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Donnerstag den 19. Januar

Nr. 16

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Erscheint tüfllid) mit Ausnahme dcö Montags.

Vnreaur Schulstrasze 7.

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sangen be« Socialistengesetzer sind in der That durch den Inhalt de« neuen Entwurfes nur bestätigt worben. Es wird eine Verlängerung de« Gej-tzes aus 6 Jahre vorgeschlagen, während daffelbe bi« jetzt nur immer für einen drei­jährigen Zeitraum galt. Außerdem sollen die Geld- wie die Freiheitsstrafen, welche bislang für Vergehen gegen das Socialistengefetz in Kraft waren, nament­lich was die Verbreitung verbotener Druckfchriften anbelangt, eine nicht unwesent­liche Erhöhung erfahren, auch kann eine Einschränkung be« Aufenthalte» der betr. Personen eintreten. Der Schwerpunkt be« ganzen Gesetzentwürfe« liegt aber in der Bestimmung, daß gegen Personen, welche stch socialistischer Agita- Honen, wie der Dheilnahme an geheimen Verbindungen im Inlands u socialistischen Eongressen im Auslände schuldig machen, auch aus Verlud

Disciplinarvorschristen.

Bettenhausen, den 18. December 1887.

Großherzogliche Bürgermeisterei Bettenhausen.

Nückel.

Politische U-b-rstcht.

Gieße», 18. Januar.

Der Reichstag ist am Dienstag nach Ablauj seiner mehrwöchig n Weih- nachtspause wieder zujammengetreten und nahm er die Verhandlungen mit der Fortsetzung der Etatsberathungen aus. Bet seinem Wiederzusammentrttte hat der Reichstag auch diejenige gesetzgeberische Materie endlich vorgesunden, welche augenscheinlich den eigentlichen Mittelpunkt der gesammten weiteren Session bilden wird, nämlich die neue Vorlage übet die Verlängerung de» Socialistengesetze«. E» ist von dieser Vorlage, welche bereit» die Genehmigung be« Bunderrathe» gesunden hat, schon während bet parlamentarischen Weihnachtepause viel die Rede gewesen und die umlausenden Gerüchte über die beabsichtigten Berfchär-

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Nachstehend bringen wir ein von Grobherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 4. l. Mt». zu Nr. M. I. 30263 genehmigte» Statut zur öffentlichen Kenntniß.

. . , Gießen, am 13. Januar 1888. Kroßhetzogliche« Rrcleanit Gießen.

Dr. «oekmann.

Statut

Preis Dlcrtcliiibrlld) 2 Mark 2() Pf. mit Bringkrlolm. Dlirch die Post bezöge« viertelitthrlich 2 Mark 50 Pf,

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fiöer k>ie Benutzung der Lenlesimal-Mehmaage Der flemeinhe Reltenhattsen § 1. Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen I 2) Für Großvieh, al»: Ochsen, Kühe, Rinder u. >. w.

Local - Reglement,

die Anlage von Sammelplätzen und Kagerräumen für thierifche Abfälle betreffend.

Aus Grund des Art. 66 der Städteordnung wirb nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministerium« bes Innern und der Justiz vom 6. December 1887 zu Nr. M- d. I. 28246 für den Bezirk der Stadt Gießen verordnet, was folgt:

Sammel- und Lagerräume für Knochen, Klauen, Haare, frifche Häute und sonstige Abfälle, wozu auch die Räume für da» Trocknen der frischen Häute gehören, müssen mindestens 300 Meter von bewohnten Theilen der Stadt angelegt werden.

$ 2.

Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, bestraft.

§ 3.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage deren Verkündigung in Kraft.

Gießen, am 7. Januar 1888. Großherzogliches Polizeiamt Gießen-

Fresenius.

verpflichteten Wiegmeister gewogen werden. Außer dem Wiegmeister oder dessen Stellvertreter hat Niemand das Recht, auf der Waage zu wiegen.

§ 2. Der Wiegmeister oder dessen Stellvertreter haben der ibnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen alsbald Folge zu leisten. Die Auf­forderung hat von den Betheiligten (Käufer oder Verkäufer) direct an den Wiegmeister zu geschehen. Wenn der Wiegmeister der Aufforderung nicht entspricht, so ist sich an die Großherzogliche Bürgermeisterei zu wenden, welche denselben zum Wiegen anhalten und nvthigensallü Großherzoglichem Kreiüamt

unter 10 Centner von 1 Stück 15 H über 10 Centner von 1 Stück 20

3) Für andere Gegenstände, als: Heu, Stroh, Frucht, Kartoffeln, Steinkohlen, Fäffer u- s. w.:

für 3 Centner und weniger . . . 10

für jeden weiteren mitgewogenen Centner 2

S 6. Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind die vorbemerkten Wieggebühren nebst 5 H Vergiftung für jede Wiegung an den Wiegnteister oder dessen Stellvertreter auszubezahlen.

$ 7. Am Schlüsse jede» Monats hat der Wiegmeister das TagebuH i» der Art abzuschließen, daß sowohl das Gewicht der im Laufe de» Monats gewogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebührenbetrag fummirt werden- Ferner ist ein Auszug aus dem Tagebuch über die im verflossenen Monat gewogenen Gegenstände zu fertigen, die Nichtigkeit desselben von dem Wieg­meister zu bescheinigen und der Bürgermeisterei zu überreichen, worauf die erhobenen Wiegaebühren dem Gemeindeeinnehmer nach Maßgabe de» oben ausgesührten Gebührentariss in Einnahme decrettrt und von dem Wiegmeister ausbezahlt werden.

8 8. Der Wiegmeister und dessen Stellvertreter werden von dem Orts- vorstand auf Widerruf ernannt und von dein Grobherzoglichen Kreisamt verpflichtet und unterliegen al» Gemeindebeamten den für solche geltenden

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Mehr als 4 Stück dürfen nicht auf einmal gewogen werden.

Anzeige erstatten wird.

§ 3. Der Wiegmeister oder dessen Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufen­den OrdnungS'Nummern anzugeven sind:

der Ort des Wteggeschäfts;

b) der Name de» Verkäufers;

c) der Name des Käufers;

d) Datum der Verwiegung;

e) die Art der gewogenen Gegenstände;

f) das Gewicht der einzelnen Gegenstände;

g) der Kaufpreis per Centner, insofern Käufer oder Verkäufer den­selben angeben, wozu sie jedoch nicht gezwungen werden können;

h) der Betrag der erhobenen Wieggebühren.

§ 4. Der Wiegmeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag ins Tagebuch gleichlautenden Wiegschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesammtgewicht und eventuell der Kaufpreis der einzelnen verwogenen Gegenstände als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist.

Gebühren - Tarif.

$ 5. An Wieggebühren sollen erhoben werden:

1) für Kleinvieh, als: Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen u- s. w. von 1 Stück . .... 5 H