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Nr. 24 Samstag den 28. Januar 1888.

Amts- und Anzcigeblatt für den Kreis Gießen.

Vureaur Schulstraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf,

Amtlicher HHeit.

Betreffend: Die Berichtigung der Forst- und Feldstrafen von der VL Periode 1887/88. Gießen, den 26. Januar 1888.

Das Großherzoglicho Kreisamt Gießen

an dir Grotzherzsglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir beauftragen Sie, alsbald und jedenfalls noch Vor Ende dieses Monats in Ihren Gemeinde» in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Berichtigung der im Monat Januar 1888 gerichtlich erkannten Forst- und Feldstrafen in den ersten 25 Tagen des Monats Februar 1888 und zwar mit Ausschluß des 12ten, 13ten und 14 len an die betreffenden Districtseinnehmereien stattzufinden hat und daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gegen die säumigen Schuldner das für sie mit Kosten verbundene Beitreibungsverfahren eingeleitet wirb.

____________________________________________________Dr. Boekmann.___

Betreffend: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes. Gießen, am 24. Januar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreise-.

Nachstehende Bekanntmachung thellen wir Ihnen zur Kenntnißnahme, Nachachtung und Bedeutung der Interessenten hiernach mit.

Dr. Boekmann.

(Nr. 1763.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherung von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken- Vom 14. Januar 1888.

Auf Grund des § 1, Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) in Verbindung mit § 12, Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 15. December 1887 beschlossen,

1) daß Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich erstreckt:

a. aus das Bohnen der Fußböden, auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Oefen und anderen Feuerungsanlagen oder von Tapeten bei Bauten,

b. auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wettervorhävgen und -Läden (Rouleaux, Marquisen, Jalousien) oder von Ventilatoren bei Bauten,

, c. auf die Ausführung anderer, noch nicht gegen Unfall versicherter Arbeiten bei Bauten, die ihrer Natur nach der Ausführung von Hochbauten näher stehen, als der Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und ähnlichen Bauarbeiten,

in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden, vom 1. Januar 1888 ab versicherungspflichtig sind;

2) daß diese Betriebe aus der auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287) gebildeten Tiefbau - Berufsgenoffenschast aus­geschieden werden;

3) daß die unter Ziffer la aufgeführten Betriebe den örtlich zuständigen Hochbaugewerks-Berufsgenoffenschaften zugethellt werden;

4) daß die unter Ziffer 1 b und 1 c ausgeführten Betriebe, soweit sich dieselben lediglich auf das Anbringen oder Abnehmen der Wettervorhänge und -Läden 2C. bei Bauten erstrecken, den Baugewerks-Berufsgenossenschaften, soweit sie sich dagegen auch mit der Herstellung der betreffenden Gegen­stände befassen, denjenigen Berufsgenoffenschaften zugewiesen werden, welchen sie angehören würden, sofern sie mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigen und demgemäß schon nach § 1, Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 versicherungspflichtig sein würden.

Berlin, den 14. Januar 1888. Der Reichskanzler.

In Vertretung:

____________________________________________________von Boetticher.__________________________________________________________

Kriegsgerichtliches Erkenntnis. >

Durch kriegsgerichtliches unterm 18. Januar 1888 bestätigtes Erkenntniß vom 7. Januar 1888 ist der Musketier Heinrich Heidt der 7. Compagnie 2. Grobherzoglich Hessischen Infanterie-Regiments (Großherzogi Rr. 116, geboren am 13. Januar 1864 in Gießen, Kreis Gießen, in contumaciam für fahnenflüchtig erklärt und in eine Geldstrafe von Zweihundert Mark verurtheilt worden.

Darmstadt, den 24. Januar 1888. Gericht der Grobherzoglich Hessischen (25.) Dimsion.

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Politische Wochen - Ueberfkcht.

Gießen, 27. Januar.

