Gestreifte u. karr. Seidenstoffe v. Mk. 1 as 6,8 ®.,SO p Mtr. lca. 250 versch. Dcss.) - GriaallleB, Armurea, Criatallique Louiaine, Claae, Mille-Carroaux, Changeant etc — „,r[ robena und stückweise zollfrei in's Haus das Seidenfabrik-Depot G ftentuhJi»! (fi. u. K. Hoflies.) Zürich. Muster umgch-nd. Sri'fc föft™ 2O ®'43odo "17
Öaben würden. Wenn man so dehnbare Begriffe, wie Beschimpfung der Ein- richtungen oder Gebräuche einer Religionrgesellschaft, in'« Strafgesetzbuch bringen kounle, so wird er doch wohl auch angängig sein, die Socialdemokratie uud ihre Umtriebe ein- für allemal zu treffen. Man wende nicht ein, daß die Social- demokrat e eine Aurnahme-Erschemung sei und al« solche dauernde Vorkehrung im S rasgesetzbuch nicht erheische: die besten Bestimmungen im Strafgesetzbuch welche am seltensten zur Anwendung kommen, und wenn wir die Seil erleben sollten wo die Bestimmungen gegen die Socialdemokratie überffüssia waren, so würden wir uns dann gewiß Glück wünschen, ste zur rechten Seit getroffen zu haben. Nach menschlicher Voraussicht aber wird unser Strafaesetz- vuch in mancher andern Bestimmung geändert werden, bevor eine Gesetzgebung gegen die Socialdemokratie überflüsstg wird. Die am Socialistengesetz herum- nörgelnden Wertungen und Parteien thäten wohl, start unfruchtbare Kritik einmal befummle Vorschläge zum Ersatz des Socialistengesetzes zu machen.
Literarisches.
Volktbibli.th-k-n gibt es bereits eine sehr große Ainabl aber hl, verdienen diesen Namen kaum. Die billigen Ausgaben baden fast h »en
!JS”ca,ss;,Äfä;S ^stentyp^rap^chen'Ausstatt^
SMZMWZZiSs
^icJf Querung ist sehr wichtig und vielleicht mehr als jedes andere Mittel geeignet, the ©anberlaoer und ähnliche unsolide Concurrenz in ihrem Treiben zu ^n?Jrannnh Sa Wn letzthin die preußischen Minister des
Innern und des Handels bet den Bezirksregierungen darauf hingewirkt, daß die Be- r.un? tatkräftige Handhabung der bestehenden Anordnungen diese Schädigung des stehenden Gewerbes zu verhindern suchen sollen. Es soll dabei hauptsächlich auf die Versuche zur Steuerhinterziehung geachtet werden, welche diese Geschäfte dadurch zu Stande bringen, daß sie ihre Maaren ortsansässigen Firmen oder gewerbsmäßigen Versteigerern übergeben. Ucberhaupt sind die Polizeibehörden ange;
6el Versteigerungen und Ausverkäufen hervortretenden strafrechtlichen Ausschreitungen zu lenken. AÜe diese Maßnahmen finden durch die ®ntfd)etbung eine wirksame Unterstützung und die solide Geschäftswelt wird davon mit Genugthuung Kenntniß nehmen.
, . 0" ^^^^ß^^eschäfte bilden den Gegenstand eingehendster Erörterungen
bei Interessenten und Nlchttnteressenten. Nicht alle stimmen ohne Weiteres dagegen < hoch der Nürnberger Polizeisenot darüber günstig geäußert und gesagt
^e?e^en 00N 6 Abzahlungsgeschäften in Nürnberg seien viele Geschäftsleute genothigt worden, ebenfalls das Abzahlungssystem einzuführen. Mißstände seien dabet nicht zu Tage getreten. Ein gänzliches Verbot der Abzahlungsgeschäfte erscheine nicht «ngezei^, dies wurve einem Verbot des Creditirens überhaupt gleichkommen.
, . können wir aber doch nicht beipflichten und möchten uns
^;n ^"^^uhrungen anschließen, welche das „Süddeutsche Bank- und Handels- blatt in einer hemerkenswerthen Studie über die Abzahlungsgeschäfte macht.
