Kr. 277 Drittes Blatt. Sonntag den 25 November 1888.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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ivrrrearrr Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. $urcf) die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50Pst
Amtlicher Hheit.
Bekanntmachung.
Betreffend: Den Wiesengang im Monat October 1888.
Die Mitglieder des Wiesenvorstandes haben bei ihrem im Monat October l. Js. vorgenommenen Wiesengang zu beanstanden gefunden, daß die Privatwiesen in allen Theilen der hiesigen Gemarkung mit alten Maulwurfshügeln versehen seien. Wir fordern deshalb auf Grund der Wiesen-Polizei- Ordnung die Besitzer der gedachten Wiesen hiermit auf, innerhalb 14 Tagen das Verebnen der Hügel vornehmen zu lassen, widrigenfalls wir genöthigt sind, die gerichtliche Bestrafung der Säumigen, sowie das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Gießen, am 24. November 1888. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Lokales.
Gießen, 24. November. (Sitzung der Stadtverordneten vom 22. Novembers Anwesend: Herr Oberbürgermeister Bramm, Herren Beigeordnete Gnauth und Keller, Seitens der Stadtverordneten die Herren Batst, Georgi, Grüneberg, vr. Gutfl ei sch, Haustein, Hornberger,Jnghardt, vr. Ploch, Scheel, Schop- dach, Simon und Wallenfels.
Herr Oberbürgermeister Bramm theilt vor Eintritt in die Tagesordnung mit, daß an Stelle des Herrn Dtrector Nodnaael der Director des Realgymnasiums und der Realschule Herr Weyrtch als Mitglied in das Curatoriunr der höheren Töchterschule etngctreten sei; ferner daß die Gesuche der Herren Stoff er und Bötz um Ertheilung der Concession zum Ausschank von Branntwein, welche die Stadtoerordneten- Versammlung, vorbehältlich der Ellaubniß zum Wtrthschaftsbetrteb überhaupt, befür- mortet hatte, von dem Krcisausschuß des Kreises Gießen abschlägig beschieden worden. — DaS Gesuch des Gastwirths Ed. Riemer um Erlaubnis zum Zapfwirthschasts- betrieb wird in Bezug auf den Ausschank von Bianntwein, da die Bedürfnißfrage bejaht worden, befürwortet. — In ihrer Sitzung vom 1. Februar d. I. beschloß die Stadiverordneten-Versammlung, dem Gesuche des Oberhessischen Vereins für Localgeschichte um Ueberlassung zweier Zimmer im alten Rathhause stattzugeden, diese Räume mußten aber erst hergestellt werden und wurden bie hierfür aufgewendeten Kosten bewilligt; dem neuerlich etngereichten Gesuche desselben Vereins um wettere Ueberlassung der seither tnnegehabten Räume (das alte Ortsgertcht und noch ein kleiner Raum) wird ebenfalls entsprochen. — Drei wettere Gesuche um Erlaubntß zur Anbringung von Firmenschildern mit je einer dte50Eenttm. überschreitenden Ausladung, nämlich diejenlgen der Herren PH. Lüdeking, Louis Wittich II. und Heinrich Hollmann, werden den Anträgen der Baudeputation entsprechend genehmigt. — Herr Aug. Montanus hat um Erlaubntß zur Anlage von 4 Luftschächten auf dem Trottoir vor seinem Hause an der^Bahnhofstraße nachgesucht. Mit Rücksicht auf die immerhin nicht zu unterschätzende Störung des Verkehrs auf dem Trottoir durch die Lustschächte glaubt die Baudeputation empfehlen zu sollen, daß dem Gesuchsteller die widerrufliche Anlage von nur zwei Luftschächten gestattet werde. Es wird dem Depu- tations Anträge entsprechend beschlossen; desgleichen bezüglich des Gesuches des Herrn LZankdirectors Wortmann, welcher aus feinem am Ludwtgsplatze gelegenen Hause eine Ableitung deS Küchenwassers nach einem städtischen Canal Herstellen will, wozu die Baudepukatton widerrufliche Genehmigung beantragt hatte. — Die Frage, ob es sich