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Nr» Samstag den 15. December 1888*
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh^
___________Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pß
Bekreffend: Schafräude zu Saasen.
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. .Nachdem der Ausbruch der Räude unter der Heerde des Schäfers Mangel zu Saasen festgestellt worden ist, wird über diese Heerde di- Sperre hierdurch verfugt D e raudekranke Heerde darf nur das ihr durch die Bürgermeisterei zugewiesene Weideland benutzen. Die Ausführung von Schafen darf nur zum Zwecke sofortigen Abschlachtens und nur mit unserer vorgängigen Genehmigung erfolgen. Zuwiderhandlungen unterliegen der gesetzlichen Strafe.
Gießen, am 13. December 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
.v. Gagern.
Betreffend: Die Landgestüts-Anstalt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch den LandgeMsbeM^^^^ember 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an di« Grotzhrrzoglichen Bürgsrm-ist-r-t«,» d-S
Sie haben binnen 8 Tagen zu berichten, wie viele Scheine Sie im Jahr 1889 für zum Bedecken zu bringende Stuten bedürfen werden- v. Gagern.
Staatssecretär Dr. v. Schelling: lieber die beschränkte Haftpflicht waren die Meinungen sehr getheilt; erfreulich war die Anerkennung des Vorredners, die er der beschränkten Haftpflicht angedeihen ließ. Die Einrichtung der Revision ist zuerst von Schultze-Delitzsch angeregt und später obligatorisch eingeführt. Merkwürdiger Weist ist später von der Stelle, welche die Revision zuerst anregte, gegen diese die heftigste Opposition erhoben. Schultze-Delitzsch selbst aber hat Die lieberleitung in die vorgeschlagene Form angestrebt. Die Regierungen sind weit davon entfernt, sich in die wirthschaftlichen Gebahrungen der Genossenschaften einzumischen. Die bestehenden Verbände umfassen nur etwa ein Drittel der Genossenschaften. Freiwillige Reoisiqns- Genossenschaftm werden sich aus den verbleibenden 2—3000 Genossenschaften nicht immer bilden. Fehlt dem Richter eine geeignete Person für das Revisionsgeschäft, so wird er sich mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung^setzen. Zurückweisen mutz ich die Unterstellung, als werde der Amtsrichter seinen Secretär für einen geeigneten Revisor halten. Es liegt der Regierung fern, Etnflutz auf das Genossenschaftswesen zu erlangen, aber sie glaubt, die Genossenschaften werden am besten gedeihen, wenn sie durch Revisionen von unsolidem Geschäftstreiben fern gehalten werben. Zu näheren Erörterungen wird sich in der Commttsiou Gelegenheit finden.
Abg. Graf Mirbach (conf.): Man kann von dieser Vorlage sagen: „WaS lange währt, wird gut." Delitztch hat auf die von den Conservativen ausgehenden Anregungen wegen beschränkter Haftpflicht sich sehr entgegenkommend gezeigt, während Lasker und Richter sich durchaus ablehnend verhielten. Wäre die Vorlage früher gekommen, so hätte manche wirthschaftliche Existenz gerettet werden können. .Die Genossenschaften werden freilich nur zu wirthschaftlichen Zwecken gebildet, aber ob sie nicht doch in politische Bahnen gelenkt werden können, ist eine andere Frage. Der Einzel- angriff wird bei den unbeschränkten Genossenschaften aufrecht erhalten bleiben müssen. Einfluß auf die Rechte der Genossenschaften wird auch die Neugestaltung der Reichsbank haben, deren Privileg mit dem 1. Januar 1891 abläuft und bezüglich deren wir eine neue Vorlage zu erwarten haben. Die kleineren Genossenschaften werden mit beschränkter Haftung segensreicher als früher fortbestehen. Es empfiehlt sich, die Vorlage einer Eommisston von 28 Mitgliedern zu überweisen.
