Nr. 31 Mittwoch den SS. Februar 1888.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureaur Schulstraß- 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. W
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Amtlicher Hßeit.
Betreffend: Den Wiesengang. Gießen, am 26. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grobherzoglichen Bürgermeistereien des KreiseS»
Nach Artikel 7 der Wiesenpolizei-Ordnung ist im nächsten Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen.
Wir beauftragen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst aufzufordern und uns die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens Ende k. M. vorzulegen.
In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:
1) ob die Anordnungen, welche Sie bei dem letzten Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht;
2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch aus die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc., aus die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Entwässerungsgräben, auf die Verebenung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren;
3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenoffenschaften nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer (Regierungs-Blatt S. 159) erforderlich ist.
Zu Rr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speciell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nöthigen Herstellungen auf Kosten der Säumigen angeordnet würden. Rach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstanoes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstwellen zu erwähnen.
Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Thellnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgange Theil zu nehmen, so ist dies am Schluffe des Protokolls zu bemerken.
Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwei Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nickt mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.
Dr. Boekmann.
Betreffend: Die Aufstellung der Jmpflisten für 1888. Gießen, am 28. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreis-Gesundheitsamt Gießen
an die Großherzoglicheu Standesämter, Bürgermeistereien und Schulvorstände.
Die Listen für die diesjährige Impfung werden demnächst von uns den Großherzoglichen Bürgermeistereien übersendet werden und ersuchen wir dieselben die Wieder - Jmpfungslisten baldmöglichst den Herren Vorsitzenden der Schulvorstände zu übergeben. Bezüglich der Ausstellung der Listen bemerken wir Folgendes:
I. In die Listen für Erst-Impfung werden von den Standesämtern unter B. alle Kinder eingetragen, welche in der betreffenden Gemeinde während des Jahres 1887 geboren sind und am Ende des Jahres noch am Leben waren, auch diejenigen, welche etwa mit ihren Eltern weggezogen oder an einen anderen Ort in Pflege gegeben sind. Kinder, die im Laufe des IahreS 1887 bereits gestorben sind, werden nicht in die Liste ausgenommen. Rach vollendetem Eintrag wird sodann die Liste von dem Standesamte mit Datum und Unterschrift versehen.
Hierauf sind unter C. von der Bürgermeisterei die bis jetzt zugezogenen Jmpfpflichtigen einzutragen, oder es ist, wenn solche nicht vorhanden sind, dies mit dem Vermerk anzugeben: C. zugezogen: Niemand. Erst dann ist die Liste auch von der Bürgermeisterei mit ihrem Namen und dem Datum der Ausstellung zu unterzeichnen.
Die Spalte 27 ist freizulaflen und sind alle etwa nöthig scheinenden Bemerkungen (also auch die Angabe der Orte, wohin einzelne Pflichtige verzogen sind, oder die Todestage der etwa in den ersten Monaten des Jahres 1888 gestorbenen Kinder) nur mit Bleistift einzuschreiben.
II In die Listen für Wieder-Impfung sind unter B. die Namen derjenigen Schüler aufzunehmen, welche im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr erreichen, einerlei, welcher Klaffe sie angehören, und haben diese Einträge nach dem Schülerverzeichnifse der einzelnen Klaffen, aber nicht nach dem Kirchenbuche zu geschehen. Die Gestorbenen und Weggezogenen, sowie Kinder, welche nicht in ihrer Heimath , sondern an anderen Orten Schulen besuchen, sind nicht in die Listen ihrer Heimathsorte einzuschreiben. In größeren Schulen empfiehlt es sich, die Namen der Knaben und Mädchen in getrennter Reihenfolge aufzusühren.
Die Unterzeichnung dieser Listen geschieht durch den Schulvorstand unter Beifügung des Datums der Ausfertigung.
Unter 0. hat dann durch die Bürgermeisterei Eintrag der Zugezogenen zu erfolgen, oder es ist, wenn solche nicht vorhanden, die Bescheinigung anzufügen: C. Zugezogen: Niemand.
Die Spalte 28 ist frei zu lassen oder es sind Bemerkungen in dieselbe nur mit Bleistift einzutragen.
Sie werden ersucht, die Listen bis längstens 31. März einzusenden und zwar die Listen derjenigen Orte, in denen die Impfung dem Großherzoglichen Kreisassistenzarzte Dr. Drescher in Grünberg übertragen ist, an diesen, die Listen der übrigen Orte aber an uns.
. vr. Köhler.
Politische Ueverfkcht.
Gießen, 28. Februar.
Das Befinden unseres Kronprinzen ist in letzter Zett durch anhaltenden Husten und Schleimauswurs wieder etwas gestört worden, während die Operation-wunde selbst sehr günstig verheilt ist. Aus einstimmiges Anrathen der den hohen Patienten behandelnden Aerzte wurde deshalb Pros. Kußmaul, der berühmte Spectalist für Langenkrankheiten, nach San Remo berufen, um namentlich ein Gutachten darüber abzugeben, ob der Auswurf beim Kronprinzen aus dem kranken Kehlkopf oder aus den Luftwegen, eventuell aus der Lunge herrührt und foll Prof. Kußmaul ferner auch ein Urtheil über den allgemeinen Zustand des erlauchten Kranken abgeben. Am Sonntag Nachmittag ist nun das erste von dem Straßburger Arzte mitunterzeichnete Bulletin veröffentlicht worden, wonach das Allgemeinbefinden und der Schlaf des Kronprinzen gut waren und Husten und Auswurf etwas abgenommen hatten. Die Untersuchung j der Brust ergab keine Zeichen einer Lungenaffection. (S. auch unter Berlin). I
Der Reichstagsschluß wird nunmehr bestimmt vor Ostern erfolgen. Präsident v. Wedell-Piesdorf wies in der Samstagssttzung des Reichstages auf den demnächst erfolgenden Schluß der Session hin und leitete er hieraus die Erklärung ab, er könne nur noch in dringenden Fällen Urlaubsgesuche bewilligen, da die noch schwebenden Arbeiten endlich ihrer Erledigung zugeführt werden müßten. Daß dies bis etwa zum 15. März geschehen wird, kann nicht bezweifelt werden, ja vielleicht wird der Reichstag bi« zu dem genannten Zeitpunkte auch noch das von der Commission nunmehr fertiggestellte Weingesetz durchbe- rathen können, während es anderseitig fraglich erscheint, ob z. B. auch'der beantragte Gesetzentwurf über die Sonntagsruhe zur Erledigung gelangt. Natürlich kann von einer auch nur vorläufigen Berathung des Alters- und Invalidität-- Versicherung-- Entwurfes durch den Reichstag in Anbetracht der parlamentarischen Geschäftslage nicht mehr die Rede fein und ob der jetzt dem Bundesrathe zugegangene Genossenschafts-Gesetzentwurf noch zu einer ersten Lesung im Reichstage gelangt, muß ebenfalls bezweifelt werden, auch hätte eine solche gegen Ende der Session keinen Zweck mehr. — Was den Sessioneschluß