mit Rücksicht auf die Erbauung der Kliniken an der Frankfurter Straße empfehlen dürfte, in dortiger Gegend einen neuen Friedhof anzulegen, hatte die Stadtvcr- ordneten-Versammlung schon in einer frühe, en Sitzung beschäftigt, so daß die Sache der Baudeputation überwiesen wurde. Diese hat beantragt, mit Rücksicht auf einen früher gefaßten Beschluß über die Vergrößerung des dermaligen Friedhofes die Anlage eines neuen abzulehnen. Sie glaubt, daß mit der Erweiterung des Friedhofes dieser Frage für längere Zett vorgebeugt werde; derselben könne aber dann näher getreten werden, wenn die Wiederbelegung des allen Friedhofstheiles in Erwägung zu ziehen fein werde. Die Versammlung erklärt sich mit dem DeputattonSantrage einverstanden. — Die Wege im Friedhöfe, zu deren Unterhaltung auf Grund des bestehenden Vertrages der Frtedhofaufseher gegen die jährliche Entschädigung von 60 JL verpflichtet wurde, sind ausbesserungsbedürftig. Die starke Benutzung der Wege, namentlich der unteren, tiefer gelegenen, hat die Frledhofscommljsion veranlaßt, um eine Entlastung dieser Wege zu erzielen, die Anlage eines neuen Zufuhrweges an der östlichen Seite mit Einfahrtsthor an der oberen Seite des Friedhofes zu beantragen, so daß die nach dem Oberen Thetl desselben zu bringenden Leichen auf diesem Wege gefahren werden können. Die Deputation empfiehlt ferner, die dem Friedhofsaufseher bewilligte Entschädigung von 60 =X als Arbeitslohn zu belassen, indem sie der Ansicht ist, daß mit diesem Betrag eine allzuaroße Arbeit nicht verrichtet werden könne; dagegen soll die Materiallieferung und die Herstellung neuer Wege durch die Stadt selbst erfolgen. Dem sich aeltend machenden Mangel an Ruhebänken glaubt die Deputation dadurch abzuhelfen, daß sie die Aufstellung von 4 neuen Ruhebänken empfiehlt. Es wird diesen Anträgen entsprechend beschlossen. — Mit Bezug auf die kürzlich beantragte Errichtung eines Gewächshauses für die Stadt hat die Baudeputation, da eine absolute Nothwendtgkett hierzu noch nicht vorltege, beantragt, die Behandlung dieses Gegenstandes auf zwei Jahre zurückzustellen, die Versammlung ist damit einverstanden. — Thürnter PH. Bauer W we. hat um die Beschaffung einer schlagenden Zimmeruhr für ihre Dienstwohnung nachgesucht. Die vorhandene Uhr sei alt und erfülle ihren Zweck nicht mehr, bleibe auch oft, infolge der Schwingungen des Thurmes beim Läuten stehen, so daß es vorkomme, daß namentlich bei stürmischem Wetter das Schlagen der Thurmuhr überhört vnd infolge dessen das Nachschlagen der Stunden nicht ausgeführt werden könne. Bei Berathung dieses Gegenstandes hat die Baudeputation die Frage erörtert, ob das Nachschlagen der Stunden von Seiten des Thürmers überhaupt nothwendig sei; sie erblickt in dem Nachschlagen lediglich eine Controle des Thürmers, die ebenso gut auf andere Weise geübt werden könne. Für das Publikum sei das Nachschlagen nur insoweit von Belang, als es sich durch dasselbe über die Zeit vergewissern könne, wenn es z. B. die ersten Schläge der Thurmuhr selbst überhört habe. Die Baudeputatton beantragt demgemäß von der Beschaffung einer Thurmubr abzusehen, dagegen einen elektrischen ober sonstigen Controlapparat zu beschaffen, lieber die Frage, ob das Nach- fchlqgen der Stunden dann auch wegfallen könne, werde sich später entscheiden lassen, wenn man die nöthigen Erfahrungen mit dem Controlapparat gesammelt habe. Vor der Hand beabsichtige die Baudeputatton nur auf das Nachschlagen als Controlmittel zu verzichten. Herr Schopbach spricht sich für Beibehaltung des Nachschlagens aus, I es sei dies eine alte Gießener Einrichtung, an die man sich einmal gewohnt habe, an- , genehm für diejenigen, die die ersten Schläge der Thurmuhr überhorten. Herr Scheel I
