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Donnerstag den 14. Novbr.
(ßtefecner Anzergev.
Beilage zu Rr. 266. -1889.
Zum Grnosseoschaftswksen.
Wir entnehmen der „Darmst. Ztg." das Nachstehende: „Im Genossenschaftswesen treten in jüngster Zeil Erscheinungen zu Tage, welche zu Bedenken Anlaß geben.
Die von Jahr zu Jahr steigende Zahl der den Bedürfnissen der Landbevölkerung dienenden Genossenschaften beweist, daß in immer weiteren Streifen sich die Erkenntniß Bahn bricht, wie die wirthschastliche Straft der Einzelnen durch genossenschaftlichen Zusammenschluß gehoben werden kann.
Das am 1. Oetober d. I. in Kraft getretene Reichsgesetz über die Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften unterstützt die genossenschaftlichen Bestrebungen, indem es Vereinen, welche als Vorschuß- und Creditvereine, als Rohstofsver eine, Absatzgenossenschasten, Eonsumvereine u. dgl. die Förderung des Erwerbs oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken, eine gesicherte, die Theilnehmer wie die Gläubiger der Genossenschaft vor Verlust möglichst schützende Rechtsstellung schafft.
Die Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Erlangung dieser Rechtsstellung abhängig macht, können von allen auf gesunder Grundlage beruhenden und lebensfähigen Ge nosscnschaften unschwer erfüllt werden.
Gleichwohl gehen manche Genossenschaften darauf aus, sich den Anforderungen des neuen Reichsgesetzes dadurch zu entziehen, daß sie sich in Aktiengesellschaften umwandeln oder -».ach erfolgter Auflösung als uneingetragene Genossenschasten wiederzuerstehen gedenken.
Vor solchem Vorgehen kann nicht genug gewarnt werden.
Will eine Genossenschaft die Solidarhaft ausschließen oder beschränken, so bietet sich ihr dafür der von dem neuen Reichsgesetz vorgezeichnete Weg der Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht. Die Form der Actiengesellschaft ist hierfür nicht erforderlich und jedenfalls für ländliche Ge nossenschasten ungeeignet; denn die Beschaffung eines den Be stand des Unternehmens ausreichend sichernden Grundcapitales, sowie die Auswahl der zur Leitung einer Actiengesellschaft geeigneten Personen bieten Schwierigkeiten, welche meist nur aus Kosten der Solidität des Unternehmens überwunden werden können.
Unter allen Umständen haben die Gerichte um ihrer eigenen Verantwortlichkeit willen allen Grund, solchen Actien- gesellschasten gegenüber mit ganz besonderer Sorgfalt die Erfüllung der nicht gerade einfachen Erfordernisse, welche das Actiengesetz' vom 18. Juli 1884 bei Gründung und Anmeldung der Gesellschaft ausstellt, zu überwachen.
Aber auch Diejenigen, welche solche Actiengesellschasten zu gründen oder bei denselben als Mitglieder des Vorstandes oder des Aussichtsrathes thätig zu werden geneigt sind, sollten bedenken, ob sie gesetzes- und geschäftskundig genug sind, um den Anforderungen entsprechen zu können, deren Verletzung zu Bestrafungen und Schadensersatzverbindlichkeiten führen kann.
Nicht zu übersehen ist außerdem, daß Actiengesellschasten mit bankmäßigem Geldverkehr einer nicht unbeträchtlichen Gewerbesteuer und daneben der Einkommensteuer unterliegen, während einer aus den Geschäftsverkehr mit ihren Mitgliedern beschränkten eingetragenen Genossenschaft derartige Ausgaben erspart bleiben.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestbetrag der Actien müssen mit dazu beitragen, daß die Zahl der Actionäre einer zur Creditgewährung auf dem Lande errichteten Actiengesellschaft erheblich geringer ist, als die Zahl der Creditbedürftigen. Die unausbleibliche Folge hiervon wird sein, daß die Gesellschaft im Interesse der Actionäre zur Erzielung möglichst hoher Dividenden verwaltet und hierdurch eine Erhöhung des Zinsfußes herbeigesührt wird, welche den Zwecken genossenschaftlicher Creditgewährung durchaus widerspricht.
Die Umwandlung in eine Actiengesellschaft ober die Lossagung von der Form der eingetragenen Genoffenschast kann auch nicht durch die Absicht gerechtfertigt werden, den Geschäftsbetrieb der Creditgenossenschasten auf Nichtmitglieder auszudehnen.
Schon unter der Herrschaft des früheren Genossenschaftsgesetzes hatten die meisten Creditgenossenschasten Darlehns-
gewährung an Mchtmitglieder durch ihr Statut ausgeschlossen, von der zutreffenden Erwägung geleitet, daß nicht die Erzielung hoher Dividenden, sondern ein leicht übersehbarer, völlige Sicherheit bietender Geschäftsbetrieb und die sich hierdurch ermöglichende Beschaffung billigen Credits für die Genossen anzustreben seien, was alles dann am sichersten erreicht werde, wenn die Creditnehmer als Mitglieder der Genossenschaft an deren Gedeihen unmittelbar betheiligt seien.