Nur im engsten Familienkreise, aber unter herzlichster Antheilnahme des deutschen Volkes, hat das deutsche kronprinzliche Paar in San Remo am Mittwoch seinen 30. Hochzeitstag gefeiert. Schier zahllos sind die Zeichen der freudigsten Theilnahme, welche zu diesem Tage in Gestalt von Adressen, von Blumengrüßen, von telegraphischen und brieflichen Glückwünschen in der Villa Zirio eingingen. Am Vormittag brachte die Stadtkapelle von San Remo bem Jubelpaare ein Ständchen, am Abend fand vor der Villa Zirio ein großes Feuerwerk statt. Das Befinden des Kronprinzen ist nach wie vor ein sehr befriedigendes.

Ein Goldgesetz für Südwestafrika soll dem Reichstage demnächst zugehen.

Im preußischen Abgeordnetenhause ist der Etat in der Special- berathung in seinen hauptsächlichsten Theilen zur Erledigung gelangt und haben sämmtliche durchberathene Theile unverändert die Zustimmung des Hauses gefunden. Gleich dem Reichstage, hielt auch das Abgeordnetenhaus am Mitt­woch, wenigstens im ersten und hauptsächlichsten Theile der Sitzung, einen Schwerinstag" ab. Es handelte sich um die Interpellation der polnischen Abgeordneten über die Verfügung des preußischen Unterrichtsministers, betr. den Wegfall des polnischen Sprachunterrichts an den posenschen und west- preußischen Volksschulen und wünschten die Herren Jagdzewski und Genossen bei ihrer Anfrage zu wissen, von welchen Beweggründen die Regierung bei ihrem jüngsten Vorgehen gegen die Polen geleitet worden sei. Der CultuS- minister v. Goßler ertheilte hierauf eine ebenso klare wie sachliche Antwort, aus welcher erhellt, daß die Ausscheidung des polnischen Unterrichts aus dem Lehrplan der Volksschulen in den gemischtsprachigen LandeStheilen besonder»

aus zwei Beweggründen erfolgt ist. Einmal hat es sich als eine Unmög­lichkeit herausgestellt, neben dem deutschen Unterricht noch polnischen zu erthellen und hierbei in beiden Sprachen befriedigende Resultate zu erzielen; dann aber ist die Regierung bestrebt, ihren polnischen Unterthanen schon von der Schule an die Möglichkeit einer gründlichen Erlernung der deutschen Sprache zu ge- - währen und die Nothwendigkeit für die Polen, Deutsch zu können, wenn sie ! sich in unserem öffentlichen und gewerblichen Leben eine Stellung erringen wollen, ist ja von polnischer Seite schon oft anerkannt worden.

Von der sächsischen Kammer ist in ihrer Schlußberathung am Mitt- j woch noch der Ankauf der aus sächsischem Gebiete gelegenen Strecke der Berltn- : Dresdener Eisenbahn genehmigt worden. Der Ankaufspreis beträgt 13,100,000

Der württembergische Landtag ist am vergangenen Donnerstag ; zusammengetreten.

Die Wiedereröffnung des österreichischen Reichsrathes am Mitt- : woch ist von der längst angekündigten Action der österreichischen Klerikalen in ; Betreff der Volksschule begleitet gewesen. Prinz Aloy» Liechtenstein brachte : einen Entwurf zu einem neuen Reichs-Schulgesetze ein, welcher sechsjährige 5 Schulpflicht, Mitausstcht der Kirche, Ueberetnstimmung des Glaubensbekenntnisses 1 des Lehrers und der Schüler und Zuweisung der Gesetzgebung über die Durch- j sührung der grundsätzlichen Bestimmungen an die Landtage fordert. Galizien ! soll dem neuen Gesetze nicht unterliegen ob die Polen wegen dieser Ver- ' günstigung für das Gesetz stimmen werden 1 lieber die Stellung der Regierung ! zu dem klerikalen Anträge verlautet noch nicht» Nähere», während von der Linken eine ganz energische Abwehr de» klerikalen Vorstöße« angekündigt wird. ? DasJournal de St. P^tersbourg^ ist wieder einmal stark im Demen- ! Liren begriffen. In Einem Athem bezeichnet da» ministerielle Blatt die Nach- ! richten von einer russischen Anleihe zu Kriegszwecken, von der Vorschiebung ' eines kaukasischen Armee-Corps an die österreichische Grenze und von Absichten