Ausgabe 
22.11.1888 Zweites Blatt
 
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Ur. 274 Zweites Blatt. Donnerstag den 22. November §888.'

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Bureau r Schul st raße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Tßeit.

Schäferei-Statut -er Gemeinde Lollar.

Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 13. November 1888 zu Nr. M. I. 27830 wird auf Antrag des Gemeinde­raths von Lollar nach Anhörung des Bürgermeisters und unter Zustimmung des Kreisausschufses folgendes Schäferei-Statut erlassen:

§ 1. Die Schäferei zu Lollar gehört einer Genossenschaft von Grund­besitzern aus Lollar.

§ 2. Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus einem Schafmeister, welcher zugleich Rechner ist, und einem Controleur. Die Bestellung des Vor­standes erfolgt jedesmal für ein Jahr durch die Genossenschaft, welche zu diesem Behuf zu einer Versammlung einzuladen ist. Ebenso erfolgt die An­nahme des Schäfers durch die Genossenschaft.

§ 3. Von der Genossenschaft sollen 200 Schafe zur Heerde getrieben werden. Lämmer unter einem Jahr, welche von der Heerde angehörenden Schafen gezogen sind, werden hierbei nicht mitgerechnet, dagegen werden fremde Lämmer, welche nach dem 20. Juni zur Heerde kommen, mitgezählt.

§ 4. Jeder Einwohner von Lollar, welcher für sich oder ferne mit ihm zusammenlebenden Angehörigen den Besitz von mindestens 2 Normalmorgen beweidbaren Geländes nachweist, kann Mitglied der Schäfereigenofsenschast werden. Die .Mitglieder zerfallen nach der Größe ihres Grundbesitzes in 4 Classen. Die Besitzer von 2 bis 7 Normalmorgen Landes werden Mit­glieder L Claffe, die Besitzer von 7 14 Morgen Mitglieder II. Claffe, die Besitzer von 1424 Morgen Mitglieder III Claffe und die Besitzer von mehr als 24 Morgen Mitglieder IV. Claffe.

Die Mitglieder I. Claffe dürfen 2, die II. Claffe 4, die III Claffe 6 und die IV. Claffe 8 Schafe zur Heerde treiben. Sollte sich hierbei eine größere oder geringere Zahl als 200 Schafe ergeben, so wird das Mehr oder Weniger auf Anordnung des Schafmeisters durch die Mitglieder der II, III. und IV. Claffe sofort ausgeglichen.

§ 5. Den Gehalt des Schäfers bringen die Mitglieder der 4 Classen gleichmäßig nach der Kopfzahl der Mitglieder auf. Für die Regel erhält der Schäfer feinen Gehalt in Naturalien, jedoch kann derselbe, wenn mehr als die Hälfte der Genossenschaftsmitglieder dies wünschen, auch in Geld gewährt werden.

Die Kosten der Unterhaltung der Pferchgeräthschaften u. s. w. tragen die Mitglieder ebenfalls zu gleichen Theilen nach der Kopfzahl.

§ 6. Die Pferchnächte werden alle ein bis zwei Monate im Voraus öffentlich versteigert. Der Erlös ist vom Schasmeister zu erheben und längstens biß zum Schluß des Jahres an die Mitglieder gleichmäßig nach der Kopfzahl zu vertheilen.

§ 7. Der Schafmeister hat auf Grund vorzulegender beglaubigter Urkunden über den Grundbesitz zu Anfang eines jeden Jahres ein Verzeichniß der Mitglieder unter Angabe der Anzahl der von ihnen zu haltenden Schafe aufzustellen und an die Bürgermeisterei abzuliefern, wo dasselbe aufbewahrt bleibt. Der Bürgermeister hat das Recht, über alle Anstände Aufklärung zu verlangen.

S 8- Behufs Aufstellung des vorbemerkten Verzeichnisses erläßt der Bürgermeister zu Ende jeden Jahres eine öffentliche Aufforderung an diejenigen, welche Mitglieder werden wollen, binnen 8 tägiger Frist durch beglaubigte Urkunden über die Größe ihres Besitzes bei dem Schasmeister sich auszuweisen. Letzterer hat das nach vorgeschriebenem Formular aufgestellte Verzeichniß spätestens bis zum 1. Februar jeden Jahres der Bürgermeisterei zu übergeben, welche dasselbe sodann 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht und zum Vor­bringen von Reclamätionen offen legt. Ueber etwaige Reclamationen entscheidet endgiltig der Gemeinderath.