Indem das neue Gesetz zur gesetzlichen Vorschrift erhebt, was seither schon Grundsatz gerade der solidesten Genossenschaften war, trägt es nur dem Wesen der genossenschaftlichen Selbsthilfe Rechnung, welches in der Förderung des Erwerbes und der Wirthschaft der Genossen, nicht in der Erzielung von Geldgewinn besteht.
Uebrigens muß bei der Auslegung der die Darlehensgewährung an Nichtmitglieder verbietenden Gesetzesbestimmung beachtet werden, daß damit nur die Einfügung der gewerbsmäßigen Gewährung von Darlehen im eigentlichen ©innp an Nichtmitglieder in die Zwecke des genossenschaftlichen Unternehmens untersagt fein soll deßhalb wird z. B. der Ankauf von Güterkaufschillingen nicht unter das Verbot sollen; auch sind Darlehensgewährungen, welche nur die Anlegung von Geldbeständen bezwecken, nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes gestattet.
Ohne Zweifel stehen die Vortheile, welche eine Genossen schäft von der Nichtunterordnung unter das Genossenschaftsgesetz erwarten mag, in keinem Vcrhältniß zu den Gefahren, welche den Mitgliedern wie den Gläubigern einer nicht eingetragenen Genossenschaft drohen. Denn die Stellung solcher nicht eingetragener, von Manchen „wilde Genossenschaften" genannter Genossenschaften bleibt nach Innen wie nach Außen trotz des sorgfältigsten Statuts, an dem es ihnen aber überdies oft genug auch fehlt, eine rechtlich zweifelhafte und unsichere.
Während für die eingetragene Genossenschaft der Grundsatz gilt:
„Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten- sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden",
schwebt eine nicht eingetragene Genossenschaft stets in der Gefahr, ihre Rechts- und Proceßfähigkeit bestritten und die Haftbarkeit ihrer Mitglieder für die Genossenschaftsschulden entweder zum Nachtheil der Genossen zu streng ober zum Nachtheil der Gesellschaftsgläubiger unb zum Verberb bes Crebits ber Genossenschaft zu wenig streng beurtheilt zu sehen.
Enblich sollte sich eine eingetragene Genossenschaft, welche aus bem Wege ber Auflösung ben Anforderungen bes neuen Gesetzes zu entgehen strebt, barüber nicht täuschen, baß auch bei biesem Vorgang bie Vorschriften des neuen Gesetzes genau befolgt werben müssen, baß insbesonbere bie öffentliche Aufforderung ber Gläubiger, sich bei ber Genossenschaft zu melben, nicht unterbleiben barf unb baß bie Gerichte bie Pflicht haben, bie für bas Liquibationsverfahren erforderlichen Anmelbungen nöthigenfalls burch Orbnungsstrafen herbeizuführen.
totale» ttttO1 provinzielles.
Gießen, 13. November.
* In ber letzten Sitzung bes Darmstäbter Localgewerbevereins wibmete Herr Dr. Hesse, in Ergänzung seines Berichts über bie Unfall - Verhütungs - Ausstellung in Berlin, auch einige Worte ben auf ber Ausstellung vorgeführten Bade-Einrichtungen für Arbeiter, Ein erster bahin gehender Versuch, ber aus's Beste gelang, würbe bekanntlich auf ber Hygiene - Ausstellung in Berlin im Jahre 1883 mit bem Lassar'fchen Volks-Braufebab gemacht, bas billig herstellbar ist unb nach besten Muster man neuerbings in Fabriken, Schulen re. Babe - Einrichtungen geschaffen hat. Aus ber Ausstellung waren neben bem Lassar'schen noch zwei Systeme vertreten, barunter bas ber hiesigen Firma Schasfstaebt, bas für Dampf eingerichtet ist unb eine bequeme Ausstellungsweise auch bei beschränktem Raume zuläßt. Die neuen Kliniken in Gießen werben mit berartigen Babe-Einrichtungen versehen, auch steht bie genannte Gießener Firma mit ben Firmen Krupp in Essen unb Gruson in Magbeburg wegen
bezüglicher Einrichtungen in Unterhandlungen. Die Schaff städt'sche Bade Einrichtung wurde auf ber Ausstellung circa dreimal so viel als die Lassar'fche benützt, unb wenn letztere auch ben ersten Preis erhielt, so bürste boch die Praxis nach Ansicht des Redners der Einrichtung der Gießener Firma den Vorzug geben.
