Regelung der sonst bet Ausgrabungen zu beobachtenden Bestimmungen wird sich nach Aussage des Herrn Bürger-