, ^te bÄluM0efd,aftc Werden in dem betr. Artikel allgemein behandelt und literarische Werke rc. unter denselben Gesichtspunkt gestellt und dabei hauptsächlich Folgendes hervorgehoben:
befaßten sich die Teilzahlungsgeschäfte mit dem Vertrieb von Gegen- bestimmten produktiven Zwecken dienten, d. h. in ihrer Gebrauchsart
Nutzen abwarfen und, wie man zu sagen pflegt, in kurzer Zeit sich selbst bezahlt machten. Hier kam die geschäftliche Spekulation welche
Waare auf Credtt die Beschaffung derselben ermöglicht, dem Käufer , Denn denken wir nur an die Nähmaschinen, die Mäh-, U b Maschinen. Hier konnte der Käufer während der Zeit, daß toh«n bcr 2Baar£ cinc Steigerung seines Erwerbes burd);
bat einer Credtt^L^gen heute ganz anders Der berechtigte Theilzahlungsmodus nnln erroetterunfl^laft gemacht, welche in solchem Maßstabe den tbatfäcb^
indem ^d7r wPil Vermogensoerhältnissen des Ereditnehmers total zuwiderläuft, 1 r*c DHeilzahlung ganz allgemein angewendet und sogar auf Waaren erstreckt wrrd, welche^ reine Consumartrkel sind, die also an sich keinen positiven Nutzer» obwerfen, sondern höchstens ein momentanes Bedürfniß befriedigen (Kleidung Lraus- etirrichtuug) oder Unterhaltungs- und Vergnügungs-Wecken dienen (literarische Werke' Musikgegenstände). Hier wird also die Waare schon abgenutzt, unter Umständen wertb- |S? tift i0^n3m^ "Och ehe sie vollständig bezahlt ist, d. h. also ehe der
J'SSäSl* bk »•««“ >- »-"»>-»«»»
«« mugte benn bie Aussicht für den Käufer bestehen, einmal unoerhofft zu (Selb in kommen (Erbschaft, Heirath, Lotterie) und dann die rückständigen Schulden iu btiüHen Darauf kann ober doch der Verkäufer nie rechnen und er gibt daher kredtt, d l '"r
Si?16 b°st-h»'de wirthschastiich- Finanzlage des Käufers, wo in 1^iata*$er6äOniVe‘b 6 DOr6anben foili,ern nur bie »rStzte Unwirthschaft der
Während so auf einer Seit- für den Käufer in Abzahlungsgeschäft-» das Vrin-in aufgestell, wird daß es „unwirthschaftlich" fei, etwas zu vttbrauchen was man momentan nicht bezahlen kann, wird betreffs der Zulässigkeit der Abzablunasa.kaÜi?^ aus das Reichswuchergesetz von 1880 nerwiefen, weiches Dmjenigen mit Strafe bedroht 6er „unter Ausbeutung der Nothlage, Unerfahrenheit oder des Leichtsinnes eines Anderen demselben Gelddarlehen gewährt, welche in auffälligem Mißoerbäiinik n-a/» ,u den G-genl-istungen, di- dieser hi-,für zu macken Hai" und darausge °?akr/ böb in gewissen Fällen dieses Gesetz auf Abzahlungsgeschäfte Anwenbung finben konnte & (Jll. Ztg. f. B.-Jnb.) '
Landwirthfchaftliche Nachrichten.
(Nachbruck verboten.)
. np Ältere Obstbaume ftnb am besten bei strengem Frostwetter rii npt-s-ii-rr ^ebenfalls bann besser als zu irgenb einer anberen Seit wenn nurh „1*, "ersetzen, ä« aÄWÄX'S Baum einen tiefen Graben, "°n d-ss-n Sohl- an einer Stelle* ein fräaer^b-n « ÄMtf“ ÄW.mA®* eine längere oder kürzere Zeit erforderlich ist.' Es wird mff diese Weist erreiLt"dak WWWAAWSZ
d„ÄÄttH'-si».fü*» w> damit eine zusagenbe Düngung zu gebeir Wir können unsere Pefir Xa” ®rbbeeren si- st-ll-n damit nicht nur" ih?e'nächste Er,tte sondern
Pflanzungen überhaupt in Frage. Nichts kann für bie Erbbeere schlimmer fein «7» n’h r?Un0M0nni Chilisalpeter jetzt zu geben/ Das haben zahlreiche Versuche eraeben'' Ueberhaupt soll im Garten bie Anwenbung künstlicher Düngemittel möglichst vermiß«.» n*bCn<vt',^Ur ^ier Trinen sie ein sehr wirksamer Ersatz für bie fehlenden natü,-"
h 7^, -°bct binen fehlenben Bestanbtheil des Bodens ersetzen tm
MlffiX“ 'ÄÄ !«£ L ®"" ää B tÄ“ b“"n “Ä Ä
Die Ausartungen -es modernen Handels.