n. Vom Lande. Aktien - Gesellschaften ober Sparkassen mit unbeschränkter Haftpflicht*). In Nr. 241 bes Gießener Anzeigers erschien ein Artikel, worin versucht würbe, zu behaupten, baß die ländlichen Spar- unb Leihkaffen, nach dem neuen Genoffenfchaftsgefetz eingerichtet, mehr Sicherheit böten als Aetien-Gefellschasten. Nur in einem Punkte möchten wir jenem Artikelschreiber Recht geben, baß bie Errichtung unb Fortführung einer Actien - Gesellschaft burch VerösientlichtUtgen, Stempeln, Steuern re. mehr Gelb kostet. Aber wer gibt Veranlassung dazu, bie Spar- und Leihkassen in Actien Gesellschaften um zuwandeln? Nur bas neue Genossenschaftsgesetz. Durch dieses, am 1. October in Kraft getretene Gesetz würbe ben Spar- und Leihkassen vorgeschrieben, nur an Mitglieder Gelb zu verleihen. Die Absicht des Gesetzes mag ja ganz gut sein, aber in ber Praxis läßt sich dies auf dem Lande nicht gut aussühren unb es muß befürchtet werden, daß durch diese Bestimmung wieder mehr Leute zu dem Wucherer ge trieben werden. Die ländlichen Sparkassen haben sich gc bildet, um Capitalisten Gelegenheit zu bieten, Geld verzinslich anzulegen, und Leute, die Geld leihen müssen, von Wucherern abzuhalten. Es dürste doch wohl selbstverständlich sein, daß derartige Kassen nicht von Geldanleihern, sondern doch zum größten Theile von Geldbesitzenden gegründet wurden. In bem Dorfe, wo in jenem Artikel hingezielt wurde, toaren also 25 Mitglieder, die die Spar- und Leih kasse darstellten. Wenn nun gefragt wirb, wer leiht denn auf dem Lande Geld? so muß boch unumwunben geantwortet werben: „Fast ausschließlich der Unbemittelte." Ein reicher Bauer leiht gar nicht oder höchst selten Geld. Nach jenem Artikel seien in der fraglichen Sparkasse rund 200,000 Mk. eingelegt; nun, dieselbe Summe ist doch naturgemäß auch wieder ausgeliehen, und an wen? an Capitalisten gewiß nicht, sondern an Hunderte weniger bemittelte Leute. Diese letzteren, deren Ehrlichkeit wir durchaus nicht bezweifeln wollen, wären nun nach bem neuen Gesetze Mitglieber geworben. Soweit wäre bies ja ganz schön gewesen, aber für bie Folge könnte es boch leicht anders werden. Also jedes Mitglied hätte jetzt Sitz und Stimme bei den Versammlungen. Wenn nun bei ben Wahlen statt des bisherigen Vorstandes Leute von ben Hunberten Anleihern gewählt würben unb bie 25 früheren Grünber aus verschiebenen Ursachen nach unb nach austreten, wer bietet alsbann noch Sicherheit trotz bes Eintrages im Genosseuschafts - Register mit unbeschränkter Haftpflicht? Niemanb. Wie leicht kann bann ein Rechner, ber fein Vermögen besitzt, in bie ver- lockenbe Lage kommen, von bem vielen ihm anvertrauten Gelbe für sich zu verwenben. Aber wenn auch ein Mann, ber Vermögen besitzt, burch einen Zufall in bie Lage käme, Gelb zu leihen, bann wird er sich vielleicht geniren, zu einer Sparkasse mit unbeschränkter Haftpflicht zu gehen, denn er muß ja Mitglied werden. Seine Mitgliedschaft wird öffentlich unb bie Vögel aus ben Dächern pfiffen die Ursache, daß er Mitglied wurde: „Er hatte Geld nöthig." Aus diesen Gründen umging man das neue Genossenschaftsgesetz und errichtete Actien - Gesellschaften, bie unseres Erachtens nach auf bem Laube mehr Sicherheit bieten als eingetragene Genossenschaften, denn ein Bauer ist angewachsen, bie Actionäre wollen boch selbst kein Gelb verlieren, unb selbst wenn ber Mehlsack leer ist, klopft man immerhin noch Staub heraus.
*) Wir geben vorstehend einer uns zugegangenen Zuschrift In den Spalten des Anzeigers mit der Bemerkung Raum, daß Einsender dieses sowohl wie auch der Verfasser eines uns schon früher zugegangenen „Eingesandt" im Jrrthum sind, wenn sie annehmen, daß der in Nr. 241 ds. Bl. veröffentlichte Artikel „Welche Sicherheit bietet eine in eine Actiengesellschaft umgeroanbeltc Spar- und Leihkasse?" auf diese oder jene Kasse irgend eines Nachbarortes gemünzt gewesen sei. Wir erhielten den Artikel von beireunbetei Seile aus der Provinz Starkenburg. Im Uebrigen verweisen wir aus den der „Darmft.Ztg." entnommenen Artikel am Kopfe vorliegender Beilage
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