Ausgabe 
15.7.1888 Zweites Blatt
 
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Nr. 163 Zweites Blatt. Sonntag den 15. Juli 1883.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.*

®rCU,! Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. «»»St

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Amtlicher Hßeiü

Localpolizeiverordnung

für die Provinzial-Hauptstadt Gießen, die Bauordnung betreffend.

Aus Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6 und 8 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach An­hörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreis­ausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juni 1888 zu Nr. M. I. 15901 für die Provinzial­hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:

Zu Art. 30 der allgemeinen Bauordnung.

§ 1.

Bei Gebäuden, die hinter die Fluchtlinie zurückversetzt werden, kann die Anlage von Terrassen, bedeckten Eingängen, Lauben und Gartenhäuschen erlaubt werden, insofern solche in Verbindung mit dem Hauptgebäude keinen Mißstand bilden.

8 2.

An Gebäude, welche direct an die Straßenflucht zu stehen kommen, dürfen Balkone und gut abgewäfferte Wetterdächer, wenn sie den Luftraum der Straße in Anspruch nehmen, nur dann angebracht werden, wenn dieselben mindestens 3 Meter über dem Niveau des Trottoirs liegen, die Breite des letzteren nicht überschreiten und mindestens 3 Meter wagrechten Abstand von der Nachbargrenze erhalten.

Vorgekragte Erker, welche vor die Straßenfluchtlinie vorspringen, dürfen unter Einhaltung vorstehender Bedingungen nur an Straßenecken angebracht werden. Dergleichen Vorbauten sind aber nur statthaft, wenn die Straße nicht schmäler als 10 Meter ist.

Für Gebäude mit Vorgärten gelten bezüglich der Ueberschreitung der Baufluchtlinie mit Balkonen, vorgekragten Erkern und Wetterdächern dieselben Maß-Bestimmungen wie in Absatz 1.

In allen Fällen, in welchen städtisches Eigenthum (Straßen, Plätze u. s. w.) durch außergewöhnliche Vorsprünge, wie Erker^ Balkone und dergleichen, über­baut oder sonstwie in Anspruch genommen werden sollen, ist neben der vorge­sehenen polizeilichen Erlaubniß auch die Genehmigung der Vertretung der Stadt (z. Zt. Bürgermeister und Stadtverordneten-Versammlung) einzuholen.

8 3.

Sockel dürfen bei einer Straßenbreite von weniger als 10 Meter höchstens auf 0,10 Meter Breite in die Straßenfluchtlinir vorspringen.

Architectonische Verzierungen, Fenstergewände, Verdachungen und Gurt­gesimse dürfen erst auf einer Höhe von 2 Meter über dem Niveau des Trot­toirs und in keiner größeren Ausladung als 0,45 Meter in den Luftraum der Straße hineinraqen, bei geringerer Höhe können dieselben höchstens eine Aus­ladung von 0,15 Meter erhalten.

§ 4.

Die Markisen müffen so befestigt sein, daß ihr tiefster Punkt mindestens 2,25 Meter über dem Niveau der Straße liegt, Blumenkasten dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,25 Meter über dem Niveau des Trottoirs in den Luftraum der Straße vorfpringen, vorausgesetzt, daß sie wasserdicht, d. h. so beschaffen sind, daß die Passanten nicht durch Abfließen von Waffer belästigt werden können.

§ 5

Firmenschilder dürfen nicht unter einer Höhe von 2,25 Meter über dem Straßenniveau angebracht werden und in der Regel nur auf 0,50 Meter Breite über die Straßenfluchtlinie hineinragen; zu einer größeren Ausladung bedarf es der mit Zustimmung des Stadtoorstandes zu ertheilenden besonderen Ge­nehmigung.

8 6.

Maaren- und Ausstellkasten, die in die Straßenfluchtlinie hereintreten, dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht angebracht werden.

§ 7.