« Anpreisung von Waaren im Geschäftsverkehr bildete unlängst im Verein
??pUfIeuterJ" ©^ftanb eines öffentlichen Vortrags, in
welchem der Rechtsanwalt vr Grelltng die kaufmännische Anpreisung in ihren ver- untersbuchte^^ an ^cr Retchsftrafgesetzbuches auf ihre Strafwürdigkeit
Wenn man die vielen schwindelhaften Annoncen in Localblattern oder auch die Schaufenster so mancher Geschäftsleute betrachtet, wo „Ausverkäufe" wegen „Geschäftsaufgabe", wegen „Ladenoeranberung", oder „Vergräßerung des Geschäfts", "aus einer ^^^bise"und dergleichen mehr bekannt gewacht werden, wo „Fabrikpreise , „Selbstkostenpreise u. s. w. als Lockmittel dienen sollen, dann kommt man unwillkiulich zu der Frage: „Ist das Recht", oder vielmehr „Ist das erlaubt?" denn daß solches Geschastsaebahren nicht recht ist, das sagt sich jeder rechtliche Kaufmann und Handwerker selbst, der sein Geschäft auf soliderer Basis betreibt.
Aus dem «Ltrafgesehbuche können in Bezug hierauf nur die Paragraphen An- finden, welche vom Betrüge handeln. Jedoch verlangt der Wortlaut des Gesetzes die gerbeifubrung unb ben Eintritt eines nachweisbaren Vermögensschadens, ^eschaftsanpreisungen, auch wenn sie in der Jrrthumtzerregung, Täuschung, Vorspiegelung von unwahren Thatsachen, Beweggründen, Absichten tc„ ©etten§ des Verkäufers, um das Publikum heranzuiiehen, bestanden, nicht als strafbar anzusehen gewesen, so lange nicht nachgewiesen werden konnte, daß das Geschäft ledta- cw.^ml0L,E 2'?.u^n0 2C- abgeschlossen worden, und das der verlangte, resp. der gezahlte Preis für die Waare zu hoch gewesen sei.
Kürzlich aber hat das Reichsgericht Anlaß genommen, dem Betrugsparagraphen eine weitgehendere Bedeutung zu geben. Das Fetlbieten von Waaren, welche den vom ^h006.6" tn Bezug auf Herkunft, Beschaffenheil nicht entsprechen, k^er das Feilbieten aus einem anderen Beweggründe, als dem behaupteten, soll schon als Betrug angesehen werden, wenn sich der Käufer durch die falsche Vorspiegelung veranlaßt gefunden hat, etwas zu kaufen, was er sonst vielleicht nicht gekauft hätte. , e»?1! b k r Ueberrebung zum Kauf durch falsche Vorspiegelung, welche in
%fn/Cn srre^' « könne einen Vortheil wahrnehmen, welcher doch thatsachlich nicht existtrt — dann allein wird künftig schon die Vermögensbeschädigung begründet, einerlei, ob Werth und Preis der Waare erheblichen Unlerschied aufweifen
Eingesandt.
MZUMMM- VMNSSSS lÄSSSSsg
I ä» -ä
erreicht also ihr End- um 1 t” ®an»en 3 Stund-n,
Auf d-n St-rnmari-n w-rd?n' berdt^aeMu^sÄ?^ ätm30'p6ä“ ®rbe b-find-n. ne“ erMienenen Himmclskörp-r und über bie ihrer "stnrnrr^ biefer
entscheiden, ob dieselben als neue Monde Crrh? ?ara^aIc an0cfteC[t, um zu der Nähe unseres ^aC^barP^Xen entbecften »mr'i DOr einigen Jahren in
Uwtverfttat» - Vhroniik.
j I'8'''be‘b[Ä^Ä\initn) ÄuUnnArbSe^IX8m1Ü6.®rUnbe
Botanik an ber UntBbrfitä^ n^°f' 6a,??r? °"waist- «rb-ntlich- Professur für ben 5pr,Da,boccntm d"- M-r


