Ausgabe 
25.12.1888 Drittes Blatt
 
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Nr. 301 Drittes Blatt. Sonntag den 23. December

Gießener

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Brrreairr Schulstraße?.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Amtlicher Hheit.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Dringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Die Ausführung der Reichsgesetzer vom 5. Mai 1886Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthfchastlichen Betrieben be- fchäftigtsn Personen betreffend."

Bekanntmachung.

Die Unternehmer der land- und sorstwirthschaftlichen Betriebe, einschließlich der Kunst- und Handelsgärtnereien, deren Sitz innerhalb des Großherzog- thums gelegen ist, werden hierdurch daraus aufmerksam gemacht, daß mit dem 1. Januar 1889 das rubricirte Gesetz in allen seinen Theilen in Wirksamkeit treten wird.

Hiernach sind alle in land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigte Arbeiter und Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 2000 vH. pro Jahr nicht übersteigt, gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle zu versichern.

Nach Art. 24 des Hess. Ges. v. 4. April 1888Die Ausführung des rudr. Gesetzes betreffend," findet auf die in land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Arbeiter, Dienstboten und Betriebsbeamten das Gesetz über die Krankenversichkung vom 15. Juni 1883 ebenfalls Anwendung.

Die Arbeitgeber sind nach § 49 des Krankenversicherungsgesetzes verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, für welche die Gemeindekrankenversicherung einzutreten oder welche einer Ortskrankenkasse anzugehören hat, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung bei der Gemeindebehörde (Bürgermeisterei) oder dem Vorstande der Ortskrankenkasse anzumelden.

Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind nach § 50 des Ges. verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde- Krankenversicherung oder eine Ortskrankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten versicherungspflichtigen Person gemacht haben. Außerdem werden Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur An- und Abmeldung ihrer Arbeiter, Dienstboten, Be­triebsbeamten nicht nachgekommen sind, nach § 81 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 mit Geldstrafe bis zu *20 v4t bestraft.

Die land- und sorstwirthschaftlichen Arbeiter, Dienstboten, Betriebsbeamten sind nach der Hess. Ausführungsverordnung vom 11. Juli 1888 mit Wir­kung vom 8. August 1888 an gegen Krankheit zu versichern.

Sodann werden die Betriebsunternehmer daraus aufmerksam gemacht, daß sie nach § 55 des rubricirten Gesetzes verpflichtet find, von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfälle Kenntniß erlangt hat.

Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil. in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

Nach § 124 des rubr. Gesetzes kann von dem Genossenschastsvorstande gegen den Betriebsunternehmer eine Ordnungsstrafe bis zu 300 JL verhängt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt.

Die Unternehmer von land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben, Gärtnereien werden daher hierdurch aufgefordert, bei Meldung der Verurtheilung in die in den Gesetzen angedrohten Strafen,

1) ihre Arbeiter, Dienstboten und Betriebsbeamten, bei der Gemeinde-Krankenversicherungskaffe oder Ortskrankenkasse mit Wirkung vom 8. August I. I dann zu versichern, wenn diese Arbeiter nicht Mitglieder einer Betriebs(Fabrik)-, Bau-, Jnnungs-, KnappschaftS-Kaffe oder eingeschriebenen

2) Wer^alle^in^hren Betrieben vorkommende Unsälle der in § 55 des Ges. erwähnten Art binnen 2 Tagen nach dem Unfall bei der Polizeibehörde (Bürgermeisterei) derjenigen Gemeinde, in welcher der Sitz des Betriebs gelegen ist, Anzeige zu erstatten.

Gießen, am 19 December 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

durch welche festzustellen sind: die Veranlassung und Art des Unfalls, die getödteten oder verletzten Personen, die Art der vorgekommenen Verletzungen,

Tod oder eine zu unterziehen,

2.

3.

Gießen, am 19. December 1888.

Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschastlichen Betrieben beschäftigten Personen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

5. Sie ZMrblieb7nm d?7urch d°7uns°ll getöteten Personen, welche nach § 7 einen Entschädigungsanspruch erheben kömen.

Zu den Untersuchungsverhandlungen sind von Ihnen einzuladen: W!)rhdM

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v. csagern.

au die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreise- und Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Wir weisen Sie hierdurch an, vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen und außerdem die Land- und Forstwirthe, sowie die Kunst- und Handelsgärtner auf den Inhalt derselben zu verweisens .

Zugleich beauftragen wir Sie, diejenigen Unternehmer land- und sorstwirthscyaftttcher Betriebe, welche ihre Arbeiter, Dienstboten und noch nicht zur Krankenversicherungskasse oder Ortskrankenkasse angemeldet haben, zur alsbaldigen Anmeldung derselben aufzufordern und, falls dieselben. Jh r Aufforderung nicht nachkommen sollten, auf Grund des § 81 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15 Juni 1881 Polizeianzeigen gegen dieselben aufzunehmen und einzusenden. Dieselben haben die Beiträge zur Krankenkasse vom 8. August 1888 an nachzuzahlen. iwxrr»

Sodann machen wir Sie darauf aufmerksam, daß die Ortspolizeibehörden nach 8 56 des rubr. Gesetzes über dre zur Anzeige gelangt-n Unstlle ei» Unsallverzeichniß in vorgeschriebener Form zu führen haben. Wir verweisen Sie m dieser Hinsicht auf unser Ausschrerben vom 31. October 1885 (Anzeige-

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Vermis chtes.

= Frankfurt, 21. December. (Proceß gegen den Silberdieb WiUer. Schluß.) Unter kolossalem Andrange deS Publikums wrrd km-9 Mr die Ver­handlung eröffnet. Den Vorsitz sührtHerr Landgerichtsdrektor^ Anklage vertritt Staatsanwalt Heckelberger. Essind 17 Beugentju 8 find kommissarisch vernommen worden. D---------

1 ordentlich zugesetzt zu haben; er macht heute nicht den Eindruck, den seine Photographie vermutben ließ. Die Mitangeklagte Bergmann macht einen weit vortheilhafterm Ein­druck Wahrend Ersterer heruntergekommen aussieht, sieht die Bergmann ganz an-

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