Ausgabe 
19.2.1888 Zweites Blatt
 
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Nr. 43 Zweites Blatt. Sonntag den 19. Februar 18881

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

v«r.au: S ch u l st r ° tz - 7. Erscheint täglich mit Ausnahme d-s Montags/

Amtlicher HHe i k.

Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888.LLMM

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

a« die Srotzherzo gliche« BLrgermetfterete« des »relses.

Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung de« Landwehr.Bezirks-Kommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnitz bringen zu lassen. w

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung über das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.

Es lautet:

S 1- Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.

S 2.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.

D>.^.jDer Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....

§ 3.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:

a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; ! b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abqeleisteter Ersatz- Reservepflicht ......

S 11.

Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen stirdie letzteren insbesondere den für Reserve- und Landwehr gültigen Bestimmungen i nt rworsen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

S 19.

Die bisherige Eintheilung in Ersatz - Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmlliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzuthellen.

Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:

1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen Unter» officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land­stürme entlaffen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär­papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- seldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controls anzumelden.

Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem j Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns­amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach ! erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert. z

Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 s des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.

Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vor­stehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihrem Lebens­alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.

Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwen­dung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando birect anzubringen. <

2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, j sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder I Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren

Vom 11. Februar 1888« Militair-Paß aelegentlich, jedoch spätestens bisznmlZ.März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einhestens der neuen Be- stimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.

3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

Dieselben werden hierdurch angewiesen, chren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksfeld­webel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzrr- liefern; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Mllitairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein» gehändigt werden.

Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaub- tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- lung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.

Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen diesel­ben den vorstehenden Bestimmungen.

4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich baldigst mit denneuen Bestimmungen für die Mannschaften desBeurlaubtenstandes" genau be­kannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.

5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige?be§ Lanbsturmes ersten Aufgebots unb dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land­sturm-

6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be­stimmungen Anwendung:

a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß fie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer­halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere ober in ber Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher ber Ersatz-Reserve zweiter Claffe) bem Lanbsturm über wiesen sind.

b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Ausgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalender­jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.

7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Be­stimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubten­standes der Marine und Seewehr zweiter Claffe gleiche Anwendung finden.

Casp ary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.

16. Februar. Das russische 5. Kalugasche Infanterie-Regiment [ kriegerische Thätigkeit ausjuzeichnen. Es nahm Theil am Kriege in Polen und Sr. Majestät Wilhelm deutscher Kaiser und König von Preußen, das am : an der Erstürmung von Warschau im Jahre 1831 und erhielt nach dem letzte« 18. Februar das 70jährige Jubiläum feines Chefs feiern wird, ist nach dem ! Türkenkriege die Fahnen-Jnschrift:Für die Einnahme von Lowtscho, 22. An- Militär-Wochenblatt am 9. September 1805 errichtet worden; es empfing für £ gust 1877." Das Regiment steht augenblicklich in Simbirsk an der Wolga m die Schlacht bei Bar-für-Aube, in welcher auch fein späterer Ches seine erste ; Garnison unb bildet mir den Infanterie - Regimentern Nr. 6, 7 und 8 die xnegsdecoration, das Eiserne Kreuz zweiter Klaffe, erwarb, auf der Kopsbe- i 2. Infanterie - Division, welche dem 15. Armee-Corps angehört. Der z'itige deckung die Inschrift:Für Auszeichnung " Während des langen Zeitraums i Commandeur des Regiments ist Oberst Korobna.

von 70 Jahren hat das Regiment wiederholt Gelegenheit gehabt, sich durch i Unsere Kaufleute und Industriellen werden gut thun, jetzt mit ganz