spricht sich für das Wegfällen des Nachschlagens und Einführung einer entsprechenden Controle aus. Es wird dem Deputationsantrage gemäß beschlossen. — Unter dem 13. Oktober d. I. hat Großh. Kreisamt die Stadt Gießen um Ausarbeitung statutarischer Bestimmungen tn Betreff der Anlage und Einrichtung der Abtritte ersucht und zwar unter Hinweis auf die neue städtische Bauordnung, die eine Ergänzung nach der angegebenen Richtung nöthlg mache. Es entsteht dadurch die Frage, ob die Stadt, angesichts ocs Regulativs vom 20. Mai 1869 und des Uebereinkommens mit dem Tonnenabfuhr-Unternehmer noch weitere, die Entleerung der Gruben und Tonnen betreffende Bestimmungen zu treffen haben wird, die seither nicht bestanden. Die Bau- beputation ist ber Ansicht, baß bas genannte Regulativ einer Verbesserung bebürfe, zumal einzelne Bestimmungen desselben in Widerspruch mit der Bauordnung stehen, auch bezüglich der Abfuhr der Tonnen und Entleerung der Gruben, Reinigung derselben, Zeil der Abfuhr seien Vorschriften nothig, desgl. über die Abfuhrgebühren; sie beantragt deshalb Ausarbeitung eines bie Anlegung und Einrichtung ber Aborte betrcffenben Enttvurses, empfiehlt jeboch, so lange von besonders tief greifenden Veränderungen in den seitherigen Verhällntsfen abzusehen, als die Frage ber Canaltsation, die wahrscheinlich von bebeutenbem Einfluß auf bie Entfernung ber Fäcalftoffe aus ber Stabt sein wirb, noch nicht näher behanbelt ist. Immerhin seien etwas präcisere Bestimmungen über das seitherige Verfahren nöthig, so daß die Ausarbeitung derselben an die Baudeputation verwiesen werden möge. Mit diesen Darlegungen erklärt sich die Stadt- verorbneten-Versammlung eliwerftaiiben. — Bei ber hierauf folgenben Einzelberathung bes das Einquartierungswesen betreffenden Ortsstatuts, über welches schon in mehreren Sitzungen namentlich auch darüber berathen wurde, ob außer der Gewerbe-, Grund- und Einkommensteuer auch die Kapitalrentensteuer herangezogen werden solle, erhielt dasselbe, vorbehältlich höhere Genehmigung, folgende Fassung:
S 1. Das Einquartierungswesen für die Stadt Gießen wird durch die auf Grund des Art. 52 der Städte-Ordnung gewählte ständige Deputation geregelt mit der ausdrücklichen Befugniß für die Bürgermeisterei in minder wichtigen Fällen insbesondere, wenn die einzuquartierende Mannschaft die Zahl 100 nicht übersteigt, wobei die Chargen als einzelne Personen zu rechnen sind, die Unterbringung der Mannschaft selbstständig zu verfügen. Die Deputation ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder erschienen sind.
S 2. Die Deputation für das Einquartierungswesen hat das Recht wegen Unterbringung der einzuquartierenden Mannschaften mit hiesigen Einwohnern Verträge abzuschließen , in der Weise, daß die einzuquartierenben Mannschaften entweder direkt auf Kosten der Stadt einquartiert, ober daß bie zur Uebernahme von Einquartierung bereiten Einwohner den Quartierträgern bezeichnet werben, um bie von ihnen einzu- quartterenden Mannschaften bet denselben unterzubringen. In dem ersteren Falle wird die den Quarttergebem vertragsmäßig zugesicherte Vergütung auf Dekretur der Bürgermeisterei denselben aus der Stadtkasse ausbezahlt, während die non ber Militärbehörbe für die einquartierte Mannschaft bezahlte Vergütung in die Stadtkasse fließt. Im letzteren Falle erhalten die Quartierträger die von der Militärbehörde zur Stadtkasse gezahlte, gesetzliche resp. tarifmäßige Vergütung.
