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26/08/1888 Erstes Blatt
 
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Nr' 199 Erstes Blatt. Sonntag den 26. August 1888.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. >

Vureairr Schulstraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

treiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

)urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheit.

Die Enteignung von Gelände in der Gemarkung Villingen zur Erbauung einer Nebenbahn von Hungen nach Laubach.

Bekanntmachung.

Ord.- Nr.

Nachdem die Gemeinde Villingen zum kjweck des Baues einer Nebenbahn pon Hungen nach Laubach die Enteignung des nachvezeichneten Geländes

Flur

Nr.

Größe des ganzen Grundstücks

Größe der zu ent­eignenden Fläche

Bezeichnung

Besitzer

1

IU

170

731

298

Wiese aus der Oberweid

Heinr. Konr. Reinhard Graf \ S

2

II

703

725

338

1 g

3

II

704

1125

550

Acker am Beuenweg

Adam Graf I. 1 §

4

II

705

1063

650

1

5

II

244

425

46

\ O

/ »

6

n

244,3

425

46

Acker aus der Haid

Gg. Hemr. Reuter 1

7

ii

244,5

337

45

1 2

8

ii

82

594

39

Acker, die Haferäcker

Wilh.Koch's Kinder, modo Joh. Koch IV. 1 |

9

in

175

213

85

Wiese auf der Oberweid

Gg. Reuter Ehefrau / 5

beantragt hat, so wird der Plan nebst dem Anträge der Gemeinde Villingen mit Anlagen

in der Zeit vom Mittwoch den 29. August bis Donnerstag den 13. September auf d-m Bureau der Großherzoglichen Bürgermeisterei Villingen zu Jedermanns Einsicht offengelegt und wird Tagsahrt vor der Local-Commission auf Donnerstag den 13. September 1888, Nachmittags 2 Uhr,

auf das Rathhaus zu Villingen zur Verhandlung über den Plan und die zu leistende Entschädigung hierdurch anberaumt.

Die Eigenthümer des obenverzeichneten Geländes und etwaige Nebenberechtigte werden hierdurch aufgefordert,

a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschluffes und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung, b. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes,

c. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschluffes mit solchen,

d. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

6. Anträge aus Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen vp Sinne des Art. 14,

f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück, im Termin vorzubringen.

Sofern in dem Termin Einwendungen gegen den Zweck und' Plan, fotuie die damit iic Verbindung stehenden Anträge nicht vorgebracht werden sollten, dann wird in dem bezeichneten Termin

Donnerstag den 13. September 1888 zugleich über die Höhe der Entschädigung und die mit ihr zusammen hängenden Fragen verhandelt werden.

Gießen, den 24. August 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Jost, Regierungsrath. ____________________________________________________[6817

Gießen, am 21. August 1888.

Betreffend: Maßregeln zur Verhütung von Brandschäden, hier^das Dreschen mit Dampfdreschmaschinen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des Kreise-.

Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß bei dem Dreschen mit Dampfdreschmaschinen öfters nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet worden ist und daß nicht immer die von Gcoßherzoglichem Ministerium unter dem 17. November 1863 gegebenen Vorschriften befolgt werden, so beauftragen wir Sie, den nachstehend abgedruckten wesentlichen Inhalt dieser Vorschriften zur Kenntniß der Dampfdreschmaschinenbesitzer nochmals zu bringen, das Polizeipersonal hiernach zu instruiren und bei Zuwiderhandlungen Anzeige hierher zu erstatten.