S 9. Wer mehr Schafe zur Heerde treibt, als wozu er berechtigt ist, hat für jedes Stück pro Jahr ein Weidegeld von 3 JL in die Gemeindekasse zu zahlen.

§ 10. Das Zutreiben von Schafen Ortsftemder zur Heerde ist ver­boten. Für das für solche Schafe in Höhe von 3 JL pro Stück und Jahr zu entrichtende Weidegeld hastet der Schäfer.

§ 11. Die sämmtlichen CreScenzen von freien Ackerländereien, Wiesen, Gemeindetriften, Wege u. s. w. in der Gemarkung Lollar, dienen in der Weise wie bisher, und wie polizeilich zulässig ist, zur Weide. Doch kann Niemand, auch nicht die Gemeinde, hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung der Grundstücke, in der Urbarmachung, selbst der Brache, gehindert werden.

§ 12. Dem Schäfer ist gestattet, 8 Stück Schafe für sich selbst das ganze^Jahr hindurch frei und ungehindert zur Heerde zu treiben.

§ 13. Niemand kann sein Recht, Schafe zu halten, sowie die Ausübung dieser Besugniß an einen Anderen, sei es für immer, sei es aus eine bestimmte Zeit, abtreten. Auf Mitglieder untereinander findet tiefes Verbot jedoch keine Anwendung.

§ 14. Der Schasmeister und Schäfer sind verbunden, bei der Zählung der Schafe Hülse zu leisten und jede vom Ortsvorstand verlangte Auskunft bereitwillig zu ertheilen.

§ 15. Gemäß Art. 48 und 53 der Landgemeindeordnung steht dem Bürgermeister die Controle und Beaufsichtigung der Ausführung dieses Statuts zu. Jedermann ist daher verbunden, feinen Anordnungen vorbehältlich des Recurses an Großherzogliches Kreisamt vorerst Folge zu leisten.

§ 16. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Bürgermeisters und gegen die Bestimmungen vieses Statuts werden mit Geldstrafe von 2 bis 10 «X und im Falle des Unvermögens mit Haft bestcast. Diese Straf­bestimmung gilt auch für Uebertretungen der §§ 9 und 10.

§ 17. Vorstehendes Statut tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.

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Gießen, am 19. November 1888.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Da rmstadt, 19. November. Das Großherzogl. Regierungsblatt (Beil. Nr. 29) enthält:

1. Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Ergänzung und Vergrößerung des Fretherrlich von Frankenstein'schen Famtlien- Fidelcommisses betreffend.

2. Ordensverlechungen.

3. Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens.

4. Namensoeränderungen.

5. Dienstnachrichten.

Seine -Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 17. October dem evangel. Pfarrer Otto Weicker zu Eckartshausen bte eoangel. Pfarr­stelle zu Okarben zu übertragen; am 28. October dem von dem Henn Fürsten zu Solms-Braunfels präsenttrten Pfarrverwalter Otto Fertsch zu Staden die evangelische PfarrsteUe zu Muschenheim zu übertragen; am 1. November den Eanzliften bet dem Maschtnen-Jngenieur der Main-Neckar-Eisenbahn Anton Schers, mit Wirkung vom 1. November an, zum Eanzliften bet dem Ober-Betriebs-Jnspektor dieser Bahn, und den Canzleigehtlfen Friedrich Wckhelm Dähler aus Friedberg, mit Wirkung vom 1. November an, zum Canzlisten bet dem Maschinen-Jngenteur der MainNeckar-Eisen­bahn zu ernennen.

