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Nr. SO Dienstag den 28. Februar 1888.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

- Schulstraß- 7. ' Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Q

Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht.

Gießen, am 16. Februar 1888.

Es lautet;

a.

b.

7)

Betreffend: Die Statistik und die Rechnungsführung der Krankenkassen.

Gießen, am 24. Februar 1888.

an

Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.

§ 2-

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.

Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....

Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens biszumlZ. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einhestens der neuen Be­stimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.

3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseü»- webel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzu­liefern; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Militairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein­gehändigt werden.

Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaub­tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm­lung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.

Die bisher der Seewehr zweiter Klasse angehörigen Mamschasten gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen diesÄ- ben den vorstehenden Bestimmungen.

4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich baldigst mit denneuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau be­kannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegeu dieselben thunlichst vermieden werden.

5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land­sturm.

6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be­stimmungen Anwendung:

Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Be­stimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubten- standes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche Anwendung finden.

Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer­halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Classe) dem Landsturm überwiesen sind. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalender­jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.

Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien für die Gemeindekrankenkaffen, die Vorstände der OrtS-, Betriebs (Fabrik ) und eingeschriebenen HülfSkaffen des Kreises.

Wir sehen der Einsendung der Uebersichten und Rechnungsabschlüsse pro 1887 in doppelter Ausfertigung bis längstens Ende März l. I. entgegen.

Dr. Boekmann.

Casp ary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.

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Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des «reise».

Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung des Landwehr-Bezirks-Kommando's Gießen alsbald aus ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß - bringen zu lassen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung

über das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpsircht. Vom 11. Februar 1888.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:

a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisieter Ersatz- Reservepflicht ......

§ H.

Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Veurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren insbesondere den für Reserve- und Landwehr gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

§ 19.

Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.

Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:

1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen Unter# officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land­stürme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär­papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen' Bezirks­feldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controle anzumelden.

Für. diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns­amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.

Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.

Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vor­stehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihrem Lebens­alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.

Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mrli- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwen­dung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen.

2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Disposition der Trupp entheile undder Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren