AE» Zweites Blatt. Donnerstag den 23. Februar 1888.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Vnrearrr Schulstraße 7.
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>urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Iheil.
Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgerm-tster-i-n des »teilt».
Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung des Landwehr.Bezirks-Kommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß
-ringen zu lasten. Dr. Boekmann.
Bekanntmachung
über das Gesetz, betrcffcnd Acnderunge» der Wehrpflicht. Vom II. Februar 1888.
Deutschland
Am Samstag stand der Kaiser bei Tische auf und brachte das Hoch auf den Czaren aus, indem er Alexander I gedachte, dessen Gunst er das Regiment zu verdanken habe und dann nacheinander die Kaiser Nikolaus, Alexander II und den jetzigen Czaren erwähnte, mit denen ihn stets die innigste Freundschaft verbunden habe. Er zollte dabei auch besondere Worte der Anerkennung der
Es lautet;
8 i.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
8 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots rst von -fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgelersteter Dienstpflicht im stehenden Heere .....
8
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. ,
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:
a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht ......
Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere 'Festsetzungen getroffen sind.
Die bisherige Einteilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird auf geh ob en. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:
1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter- officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Landstürme enttaffen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controls anzumelden.
Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise aus Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihrem Lebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen.
2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder Ersatz.Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren
Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens biözum!3. Märzl888 an den zuständigen Bezirksseldwebel zwecks Einheftens der neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Dieselben werden hierdurch angewiesen, chren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksfeldwebel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzuliefern ; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Militairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein- gehändigt werden.
Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaubtenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversammlung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.
Die bisher der Seewehr zweiter Klasse angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Erl atz-Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen.
4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.
5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr Angehörige »des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land-
6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a. Landsturmpflichttge, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine chren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer chres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Füllte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Claffe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landsturmpflicht im zwetten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche Anwendung finden.
Casp ary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.
Berlin, 20. Februar. Kaiser Wilhelm hat sich letzter Zeit eines vor- züglichen Befindens erfreut und auch der Kaiserin Augusta geht es im Gunzen
Raifer« wie der Kaiserin bei dem Festeffen zu Ehren des Kaluga «Regiment«. I Bewegung. Der russische Botschafter Gras Schuwalow bankte hieraus mit


