Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Nr. 2S Zweites Blatt. Sonntag den 29. Januar 1888*
Gießener Anzeiger
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Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Amtlicher HßeiL
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Betreffend: Die Benutzung ausländischer Maaße und Gewichte durch inländische Gewerbtreibende. Gießen, den 25. Januar 1888.
Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen
l an Großherzogliches Polizeiamt Gießen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Großherzoglichen Gendarmerie-Sectionen deS Kreises.
Aus gewerblichen Kreisen ist neuerdings auf die Nachthelle hingewiesen worden, welche es für die Gewerbetreibenden mit sich bringe, daß es chnen durch die geltenden Vorschriften über die Maaß- und Gewichtspolizei unmöglich gemacht sei, für die Zwecke ihres Gewerbebetriebs ausländische Maaße und Gewichte zu benutzen. Es wird in dieser Beziehung geltend gemacht, daß es für solche Kaufleute und Fabrikanten, welche in unmittelbarem Verkehre mit dem Auslande stehen, unter Umständen von erheblichem Werthe sei', zur Vermessung von Maaren für den Export oder zur Nachvermessung der vom Auslände bezogenen Maaren sich ausländischer Maaße rc. zu bedienen, da sie sich, falls ihnen dies nicht gestattet würde, lediglich darauf angewiesen sehen, die Vermessungen mit inländischem Maaße vorzunehmen und demnächst durch Umrechnung auf die betreffenden ausländischen Maaßgrößen zu reduciren, ein Verfahren welches für große Geschäfte einen Verlust an Zeit und Arbeitskraft mit sich bringe.
Diese Beschwerde kann insofern für unbegründet nicht erachtet werden, als es bei der Auslegung, welche die einschlagenden Vorschriften der Maaß- und Gewichtsordnung und des Strafgesetzbuchs seither bei den Polizeibehörden und bei den Gerichten vielfach gesunden haben, nicht ausgeschlossen ist, daß Gewerbetreibende, welche sich im Besitze ausländischer, mit dem vorschriftsmäßigen Aichstempel nicht versehener Maaße rc. befinden, zur Bestrafung gezogen werden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Maaße rc. zur Verwendung im öffenttichen Verkehre thatsächlich gedient haben oder nicht. Eine solche Handhabung steht mit dem Sinne der erwähnten Vorschriften nicht im Einklang; denn letztere verfolgen lediglich den Zweck, die Anwendung unvorschriftsmäßiger Meßgeräthe im öffentlichen Verkehre zu verhindern. Um den betreffenden Gewerbetreibenden den Gebrauch ausländischer Maaße rc., soweit derselbe mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht, zu ermöglichen, weisen wir Sie darauf hin, daß ausländische, mit dem Aichstempel nicht versehene Maaße und Gewichte nur dann zu beanstanden sind, wenn sie sich an solchen öffenttichen Verkehrsstellen vorfinden, an welchen Maaren nach Maaß oder Gewicht umgesetzt werden.
Wir beauftragen Sie, das Polizeipersonal hiernach zu bedeuten.
Darmstadt, 24. Jan. (Forts, und Schluß der Grundzüge zur Altersund Jnvaliden-Verstcherung der Arbeiter.) Nach den „Grundzügen" sollen gegen die Erwerbsunfähigkeit, welche in Folge von Alter, Krankheit oder von nicht durch reichsgesetzliche Unfallversicherung gedeckten Unfällen eintritt, versichert wer- ven: a. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; b. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge einschließlich der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, deren durchschnittlicher Jahresarbettsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 nicht übersteigt, sowie c. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigte Schiffsbeiatzung deutscher Seesahrzeuge.
Durch Beschluß des Bundesraths sollen diese Bestimmungen auch auf selbstständige Gewerbetreibende der Hausindustrie erstreckt werden können. In der Commission wurde hervorgehoben, daß viele kleine selbstständige Gewerbetreibende, insbesondere in Landorten, weniger günstig gestellt sind, als Lohnarbeiter. Nicht wenige derselben wechseln öfters zwischen selbstständigem Betrieb und Arbeiter gegen Lohn. Es wird für diesen Theil der Gewerbetreibenden eine Härte darin gefunden, daß denselben die als Arbeiter geleisteten Beiträge verloren gehen, wenn sie zum Betrieb aus eigene Rechnung übergehen, und daß sie, wenn sie dann Arbeiter beschäftigen, als Arbeitgeber weiter zahlen müssen, ohne daß ihre wirthschastlichen Verhältnisse besser wären als diejenigen der Arbeiter, während sie selbst von der Alters- und Jnvaliden-Verstcherung ausgeschlossen sind. Aehnltche Verhältnisse wurden auch bezüglich kleiner Landwtrthe behauptet.
Ein Antrag, der obigen Bestimmung der „Grundzüge" eine pos. d beizufügen , welche die kleinen Handwerker und Landwtrthe in die Versicherung ein- begretst, wurde mit Rückstcht darauf, daß stch gegenwärtig eine hierdurch bewirkte Erweiterung des Umfangs der Verstcherten nicht bemessen lasse, abgelehnt. Dagegen wurde einer Erweiterung der Befugnisse des Bundesraths dahin zugestimmt, daß die Anwendung der Verstcherung nicht blos auf selbstständige Gewerbetreibende der Hausindustrie, sondern auch aus sonstige selbstständige kleinere Gewerbetreibenden und Landwirthe stattfinden kann, insofern solche nicht mehr wie einen Arbeiter regelmäßig beschäftigen.
