Nr. 177. Freitag den 2 August 1889.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
»«r«a«r Schulstraße?. ■ Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag». .$re*,®2Bringerlohn.
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AmiricherHheit.
„ ' Gießen, am 30. Juli 1889
Betreffend: Die Ermittelung der landwirthschastlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags im Jahre 1889.
Das Großherzogliche KreisamL Gießen
an die Grotzherzogltchen Bürgermeistereien des KreifeS.
l ff n@'e er^Qlten mit nät^er dost die zu rubricirtem Zweck erforderlichen Formularien, um die nöthigen Vorbereitungen zur Ausnahme des Ernteertrags Mit diesen Ermittelungen ist eine Erhebung über den Umfang der Hagelwetter und die durch Hagelfchlag hervorgerufenen Ernteschäden von Anfang des laufenden Jahres an verbunden.
Zu diesem Zweck ist dem Formular für die Ermittelung der landwirthschastlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags als Anlage ein weiteres Forinular beigegeben, auf welchem bei etwaigem Hagelwetter die erforderlichen Angaben zu machen sind. Zur Erläuterung und Beachtung bei Eintragung dieser Angaben fügen wir das Folgende an: Für die seit Anfang dieses Jahres verflossene Zeit sind die Angaben noch nachträglich zu machen. Es sind alle Hagelwetter, also auch solche zu notiren, die einen nachweisbaren Ernteschaden nicht verursacht haben; im letzteren Falle und jedoch in die Spalten 7—12 des Formulars Querstriche (—) zu setzen. In Spalte 10 ist derjenige Werthbetrag aufzunehmen, um welchen der Ertrag durch den Eintritt des Hagelschlags thatsächlich gemindert ist. Es ist also hierbei der Ausfall nicht gegenüber einer Normalernte oder gegenüber dem etwa versicherten Ertrage, sondern gegenüber dem bei dem vorhandenen Fruchtbestande zu erwartenden Ertrage zu schätzen und ist bet den nicht totalen Schäden die spätere Entwickelung der verhagelten Fläche stets mit zu berücksichtigen.
Zur Durchsührung dieser dem Interesse der Landwirthschaft dienenden Erhebungen ist eine aus seid- und sachkundigen Personen bestehende Commission zu bilden und empfiehlt es sich, möglichst wieder dieselben Personen in die Commission zu nehmen, welche bereits früher bei Aufnahme des Ernteertraqs thätig waren.
Indem wir Ihnen schließlich die genaue Beachtung der izi. srüherest Jahren ergangenen Verfügungen empfehlen, sehen wir der Vorlage der Ueber- sichten bis spätestens 1. November l. I. entgegen.
I. V.: Jost, Regierungsrath.
Betreffend: Den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. Gießen, am 30. Juli 1889.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an Großherzogliches Polizeiawt Gießen und di« Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden de» Kreisel.
Indem wir Ihnen nachstehenden Entwurf einer Polizeiverordnung über den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen mittheilen, sehen wir Ihrem Bericht darüber entgegen, ob bte Einführung derselben für Ihren Dienstbezirk als wünschenswerth erscheint. Antrag des Gemeinderaths ist beizusügen.
Gießen, den 30. Juli 1889. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Jost, Regierungsrath.
Polizeiverordnung,
den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.
Auf Grund des § §366 pos. 2, 3 und 10 des Reichsstrafgefetzbuchs wird für den Kreis Genehmigung Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz vom ..... . Verkehrs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verordnet, wie folgt:
. . . unter Zustimmung des Kreisausschuffes mit zu Nr. M. . . hinsichtlich des Radfahr-(Velociped-)
§ 1.
Das Fahren mit Velocipeden ist nur aus Fahrwegen gestattet. Trottoirs, Bankette und Fußwege dürfen nicht befahren werden.
§ 2.
Der Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht in der Leitung seines Fahr- ' zeuges verpflichtet. ;
Derselbe hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten i und entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten M \ dergleichen rechtzeitig und soweit rechts auszuweichen, daß das sichere Vorbei- ? fahren ermöglicht wird. Falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, hat derselbe solange einzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat ! insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschirenden Militär- ! abtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Vieh- t transporten und dergleichen hat aus der linken Seite zu erfolgen.
§ 3.
Durch Ortschaften, sowie an entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken 2C. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemeffener Entfernung und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeige fahren werden.
Ebenso ist an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen so langsam zu fahren, daß das Fahrzeug erforderlichen Falls aus der Stelle zum Anhalten gebracht werden kann.
Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Velociped, so hat der Radfahrer sofort anzuhalten. e
§ 4.
Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören und Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, ! find verboten. I
! i . . t - den . . ß . . . 1889.
- § 5.
Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, helltönenden Signalglocke und zur Nachtzeit mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.
§ 6.
Der Radfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen durch laute Glockensignale und wenn diese unwirksam bleiben, mit der Pfeife aus seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzugeben.
§ 7.
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. haben entgegenkommenden oder sie einholenden Radfahrern erforderlichen Falls ihrer Seils nach rechter Seite hin angemeffen auszuweichen.
§ 8.
Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhr- werken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person und sein Fahrzeug zu gefährden.
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht durch dieselben auf Grund anderer Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß § 366 pos. 10 des Reichsstrasgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Großherzogliches Kreisamt . .


