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Nr. 14 Dienstag den 17. Januar 188X

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

»««««' Schulstraß- 7. Ersch-iut täglich mit Ausnahm- des M-Ntagö. Z"ch dikVst^-zo^n^Ulich2Nb0 M.

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Amtlicher Hheit.

Betreffend: die Beitreibung der Gemeindegefälle, hier die Anstellung der Kreisboten und deren Dienstbezirke.

Bekanntmachung.

Wir bringen 'zur öffentlichen Kenntniß, daß wir den Wilhelm Dorr-Giff in Grünberg zum Kreisboten ernannt und die nachstehend angegebene Aenderung in den Dienstbezirken der Kreisboten vorgenommen haben.

Gießen, am 12. Januar 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Dienftbezirk der Kreisboten.

Horn in Gießen.

@i<*r in Gießen.

Bon-Giff in Grünberg.

1. Mach.

2. Mendorf a. d. Lahn.

3. Mendorf a. d. Lumda.

4. Alten-Buseck.

5. Annerod.

6. Burkhardsfelden.

7. Daubringen.

8. Garbenteich.

9. Gießen.

10. Großen.Buseck.

11. Großen-Linden.

12. Hausen.

13. Heuchelheim.

14. Klein-Linden.

15. Lang-Göns.

16. Leihgestern.

17. Lollar.

18. Mainzlar.

19. Oppenrod.

20. Reiskirchen.

21. Rödgen.

22. Ruttershausen.

23. Staufenberg.

24. Steinbach.

25. Treis a. d. Lda.

26. Trohe.

27. Watzenborn-

28. Wieseck. »

1. Bellersheim.

2. Bettenhausen.

3. Birklar.

4. Dorf-Gill.

5. Eberstadt.

6. Ettingshausen.

7. Grüningen.

8. Hattenrod.

9. Holzheim.

10. Hungen.

11. Inheiden.

12. Langd.

13. Langsdorf.

14. Lich.

15. Muschenheim.

16. Rieder-Bessingen

17. Nonnenroth.

18. Obbornhofen.

19. Ober-Bessingen.

20. Ober-Hörgern.

21. Rabertshausen.

22. Rodheim.

23. Steinheim.

24. Trais-Horloff.

25. Utphe.

26. Villingen.

1. Allertshausen.

2. Bellershain.

3. Bersrod.

4. Beuern.

5. Climbach.

6. Geilshausen.

7. Göbelnrod.

8. Grünberg.

9. Harbach.

10. Kefselbach.

11. Lauter.

12. Lindenstruth.

13. Londorf.

14. Lumda.

15. Münster.

16. Odenhausen.

17. Queckborn.

18. Reinhardshain.

19. Röthges.

20. Rüddingshausen.

21. Saasen.

22. Stangenrod.

23. Stockhausen.

24. Weickartshain.

25. Weitershain.

26. Winnerod.

Betreffend: Wie oben. Gießen, am 12. Januar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzogliehen Bürgermeistereien und die Gemeinde-Einnehmer des Kreises.

Sie wollen sich nach vorstehender Bekanntmachung bemessen.Dr, Boekmann.

Betr essend : Dle Rachjuchung der Berechtigung zum emjahrrg-srerwMgen Dlenft aus Gruno von Scyulzeugmyen.

Bekanntmachung.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch aus die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauern­den Aufenthaltsort hat.

2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berech­tigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des An­rechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu ver­wenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsteu und zu verpflegen;

c. ein Unbesch oltenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen. Progymnasien und höheren Bürger­schulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;

d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

Zu pos. d: daß die Schulzeugniss e, mit Ausnahme der Reifezeug­nisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ord­nung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1675 Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:

a. Geburtszeugniß;

b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit ».Fähigkeit, den Freiwilligen Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende: Dr. Zeller.