Am 16. October wurde dem Hauptlehrer Julius Hartmann zu Mörsch, im Großheizogthum Baden, eine LehrerfteUe an der Gemeinde,chule zu Oppenheim über­tragen ; am 20. October wurde der Pedell an dem Schullehrer Seminar zu Alzey Johannes Conrad zum Kreisdiener bei dem Kretsamt Bingen ernannt; am 24. October wurde der von dem Herrn Fürsten zu Jsenburg-Birstein auf die 1. Lehrerstelle an der Gemeiritnschule zu Götzenhatn präsentirte Schulamtsaspirant Wilhelm Lotz aus Friedberg für diese Stelle bestätigt; am 25. October wurde der Fußgensbarm Mathäus Rebs von Reinheim zum Crimtnalschutzmann für den criminalpolizeilichen Dienst der j Staatsanwattscbafl ernannt; an demselben Tage wurde dem Schulamtsaspironten c Wtlb. Fritzel aus Nieder-Eschbach die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Büßfeld ! übertragen; an demselben Tage wurde dem Hermann Lanz aus Angersbach bas Patent * als Geometer 2. Claffe für den Kreis Lauterbach ertheilt; am 30. October wurde der Schulamtsaspiranlin Emilie Böhmelmann aus Naubeim eine Lehrerinnenstelle an der j Gemeindefcbule zu Gonsenheim übertragen; am 1. November wurde der proviiorische i Heizer bei der Main-Neckar-Eisenbahn Carl Schuchmann aus Ober-Mockftadt zum ! .Hetzer bet dieser Bahn ernannt; am 2. November wurde dem Schulamtsaspiranten I

j Georg Friedrich Keller aus Frankenhausen die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu j Lumda übertragen; am 3. November wurde der von dem Kretsrath des Kreises Bens- I heim, sowie dem katholischen Pfarrer und Ortsvorstand zu Bürstadt auf die 1. Lehrer­stelle an der Gemetndeschule zu Bürstadt präsentirte Schullehrer Peter Josef Rainfurt daselbst für diese Stelle bestätigt; am 4. November wurde dem Schulverwalter Robert Puhlmann zu Hopfmannsfeld die Lehrerstellx an der Gemeindeschule daselbst, am 6. November wurde dem Schulamtsaspiranten Otto Heck aus Selters eine Lehrer­stelle an der Gemeindefchule zu Homberg übertragen; am 7. November wurde der Gerichtsschretber-Asptrant Peter Malzan zu Darmstadt zum Htlfsgertchtsschreiber bet dem Amtsgericht Darmstadt II., an demselben Tage wurde der Gerichtsschreiber- I Aspirant Carl Bauer in Gießen zum Htlfsgertchtsschreiber bet dem Amtsgericht Gießen, an demselben Tage wurde der proois. Lehrer an der Reaffchule zu Alsfeld Arnold Garnier, unter Verleihung der Rechte eines definitiv angestellten Volksschul- j lehrers, zum Lehrer an dieser Anstalt, mit Wirkung vom 1. October an ernannt; i am 8. November wurde dem Schulamtsasptranten Christian Detß aus Treis a. d. Lda.

die 2. Lehrerstelle an der Gemetndeschule zu Bellersheim übertragen.

6. Nachweis der Befähigung zur Uebernahme eines Kirchenamts.

Ueber den Besitz der nach Art. 1 und 4 des Gesetzes vom 5. Juli 1887, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betr., zur Uebernahme eines Kirchenamts nothwendtgen Eigenschaften ist der Nachweis erbracht worden bezüglich des Candidaten f der katholischen Theologie Joseph Wieland aus Ehingen im Königreich Württemberg.

7. Dienstenthebung.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 21. Juli den Forstmeister des Forstes Darmftadt Ludwig v. Werner auf sein Nach­suchen von der Stelle eines Mttgliedes der Civildiener-Wittwenkasse-Commtssion zu entheben.

8. Concurrenzeröffnungen.

Erledigt sind: Die mit einem evangel. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemetndeschule zu Ober-Florstadt mit einem jährl. Gehalte von 900 JL Mit der Stelle ist Organiftendtenst verbunden. Dem Frhrn. Löw von und zu Steinfurth in Nieder-Florstadt steht das Präsentattonsrecht zu derselben zu. Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemetndeschule zu Hochweisel mit einem jährl. Gehalte von 900 JL Eine mit einem eoangel. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Alsfeld mit einem nach dem Dienstalter sich bemessenden jährl. Gehalte von 10001450 JL Die mit einem evangel. Lehrer zu besetzende 1. Lehrer-