Abg. Dr. Enneccerus (natl.) begrüßt die Vorlage mit Freuden. Nur in der Frage der Revisionen gehe sie in der Alles regelnden und ftrafenben staatlichen Fürsorge zu weit. Das Umlageverfahren hat wesentliche Verbesserungen erfahren. Aber Einzelangriff neben dem Umlageverfahren geht zu weit und ist unnöthig, wenn aber nöthig, dock schädlich. Einige meiner Freunde sind für Beibehaltung des Einzel- angriffes. Gerade für Wohlhabende war der Beitritt zu einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftbarkeit sehr bedenklich. Noch bedenklicher ist der Einzelangriff, weil dann der Einzelne haftbar wird für alle Fehler und Sünden der Verwaltung; auch werden minder Bemittelte dadurch verführt, nicht zu zahlen, denn sie wissen, daß die Gläubiger im Nothfalle sich zuerst an die wohlhabenden Mitglieder halten. Genossenschaften, für welche ihrer Natur nach die unbeschränkte Haftpflicht geboten ist, soll man nicht in die beschränkte Haftpflicht drängen. Die Revifionsoorschriften sind correct und notwendig, soweit sie die Revisionen an sich betreffen. Dagegen sind die Bestimmungen über die Revisionsoerbände, namentlich die Befugnisse der Staatsbehörden, zu weitgehend. Politische Agitationen hat man von den Verbänden gewiß nicht zu fürchten. Hoffentlich dient das Gesetz dazu, die Lage des kleinen Landrnannes zu fördern.
Abg. Gras Bu ol (Ctr.): Wir kommen mit dem Gesetz später als alle anderen Nationen, die ein Genossenschaftswesen haben. Die Strafbestimmungen des alten Gesetzes müßten geändert werden, schon um sie den neueren Gesetzen, Actienaesetz rc. anzupassen, doch dürften sie zu weit gehen, ebenso wie die Bestimmungen über die Revisionen. Hoffentlich werde in der Commission eine Verständigung über das höchst wichtige Gesetz erzielt.
Abg. Robbe (Rp.): Die Vorlage ist sehr gut ausgearbeitet. Die Motive enthalten alle Gesichtspunkte, die in den letzten 20 Jahren in Deutschland geltend gemacht sind. Mit der beschränkten Haftpflicht sind wir einverstanden und erwarten von derselben einen bedeutenden Aufschwung des Genoffenschaftswesens. Was den Einzelangriff betrifft, so enthält das Gesetz eine bedeutende Verbesserung des früheren Gesetzes- erwünscht wäre eine weitere Verbesserung, doch machen wir davon die Annahme des Gesetzes nicht abhängig. Die Revision geht nach des Redners perwnlicher Meinung zu weit. Er erhofft das Zustandekommen eines allerseits befriedigenden Gesetzes.
Die Debatte wird geschlossen und die Vorlage an eine Commission von 28 Mitgliedern verwiesen.
Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr. Kleinere Vorlagen und Antrag Windthorst, betr. Sclavenhandel.
Schluß 5 Uhr.
Feulschland.
Darmstadt, 12. Decbr. Während der vergangenen Nacht haben Se. Großh. Hoheit der Prinz Alexander zumeist ruhig geschlafen. Tagsüber wurde noch öfter Nahrung genommen, jedoch schwinden die Kräfte merklich.
Dr. Küchler. Dr. Weil.
Darmstadt, 13. December., Gestern Nachmittag 4 Uhr hat Seine Großherzogl. Hoheit der Prinz Alexander auf seinen Wunsch und bei vollem Bewußtsein, mit seiner Gemahlin und sämmttichen hier anwesenden Kindern und Schwiegerkindern das heilige Abendmahl empfangen.
Die heilige Handlung vollzog Herr Oberhofprediger Dr. Bender.
Darmstadt, 13. December. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 37 enthält:
Bekanntmachung Grobherzoglichen Staatsministeriums, die Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betreffend.
Berlin, 12. December. Nach dem Gesetze vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Verbrauchsgegenständen, ist die Nachahmung und Verfälschung von Nahrungs- und Genußmitteln unter Strafe gestellt. Die Strafe ist nach dem Grade des Verschuldens verschieden bemessen. Die Voraussetzung für die Wirkung dieser Strafbestimmung im Einzelnen ist eine genaue Definition dessen, was unter einem bestimmten Genuß- oder Nahrungsmittel zu verstehen ist. Ohne diese Definition ist der objective Thatbeftand der Begehung der Verfälschung nicht festzustellen, die Schutz- und Strafbestimmung bleibt mithin unwirksam.
