Nr. 48 Zweites Blatt. Samstag den 25. Februar 1888.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Birreau r S ch u l st r a ß e 7.
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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hßeit.
Gießen, am 16. Februar 1888.
Betreffend: Änderungen der Wehrpflicht.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die 6> rotz herzoglichen Bürgermeistereien des Kreise».
Wir beauftragen Sie nachstehende dringen zu lassen.
Bekanntmachung des Landwehr-Bezirks-Kommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung
über das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Vom II. Februar 1888.
Es lautet;
§ 1-
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
§ 2-
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....
§ 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt;
a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots;
b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht ......
§ U.
Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des B e u r l a u d t e n st a n d e s und sind allen für die letzteren — insdesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.
Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klasse zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:
1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter# officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleiteter aesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Landstürme entlaffen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- seldwebel behufs erneuter Aufnahme in die Controle anzumelden.
Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 188 8, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlaffungssalle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihremLebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und-.obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen.
2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwechr angehörigen, t sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren 1
Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens bis zum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einheftens der neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz-Reservisten erster Classe gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Dieselben werden hierdurch angwiesen, ihren Ersatz-Reserve-Past beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseld- webel gelegentlich, späte st ens bis zum 13. März 1888 abzuliefern; für die abgegebenen Päffe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Müitairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein» gehändigt werden.
Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen^ daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des BuUrlaub- tenstandes fortan der Frühjahrs-ControlFei:samm- lung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.
Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen.
4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.
5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine- zweiter Classe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
6) Aus Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Ausrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz'Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlaffen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Classe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der Üebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubten* standes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche
Anwendung finden.
Caspary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.
Betreffend: Die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte. Gießen, am 22. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzogltchen Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme der Stadt Gießen.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfügung vom 25. v. Ms. — Anzeiger Nr. 23 — noch nicht entsprochen haben, werden an Erledigung derselben erinnert und zwar mit Frist von 8 Tagen.
Dr. Boekmann.


