Ausgabe 
19.2.1888 Drittes Blatt
 
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M«. 4L3 Drittes Blatt.

Sonntag den 19. Februar

1888.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

« n r ' , ii n, = r; s p «n ~4» Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn-

Bureaur S ch u l st r a ß e 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher H h e i f.

' Gießen, am 11. Februar 1888.

Betreffend: Die Pflege und Erhaltung der Gesundheit in den Schulen, insbesondere die Beschaffenheit der Schreibmaterialien.

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commission Gießen

die Schulvorstände des Kreises.

Mit Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. I vom 18. Januar l. I. bringen wir nachfolgende Verfügung der höchsten Schulbehörde zu Ihrer Kenntniß. Sie wollen dieselbe den Lehrern mittheilen und zur Nachachtung empfehlen.

Dr. Boekmann.

Betreffend: wie oben. Darmstadt, am 6. Februar 1888.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

(Abtheilung für Schnlangelegenheiten's

an die Grosiherzoglichen Direktionen der Gymnasien, Realgymnasien, NeaLjchulen uns höheren Mädchenschulen.

Nachträglich zu unfereni Ausschretlien vom 6. v. Mls. zu Nr. M. I. 580 Amtsblatt Nr. 1 theilen wir Ihnen mit, daß durch die Bestim­mung unter 4 nicht em sofortiges Verbot der Schreibhefte mit blauen Linien ausgesprochen, sondern nur deren allmählicher Ersatz durch solche mit schwarzen Linien empsohlen werden sollte, bis der noch im Besitze der Papierhänd er befindliche Borrath zum großen Theile aufgebraucht ist.

Es sind daher erst von Beginn des nächsten Kalenderjahres 18o9 an die Schreibhefte mit schwarzen Linien allgemein cinzuführen und bis dahin auch solche mit blauen Linien zum Gebrauche zuzulassen, wonach Sie die Lehrer Ihrer Anpalt bedeuten wollen.

v. Knorr.Achenbach.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz dem Vorstand der ständigen Ausstellung für Kunst und Kunstgewerbe zu Weimar die Erlaubniß ertheilt hat, die Loose einer im Laufe dieses Jahres zur Förderung der Zwecke der genannten'Kunstanstalt vorzunehmendeu Verloosung von Gegenständen der Kunst und des Kunstgewerbes innerhalb des Großherzogthums zu vertreiben.

Wir bemerken, daß nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verloosungsplan 300,000 Loose ä 2 JL. für das Voll-Loos in 2 Serien ausgegeben werden Dürfen.

Gießen, den 7. Februar 1888.

Grobherzogliches Krelsamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz dem Vorstande des Bau- Comites für den Neubau einer evangelischen Kirche zu Montigny-Sablon bei Metz die Erlaubniß ertheilt hat, während der Monate Mai und Juni l. I. eine Hauscollecte zum Zweck der Erbauung einer evangelischen Kirche daselbst im Großherzogthum zu veranstalten.

Die Grobherzoglichen Bürgermeistereien werden demgemäß hierdurch ermächtigt, die von uns legitimirten Vertreter des genannten Comitös wahrend der Monate Mai und Juni zum Sammeln von Beiträgen in Ihren Gemeinden zuzulassen.

Gießen, den 15. Februar 1888.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz der Genossenschaft Deutscher Bühnen­angehöriger in Berlin die Erlaubniß ertheilt hat, die Loose einer im Anschluß an einen im Frühjahr d. I. stattfindenden Bazar zum Besten der Penstons- anstalt für Bühnenangehörige zu veranstaltenden Verloosung von Gegenständen der bildenden Kunst und des Kunstgewerbes, von literarischen Erzeugnissen rc. innerhalb des Großherzogthums zu vertreiben. 1CA AAA

Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verloosungsplan dürfen 300,000 Loose ä 1 d ausgegeben werden und müssen 150,000 <X zum Ankauf von Gewinnsten verwendet werden.

Gießen, den 15. Februar 1888.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann. ___________________

Bekanntmachung.

Der Stadtvorstand zu Alsfeld beabsichtigt, gelegentlich des am 23. Juli d. I. daselbst stattfindenden Zuchtviehmarktes eine Verloosung von Vieh und landwirthschaftlichen Geräthen zu veranstalten. e

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 4000 Loose ä 1 «X ausgegeben werden dürfen und mindestens 60 °/0 des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum An­kauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.

Es wird dies unter dem Ansügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Vertrieb der Loose im Großherzogthum gestattet rst.

Gießen, den 15. Februar 1888.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann. _____

Gießen, den 15. Februar 1888.

Betreffend: Fleischbeschau.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzogltcherr Bürgermeistereien des KreiseS.

Nach §. 8 der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 darf ein geschlachtetes Thier, mit Ausnahme von Schafvieh, Ziegen und Kalbern, welches krank befunden wurde, nur durch den Spruch eines hierzu ermächtigten approbirten Thierarztes für genießbar erklärt werden. .

Da nun in der letzten Zeit an einzelnen Orten von den Fleischbeschauern nach Besichtigung von geschlachteten, an ^uberculose oder an anderen Krankheiten erkrankt gewesenen Thieren bescheinigt worden ist, daß das Fleisch derselben zwar genießbar, aber mcht ladenrem ser, so roouen oie rMscy- beschauer bedeuten, daß sie zur Ausstellung derartiger Zeugnisse nicht befugt seien. . .

Wir beauftragen Sie, die Beobachtung dieser Bestimmung zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu ormgen.

Dr. Boekmann.