— Bekanntlich hatten verschiedene deutsche Handelskammern an den Reichskanzler eine Eingabe gerichtet, in welcher sie die Reform oes bei Abnahme von Offenbarungseiden unpfändbarer Schuldner angewandttn Verfahrens befürworteten und Vorschläge in dieser Richtung unterbreiteten. Wie wir hören, hat in der an die Handelskammern diesbezüglich gerichteten Antwort der Staatssecretär im Reichs-Justizamte erklärt, daß diese Anträge bei der Neugestaltung der Cioilprozeßordnung in Erwägung gezogen werden sollen. 0 '1
— Nach S 67 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 können unsere Berufsgenossenschaften die in dm Betrieben uhferer Betriebsunternehmer verunglückten Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden. Wahrend diese Kapitalzahlungen im Jahre 1886 sich auf nur 8 Ausländer erstreckten und im Ganzen eine Summe von 5 701.95 X ausmachten, betrug nach den dem Reichstage zugegangenen Rechnungsergebnissen der Berufsgenossenschaften dieselbe Summe für 1887 bereits 55 621.76 JL und erstreckte sich auf 49 Ausländer. Man kann daraus ersehen, wie unsere social- politische Gesetzgebung selbst ausländischen Arbeitern, die in deutschen Betrieben beschäftigt sind, zu Gute kommt.
Deutscher Reichstag.
14. Plenarsitzung. Donnerstag, den 13. December 1888, 1 Uhr.
Haus und Tribunen sind mäßig besetzt. Am Bundesrathsttsche: Dr. v. Bo etlicher, Dr. v. Schelling und mehrere Eommissarien.
Das Haus tritt in die Tagesordnung ein: Erste Berathung des Gesetzentwurfs betr. die Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften.
Abg. Schenck (bfr.): Es ist anzuerkennen, daß die Vorlage einige Verbesserungen des bestehenden Rechtes enthält, aber neben diesen Verbesserungen enthält die Vorlage doch verschiedene neue Bestimmungen, die nicht als Verbesserungen gelten können. Zu den Verbesserungen ist zu rechnen die Beschränkung der Geschäftsantheile, ferner die Verpflichtung zur Baar-Einzahlung von mindestens lOpCt. des gezeichneten Geschäfts- Antheils. Die Bestimmungen über die öffentliche Liste der Genossenschaftsmitglieder j gehen zu weit, ebenso die Vorschrift, daß in der Generalversammlung jedes Mitglied » nur eine Stimme haben darf. Zu weit gehe auch die staatliche Einmischung bei den Revisionen. Die beschränkte Haftpflicht sei ein Fortschritt, der namentlich in ländlichen : Kreisen vortheilhaft wirken werde. Neu und von weittragender Bedeutung sind die '■ Bestimmungen über das Nachzahlungsverfahren und die birecle Haftpflicht. Möglich £ sind diese Bestimmungen aber erst geworden, nachdem die alten Vorschriften über die unbegrenzte Haftpflicht den Genossenschaften ihren Eredit gesichert haben. Die neuen \ Bestimmungen über daS Umlageoerfahren seien, den bestehenden gegenüber, vortheilhaft; es werde als selbständiger Theil des Concursversahrens dieses wesentlich abkürzen. — Redner gibt eine ausführliche Schilderung des im Falle eines Eoncurses nothwendig , werdenden Umlage-Verfahrens. Dasselbe werde sich in Zukunft einfacher gestalten. Während früher der Gläubiger im Falle des Eoncurses berechtigt war, sich ohne Weiteres an einen der Genossenschaftsmitglieder zu halten, kann er dies nach der Vorlage nur, wenn nach erfolgter Umlage seine Befriedigung nicht erfolgt. Die Reoisions- befiimmungen werden nur wohlthätig wirken, wenn sie freiwillige Revisions-Verbände schaffen, nicht aber durch Bestellung eines Revisors von dem Gericht.