S 3. Zum Zwecke ber Vertheilung einzuquartierender Mannschaften unter die hierzu Verpflichteten wird die Stadt in vier Bezirke getheilt, welche mit A. B. C. D. bezeichnet werden und folgende Stadttheile umfassen: (hier folgt die Bezeichnung der Straßen, deren Einthttlung in Bezirke ungefähr der vor Neunummerirung der Häuser bestehenden Bezeichnung nach Litr» entsprechen dürfte),
§ 4. Quartierpflichtig sind alle in das Kommunalsteuerregister eingetragenen physischen und juristischen Personen, welche mit einem Gesammteinkommen von mehr als 500 Jt eingeschätzt sind und zwar in der Weise, daß für je 50 JL Steuerkapital ein Mann Einquartierung gerechnet wird.
S 5. Die Steuerkapitalien, welche bei ber Einquartierung zu Grunbe gelegt werden, bestehen aus den Grund- und Gewerbefteuerkapitalien, den Einkommen- und Kapitalrentensteuerkapitalten. Von diesen werden die Einkommensteuerkapttalien nur zur Hälfte, die übrigen Steuerkapitalien ganz in Ansatz gebracht.
S 6. In der Regel sollen einem einzelnen Quartierpflichtigen gleichzeitig nicht mehr als 6 Mann Einquartierung zugetheilt werden. Doch ist die Deputation für das Einquartierungswesen berechtigt, bei stärkeren Einquartierungen einem einzelnen Quar- ttergeber auch mehr als 6 Mann zuzutheilen. Selbstverständlich ist jeder Quartierpflichtige, welcher nach seinen Steuerkapitalien mehr als 6 Mann einzuquartieren hat, berechtigt, zu verlangen, daß im einzelnen Falle die ihm ertragenbe Mannschaft gleichzeitig ganz ober bis zu einer bestimmten Zahl über 6 hinaus zugetheilt wirb.
S 7. Die Einquartierung ber Mannschaften soll soweit thunlich in einem Bezirke ober in an einander grenzenden Bezirken, bezw. an einander grenzenden Straßen verschiedener Bezirke erfolgen.
S 8. Dauert eine Einquartierung längere Zeit, so soll, foferne die Militärbehörde sich damit einverstanden erklärt, eine Umquartierung von 14 zu 14 Tagen vorge- nominen werden, vorbehältlich ber Befugniß ber Deputation für bas Einquartierungs- wesen die einquartierten Mannschaften in den seitherigen Quartieren zu belassen, wenn eine Umquartierung ihrer Ansicht nach mit Unzuträglichkeiten verbunden sein würde, namentlich wenn ber Rest der Einquartierungsbauer weniger als eine Woche umfaßt.
S 9. Quartierpflichtige Einwohner der Stabt, welche in mehr als 3 Kilometer von bem Marktplatz entfernt llegenben einzelnen Häusern, Mühlen, Gehöften u. s. w. wohnen, sinb verpflichtet, ber Bürgermeisterei Personen zu-bezeichnen, welche bie ihnen für sie zugetheilte Mannschaft übernehmen, sofern nicht bie requirirenbe Militärbehörbe, resp. der mit der Ausführung ber Einquartierung im einzelnen Falle beauftragte Offizier mit ber Einquartierung der Mannschaften in solche Gebäude sich einverstanden erklärt. Die gleiche Verpflichtung trifft diejenigen überhaupt nicht in Gießen wohnenden Personen, welche au2 irgend einem Grunde, z. B. wegen Gewerbebetriebes oder


