Ausgabe 
17.6.1888 Zweites Blatt
 
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E. Wasserschieben, Bankgeschäft, Giessen.

Ich beehre mich hierdurch anzuzeigen, dass ich von heute ab

Checkrechnungen

eröffnen werde.

Es hat sich anderwärts schon längst der Brauch eingebürgert seine Kasse nicht im Hause zu haben, sondern deren Führung emer Bank oder einem Bankier zu übertragen; in der Wohnung bleibt nur das nothwendigste kleine Geld, die Hauskasse: alles andere liegt beim Bankier. Letzterer leistet alle Zahlungen für ihn und empfängt alle Zahlungen für ihn. Der Inhaber der Checkrechnung bedarf nicht mehr eines diebes- und feuersicheren Kassenschrankes, er zahlt seinem Bankier für die Kassenführung nichts, sondern empfängt noch Zinsen für sein Guthaben Zu diesem Zinsgewinn aber gesellen sich noch Vortheile anderer Art welche die umfangreiche Betheiligung an den Checkrechnungen besonders angezeigt erscheinen lassen. Der vernehmlichste Zweck derselben besteht darin, von den einzelnen privaten Kassen alle diejenigen Gelder in sich aufzunehmen, welche nur auf kurze Zeit auf einzelne Wochen oder Monate verfügbar sind. Der Kaufmann Handwerker, Fabrikant, welcher zu bestimmter Zeit Wechsel zu decken oder sonst grössere Zahlungen zu leisten hat, führt die inzwischen erfolgenden Eingänge eines Tages oder einer halben Woche zum Bankier ab, um nach Bedarf wieder abzuheben- der Beamte und Rentier bringt nach Empfang des Gehaltes, der Zinsen oder sonstiger Einnahmen die betreffende Summe seinem Bankier und behalt nur kleine Beträge zur Deckung des täglichen Hand­bedarfs zurück. Bei richtiger Ausnutzung der Checkrechnung ist beinahe für Jedermann das Halten irgend grösserer Kassenbestände entbehrlich. Der erfahrene Checkkunde bezahlt jede Rechnung von 10 Mark und darüber mit einem Check; auf dieselbe Weise erfolgt die Begleichung des wöchentlich oder monatlich eingehen­den Contobuchs beim Spezereiwaarenhändler, Bäcker, Metzger u s w Macht die Hausfrau grössere Einkäufe in der Stadt, die ja häufig gegen baar ausgeführt werden, so nimmt sie kein Geld, sondern das Checkbuch mit und füllt an Ort und Stelle den Check mit I dem ausmachenden Betrage der bewirkten Einkäufe aus, sodass ' das lästige und zeitraubende Geldzählen für alle Theile hinfällig ! wird. Der Kaufmann, Handwerker oder Buchhändler präsentirt I

seinerseits die erhaltenen Checks dem betreffenden Bankier und lasst sich entweder den Betrag auszahlen oder aber er lässt sich den Betrag auf seinem Checkconto gutschreiben. So vollziehen sich zahlreiche kleine und grössere Umsätze, die sonst nur mittelst des umständlichen Baarausgleichs bewirkt sein würden durch ein fache Ab- und Zuschreibung in den Büchern des Bankiers Und" nicht blos die Umständlichkeit der Operation des Geldzählens und Empfangens, sondern auch die Gefahr des Verlustes, Verzählens und Versehens, welche so häufig die Ursache ärgerlicher Vor­kommnisse sind, werden vermieden. Von einigem Belang kann unter Entständen auch die Beweiskraft des Checks werden Wird einmal eine Rechnung, welche durch einen Check bezahlt ist verlegt oder irrthümlich vernichtet, und es hat zugleich der Empfänger gerade diesen Posten in seinen Büchern nicht gelöscht so dass der Betrag nochmals gefordert wird, so beweist der bei mir mindestens 10 Jahre auf bewahrte Check sofort den Irrthum Die Quittung einer Rechnung, welche durch einen Check liquidirt wn-d, wurde in etwa folgender Form auszustellen sein- Für obige Summe habe ich einen Check auf E. Wasserschieben m Giessen im Betrage von Mk.......empfangen. Sollte dann

die Auszahlung dieses Checks aus irgend einem Grunde von mir beanstandet werden müssen, so hat selbstverständlich der Gläu- biger wegen der nicht erfolgten Einlösung vollen Anspruch auf sofortige Erstattung des Betrags seitens des Schuldners.

