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Nr. 243 Mittwoch den 17. October L2LL.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Schulstr-ß- 7. Erscheint .»glich mit Ausnahme des Montags. Q

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Amtlicher HHeil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Man sieht sich veranlaßt, nachstehendes Local-Reglement mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Schutzmannschast zur strengsten Ueberwachung angewiesen worden ist.

Gießen, am 15. October 1888. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Local-Reglement.

B etr.: Die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Zur Verhütung von Beschädigungen und Belästigungen durch Hunde, welche frei und ohne genügende Beaufsichtigung ihrer Besitzer herumlaufen, wird abgesehen von den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Art. 257 des Polizeiftrasgesetzes, sowie in § 367, pos. 11 des Strafgesetzbuchs, «auf Grund des Art 56 der Städteordnung nach Anhörung der Stadt- verordneten-Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 3. Januar 1882 zu Nr. M. I. 27202 für H.e Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen unbeauffichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lasten.

§ 2. DaS Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirthschaftsloeale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umher- lausen zu lassen.

§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Ver­ordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürger­meisterei zu führende Declarationsregister eingetragen ist, erhält der Be- sttzer deS Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße rc. stets am Halsbande oder am Maulkorb zu tragen hat.

§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger- und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde,

dann alle an einem Fuhrwerke angespannte oder zur Be­wachung irgendwie angebundene Hunde, endlich solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde deßfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt auf der Straße ' mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb 5 versehen fein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen j geführt werden.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des Polizeistrafgesetz s oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.

§ 7. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen An­lagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen (§ 1), ober zur Nachtzeit auf der Straße (§ 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, ober welche auf der Straße rc. mcht die im § 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vor­schrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigen- thümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimirte Eigenthümer ober Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futter­kosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert ober getödtet.

Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigenthümer ober Be­sitzer der Hunde wegen ^Übertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, einzu­leitende Strafverfahren nicht berührt.

Gießen, den 20. Januar 1882.

Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

Fresenius.

Politische Rundschau.

Gießen, 16. October.

Der innere Ausbau des deutschen Reiches hat mit dem in der Nacht vom 14. zum 15. October vollzogenen Anschlüsse Bremens und Hamburgs an das Zoll­gebiet eine weitere bedeutsame Förderung erfahren. Die beiden großen norddeuischen Handelsemporien sind nunmehr in das Wirthschaftsgebiet des deutschen Reiches ein- getreten und es wird hiermit für sie eine Epoche neuen wirtbschaftltchen Aufschwunges Deginnen, während anderseits auch das übrige Deutschland sich nur vortheilhafter Wirkungen des Zollanschlusses der Hansastädte zu erfreuen haben wird. Denn das deutsche Wirthschaftsgebiet gewinnt durch die Einbeziehung der beiden Hauptsitze des deutschen Exporthandels in seine Interessensphäre die sichere Aussicht für seine Export- ähätigkeit, mehr noch als bisher von der Handelsstellung Hamburgs und Bremens Dortheile zu haben und nunmehr mit seinen Producten noch mit größerem Nachdruck auf dem Weltmärkte auftreten zu können, als dies schon bislang geschah. Allerdings vollzieht sich der Zollanschluß für die beiden Hansestädte nicht ohne gewisse Opfer, in­dessen ist ihnen durch die Gewährung eines Frethafenbezirkes die Aufgabe ihrer bis­cherigen zoll- und handelspolitischen Ausnahmestellung wesentlich erleichtert worden und schließlich müssen eben auch die Sondertnteressen Bremens und Hamburgs gegenüber den Interessen Gesammtdeutschlands zurücktreten. Zu diesen gehört aber die mit dem Zollanschlusse Hamburgs und Bremens erreichte wirthschaftliche Einheit des Reiches sie ergänzt die schon vorhandene politische Einheit desselben in wirksamer Weise und somit kann man in jenem Vorgänge auch einen Act von politischer Bedeutung und Tragweite erblicken. Letztere Seite des Zollanschlusses wird gewiß bet der am 29. Oc­tober in Hamburg ftattfindenden offictellen Feier des Ereignisses ihre starke Betonung finden, wie sie auch ohnedies aus der signalisirten Anwesenheit des Kaisers und der Vertreter der obersten Reichsbehörden, wie des Reichsparlaments bet der Anschluß- seier erhellt.