I. V.: Jost.

Bei Benutzung von Dreschmaschinen ist vorzugsweise Bedacht daraus zu nehmen, daß durch den Betrieb derselben in dec Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen weder den Nachbarn und sonstigen Interessenten zu Beschwerden und Regreßansprüchen, noch den betreffenden Versicherungs­anstalten Anlaß gegeben werde, bei etwa eintretendem Brande ihre Eritschädi- gungspflicht zu bestreiten oder einen Abzug an der Enschädigungssumme zu machen, wobei insbesondere aus die Police-Bedingungen der betreffenden Ver­sicherungs-Anstalten, sowie auf den Art. 19 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 hingewiesen wird, nach welchem der Anspruch auf Entschädigung auch dann wegsällt, wenn der Brandbeschädigte den Schaden durch Unterlassung der gewöhnlich gehörigen Aufmerksamkeit und Vorsicht verursacht hat. Es sind deshalb bei dem Betrieb von Dampsdreschmaschinen namentlich die in dem 16. Titel des Polizeistrafgesetzes (insbesondere Art. 147, 166, 174 rc. und in

sein und muß beim Gebrauch stets etwa zwei Zoll hoch mit Wasser gefüllt erhalten werden.

Der abgehende Dampf ist durch den Kamin abzuführen; derselbe muß hinlänglich hoch und mit zwei gut construirten Funkenfängern versehen sein, wovon der eine unmittelbar über der Rauchkammer zugleich als Schlacken­fang dient, der andere sich auf der Ausmündung befindet.

4. Neben der Maschine muß während des Betriebs derselben zum Löschen der Schlacken, außer einigen Feuereimern, ein stets mit Wasser gefülltes, mindestens 60 Maß haltendes Gefäß aufgestellt sein, aus welchem die Maschine auch ihr Speisewasser entnehmen kann.

5. Der Boden in der Nähe der Feuerung muß auf eine Entfernung von ringsum etwa sechs Fuß stets feucht gehalten werden.

6. Nach Beendigung des Gebrauchs der Maschine darf das Feuer nicht herausgezogen werden, sondern ist entweder in den Aschenkasten (pos. 2) fallen zu lassen was durch einen beweglichen Rost ermöglicht wird und da­selbst auszugießen, oder es wird durch vollständigen Schluß der Heizthüre, der Zugthüre, des Aschenkastens und einer am Schornstein anzubringenden und den­selben dicht schließenden Klappe gelöscht.

7. Die Maschine darf nicht in Scheunen, Ställen oder an anderen, zur Aufbewahrung leicht feuersangender Gegenstände dienenden Orten eingeführt werden. Die Aufstellung nach beendigtem Betrieb muß in einem feuersicheren Raum, der keine brennbare Gegenstände enthält, geschehen. Ist dieser unthun- lich, so muß solche mindestens einen Tag lang, durch eine zuverlässige, mit ihrer Einrichtung vertraute Person bewacht werden, ehe sie von der Betriebs­stelle abgefahren wird. Während dieser Zeit sind die oben in pos. 6 ange* führten Vorkehrungen zum Löschen zu treffen.

§§ 367 pos. 6 und 368 pos. 5 und 8 des deutschen Reichsstrafgesetzes) er­wähnten feuerpolizeilichen Vorschriften, sowie die im Art. 286 bis 289 des Polizeistrafgesetzes bezüglich der Dampfdreschmaschinen enthaltenen Vorschriften zu beachten, es wird aber außerdem räthlich sein, wenn hierbei weiter die fol­genden anderwärts im Wege der Verordnung vorgeschriebenen Vorsichtsmaß­regeln eingehalten resp. zur Anwendung gebracht werden:

1. Die Dampsdreschmaschinen sind, wenn sie in Betrieb gesetzt werden sollen, von Gebäuden, von feuerfangenden Gegenständen, von Waldungen und öffentlichen Wegen thunlichst entfernt aufzustellen, und zwar mindestens 25 Fuß von jenen Gegenständen, wenn die Heizung mit Coaks oder Steinkohlen ge­schieht und mindestens 100 Fuß, wenn die Heizung mit Holz, Braunkohlen oder Torf geschieht.

2. Der Aschenfall muß vollkommen dicht und gut schließend construirt__________________________________

Gefunden: Eine größere Summe baares. Geld, 1 Broche, 1 Mütze, 1 Cigarrenspitze, 1 Hundekette, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Stock,

1 Schirm, 1 Bündel mit Kleider, 1 Messer, 1 Tragring, 1 weißes Tuch, 1 Fingerhut.

Gießen, am 25. August 1888. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. V.: Kraemer.