Ueber die bei mir eingeführten Formen giebt das unten ab­gedruckte Reglement nähere Auskunft. Jeder Kunde empfängt 2 Bucher. Das eine ist das eigentliche Contobuch, in welchem über jede Einlage quittirt wird. Das zweite enthält eine Anzahl Quittungsformulare (Checks). Wünscht der Einleger eine gewisse dumme baar zu empfangen, oder wünscht er einem dritten eine bestimmte Summe zu überweisen, so füllt er einen dieser Checks entsprechend aus. Die Zinsen werden an jedem Semesterschluss verrechnet und zwar werden Einlagen verzinst vom Tage der Einlage an wogegen die ausgeschriebenen Checkbeträge erst vom läge der Hebung äusser Zins treten.

Ich empfehle meine Einrichtung zur allgemeinen Benutzung. Giessen, 10. Juni 1888.

E. Wasserschlebesi.

9) D<jöffKat8e i$l 3n jCdem Werklage 8-12 Uhr ^rminags und 26 Uhr Nachmittags gC° ne 4855

pflichtet, gegen anders formulirte Anweisungen Jeder Check muss vom Conto-Inhaber selbst

7) Zu Gelderhebungen dürfen nur die von mir ausgegebenen Check-Formulare ver­wendet werden. Ich bin nicht verpflichtet. ----- ' .....

oder Quittungen Zahlung zu leisten. vvvn. llluas

oder von einem dazu Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Das Checkbuch"istTur Verhütung von Missbrauch sorgfältig zu bewahren. Unbrauchbar gewordene Check­formulare sind mir zurückzugeben. 6

8) °d®L vermittelst Durchstreichens veränderte Checks werden nicht honorier. Dasselbe gilt von solchen Checks, deren Beträge das Guthaben des betreffenden Einlegers übersteigen. Falls eine Ueberhebung des Contos aus Irrthum Vorkommen sollte, ist das Debet, welches auf Verlangen binnen drei Tagen zu entrichten ist mit d Prozent zu verzinsen.

Bestimmungen für die Check-Rechnungen

1) Die Checkrechnung wird provisionsfrei geführt.

2) ?.e9prkt0L?habe| Crha'l? C°,obch sowie gegen Bescheinigung ein Heft mit ! :±?eCl^TlarCn- n dtm Ooo'oduch quittire ich die geleisteten Einzahlungen, I Ee '"d dte ausgeschriebenen Checks unter den Daten der Ausstellung von I n p,1 i, einzutragen. Checks dürfen auf beliebig kleine Betrage lauten. .

3) PiLÄ rWa tnrci,lenTTn bis auf Weiteres mit 2V, Prozenf verzinst. I ,, etwa erforderliche Aenderung des Zinsfusses wird den Einlegern mitgetheilt.

4) Die Ziusenberechnung erfolgt an jedem Semesterabschluss in der Weise dass die I Zinsen dem Capitale zugeschrieben werden. '

5) Iandkrhtrw knd rCrlä z?.hl,b.are Coopons werden vollwerlhig, Conpons in aus- anischer Wahrung, fremde Geldsorten und Banknoten zum entsprechenden Cours in Zahlung genommen. r

6)as. a.uf Cheok-Conto eingezahlte Guthaben kann jederzeit ohne vorherige Kündigung zuruckgefordert werden. 6 6 6 I

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