Unermüdlich berichtet der Telegraph in ausführlichster Weise über den Auf­enthalt Kaiser Wilhelms in Rom und es können hier aus diesen Berichten nur immer die markantesten Stellen wtedergegeben werden. Daß die bedeutsamen Trtnk- sprüche, welche im Quirinal zwischen Kaiser Wilhelm und seinem königlichen Gast­freunde gewechselt worden sind, namentlich in der öffentlichen Meinung Italiens, stark nachklingen, erscheint ganz natürlich. Bemerkenswerth ist jedoch, daß die Crispt'sche Riforma" energisch bestreitet, daß diese Kundgebungen irgendwie auf einen aggressiven Eharacter des deutsch-italienischen Bündnisses deuteten, nur sei hiermit dessen Un­erschütterlichkeit auf's Neue bekräftigt worden und erfreulicher Weise bezeichnen auch die ofsictösen Wiener und Petersburger Blätter die fürstlichen Trtnksprüche im römischen I Königspalaste als unzweifelhafte Friedenskundgebungen. Kaiser Wilhelm hat von |

den italienischen Truppen offenbar einen ganz besonders günstigen Eindruck erhalten, denn in den Kasernen Roms wurde ein Tagesbefehl des Krtegsministers Bertole Viale bekannt gegeben, welcher mittheilt, daß sich Kaiser Wilhelm höchst befriedigt über die Haltung der Truppen bei der Revue vom 13. d. ausgesprochen hat.

Heber die Tagesfrage in Frankreich, die Verfassungsrevision, hat sich nun auch Ferry vernehmen lassen. Der Führer der Opportunisten hielt in der lothringischen Stadt Raon l'Etape eine Banketrede, in welcher er betonte, das Land wünsche keineswegs die Revision der Verfassung, sondern verlange nur nach Frieden im Innern. Auf die letzte Demonstration an der deutschen Grenze Errichtung deS Denkmals für den vom Jäger Kauffmann Erschossenen Franzosen anspielend, bemerkte Ferry, es sei eine Wiederholung derartiger Kundgebungen, und besonders an der Grenze, den Elsässern am allerwenigsten von Vortheil.

In fast verblüffender Weise sind die Gerüchte über die angebliche Erschütterung der Stellung des österreichischen Ministerpröstdenten Grafen Taaffe und seines ganzenSystems" bementirt worden, nämlich durch die Berufung des Statthalters von Mähren, Grafen Schönborn, in das Ministerium Taaffe an Stelle des aus- geschiedenen Justizministers Prazak. Es liegen die Ursachen dieser Personaloeränderung noch nicht klar zu Tage, daß sie aber nichts weniger als einen politischen Systemwechsel bedeutet, beweist die Persönlichkeit des neuen Justizministers. Graf Schönborn ist trotz seines deutschen Namens Czeche vom Scheitel bis zur Zehe und die Berufung dieses Mannes in die Regierung bedeutet allen anderen Anzeichen zum Trotz eine Stärkung des unheilvollen czechtschen Regimes im cisleithanischen Oesterreich.

König Milan von Serbien hat sich dieser Tage in Wien einem dortigen Journalisten gegenüber mit großer Offenheit über die Ehescheidungsangelegenheit und über das Verhältniß Serbiens zu Oesterreich ausgelassen. Ungemein scharf verurtheilte der König das Verhalten des früheren Ministerpräsidenten Garaschanin, der genau gewußt habe, wie sehr die Königin Natalie stets jede antiösterreichtsche Strömung unterstützte. Eine radicale Entscheidung im Ehescheidungsprocesse bezeichnete König Milan als nothwendig und sprach er sich schließlich über das serbisch-österreichische Verhältniß mit größter Wärme aus. Weiter wird aus Wien gemeldet, daß König Milan den Minister des Aeußern, Grafen Kalnoky, am Sonntag Vormittag in einer Privat-Audienz empfing, die volle anderthalb Stunden dauerte. Die Abreise des Königs Milan nach Belgrad soll an diesem Donnerstag erfolgen.

Aus Chicago kommen über den Aufstand der Pferdebahn - Angestellten be­ruhigende Nachrichten. Der größere Theil der Strikenden hat die Arbeit wieder aus­genommen und hofft man, daß die Arbeitseinstellung in nächster Zett gänzlich beendigt, sein wird, da Ausgleichsoerhandlungen mit den Arbeitgebern im Gange sind.