Nach Nr. 7 der „Grundzüge" soll der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder theilweise Wegfällen, wenn die Verstcherten nachweislich sich die Arbeits- unsähigkeit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raujhändeln oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben.
Die Commisston will, daß dieser Anspruch nur dann wegfällt, wenn durch strafrechtliches Urtheil das Verschulden des Versicherten an der Invalidität fest- gestellt ist.
Die „Grundzüge" setzen für die Wartezeit (Karenzzeit) bei der Altersrente 30 Beitragsjahre, bei der Invalidenrente 5 Beitragsjahre fest. Das Beitragsjahr wird zu 300 Arbeitstagen gerechnet.
Die Commisston war der Ansicht, daß der Begriff von „Arbeitstag" näher sestzustellen fei, wobei Rücksicht zu nehmen ist auf die in einzelnen Industriezweigen unvermeidliche Nachtarbeit. Man war der Ansicht, daß als Arbeitstag zu gelten habe die innerhalb zwölf Zeitstunden, einschließlich der Erholungsund Eßpausen, geleistete Arbeit, wobei ein Unterschied zwischen Tages- und Nachtarbeit nicht zu machen sei.
Die „Grundzüge" nehmen in Aussicht, daß seitens der Arbeitgeber und der Versicherten feste Beiträge entrichtet werden, aus welchen die Verwaltungs- kosten sowie zwei Drittel der den Verstcherten demnächst zu gewährenden Renten
zu bestreiten sind, während das Reich ein Drittel der wirklich zur Auszahlung kommenden Renten beitragen soll. Zunächst sollen für den Kopf und Arbeitstag bei verstcherten männlichen Arbeitern vier Pfennige, bei verstcherten weiblichen Arbeitern zwei Drittel dieses Betrags an Beiträgen erhoben werden.
Die Commisston konnte stch nicht damit einverstanden erklären, daß auf Jahre hinaus höhere Beiträge erhoben werden, als zur Bestreitung der muth- maßlichen Ausgaben und zur Bildung eines entsprechenden Reservefonds noth- wendig find; sie war der Anstcht, daß nur die wirklichen Bedürftiifle jeweils aufgebracht werden und es vermieden wird, große Kapitalien der Industrie zu entziehen und in irgend welcher Weife zinstragend festzulegen.
Nach den Erfahrungen, welche bis jetzt bei den Berussgenoffenschaften gemacht wurden und nach überschlägigen Berechnungen auf Grund des gegenwärtig vorliegenden statistischen Materials, wird vorest die Erhebung von zwei Pfennigen für den Kopf und Arbeitstag — je ein Pfennig von dem Arbeitgeber und ein Pfennig von dem Versicherten — nebst dem Reichszuschuß vollkommen genügen, um für die nächsten Jahre die Renten und Verwaltungskosten zu decken. Wenn nöthig, können die Beiträge später erhöht werden-
Die „Grundzüge" nehmen auch in Aussicht, daß demnächst für die einzelnen Versicherungsanstalten,' deren Träger in erster Linie die Unfall-Beruf sge- nossenfchaften fein sollen, besondere Tarife gebttdet werden, wonach die Beiträge der Arbeitgeber und der Verstcherlen an diese Versicherungsanstalten verschieden bemessen werden können und sollen. Die Commission war der Ansicht, daß innerhalb des deutschen Reichs diese Beiträge gleich gehalten werden. Der höchst complicirte Apparat der gegenseitigen Verrechnungen geleisteter Beiträge von Genossenschaft zu Genossenschaft oder von Versicherungsanstalt zu Versicherungsanstalt fällt dann weg.
Nach den „Grundzügen" erfolgt die Alters- und Jnvaliden-Verstcherung durch die zur Durchführung der Unfallverstcherung errichteten Berufsgenoffen- fchaften, bezw. durch das Reich, die Bundesstaaten, Communalverbände oder durch öffentliche Verbände, welche auf Grund der Unfallversicherungs-Gesetze an die Stelle von Berufsgenoffenschasten getreten sind. Soweit es sich um der Unfallverstcherung nicht unterliegende Personen handelt, treten für die AlterS- und Jnvaliden-Verstcherung an die Stelle der Berufsgenoffenschaft weitere Communalverbände nach näherer Bestimmung der Landesgesetze bezw. des Reichs. — Die Commisston erklärte sich hiermit einstimmig einverstanden und es wurde bei der Berathung seitens der Vorstands-Mitglieder von Berufsgenoffenschasten die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen besonders begründet. Dabei wurde aber unterstellt, daß überall nur gleiche Beiträge von den Arbeitgebern und den Versicherten erhoben werden, daß Antheilsberechnungen von Genossenschaft zu Genossenschaft nicht stattfinden, daß das ganze Geschäft von dem ReichsversicherungS- amt geleitet wird, an welches auch die Überschüsse der Einnahmen für den Reservefonds abgeliefert werden. Es soll nur je eine Form und Farbe von Marken für diese Werthzeichen innerhalb des deutschen Reichs zur Anwendung kommen; ähnlich wie bei den Postmarken. Das Reichsverstcherungsamt läßt, wie die Post, diese Marken anfertigen und durch die einzelnen Verficherungs- anstalten ausgeben.
Die Commisston hat dabei nicht verkannt, daß die gewerblichen und land- wirthschastlichen Betriebe ebensowohl große Verschiedenheiten bezüglich der Unfall- Gefahren, als wie auch hinstchtlich ihres Einflusses auf Invalidität und, mehr oder weniger, auf die Lebensdauer der Arbeiter bieten. Nachdem man aber bei dem vorliegenden Projekt für eine Alters- und Jnvaliden-Verstcherung absehen