Kellerfensterläden nach der Straße zu dürfen weder seitlich angeschlagen werden, noch den Verkehr aus der Straße hindern.

8 8.

Nach außen ausschlagende Fensterläden müffen bei Neubauten [mit ihrer Unterkante mindestens 2,25 Meter vom Niveau des Trottoirs entfernt bleiben. Thüren und Thore dürfen sich nicht in die Straße öffnen. Fenster dürfen sich nur nach außen öffnen, wenn sie mit ihrer Unterkante 2,25 Meter vom Niveau des Trottoirs entfernt bleiben.

Zu Art. 32 der allgemeine« Bauordnung.

8 0.

Das von den Dächern, Balkonen u. s. w. gegen die Straße abfließende Waffer ist mittelst Dachrinnen und Ablaufröhren bis zur Erde und von da in gepflasterte Rinnen, bei erhöhten Trottoirs durch eiserne Rinnen nach Angabe des Stadtbaumeisters in die Straßengoffe zu führen. Beabsichtigt ein Private das in seiner Hoftaithe sich ergebende Absallwaffer direct in einen vorhandenen

Straßenkanal einzuführen, so hat derselbe die bezügliche Einführung nach Vor- fchrift der städtischen Verwaltung aussühren zu laffen und Die erwachsenen Kosten zu tragen. Ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen keine Brücken über die Straßeng offen gelegt werden.

Dieselben dürfen nur unter Aufsicht des Stadtbaumeisters eingelegt werden und müssen so eingerichtet sein, daß man die Deckel leicht ausheben, die Goffe reinigen und den Durchgang des Wassers bei Regenwetter bewirken kann.

Kandeln, welche Schmutzwaffer aus den Häusern direct auf die Straße abführen, müssen zweckentsprechend versetzt werden.

8 10.

Für die Ableitung des Abfallwaffers bezw. Regenwassers an Privatqe- bäuden sind auf Kosten des Betreffenden solche Einrichtungen zu treffen, daß das Waffer seinen richtigen Abzug findet. Es ist dafür zu sorgen, daß der­artige Einrichtungen ihren Anschluß an den städtischen Kanal erhalten.

Werden durch die Stadt neue Straßenkanäle angelegt, so können auch die angrenzenden Hausbesitzer angehalten werden, Küchenausgüsse und sonstiges Absallwaffer aus ihren Gehöften sofort auf eigene Kosten in diese Kanäle ein­zuletten.

8 H-

Da, wo es möglich ist, die Absallwaffer, welche in eine Sinkgrube, d. h. in eine undichte Grube geleitet werden, in einen städtischen Kanal zu leiten, muß dies geschehen und die Sinkgrube entfernt werden. Neue Sinkgruben her­zustellen ist nicht gestattet.

Zu Art. 33 der allgemeinen Bauordnung.

8 12.

Ausgüsse aus Küchen, Brennereien u. s. w. dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Sette der Gebäude angebracht werden. Wo solche bestehen, sind dieselben nach Angabe des Polizeiamtes abzuändern.

An den Nebenseiten der Gebäude sind solche Ausgüsse, wenn sie von den Straßen aus, oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind, oder die Nähe der Ortsstraße es sonst erforderlich macht, mit bis auf den Boden gehenden Röhren zu versehen.

Zu Art. 33 der allgemeinen Bauordnung.

8 13.

Der Inhalt von Abtritten und Pissoirs darf in die Winkel nicht geleitet werden. Wo solche Einrichtung besteht, muß die Anlage nach Maßgabe des Regulativs vom 20. März 1869 hergestellt werden. Die Winkel müffen gegen die Straße zu einen angemeffenen Abschluß haben.

Zu Art. 36 der allgemeinen Bauordnung.

8 14.

An Dungstätten, Jauchenbehältern oder Pfuhlgruben, sowie an Lager­plätzen für Abfälle, Kehricht und dergl. ist ein ordnungsmäßiger, verdeckender Abschluß gegen die Straße anzubringen.

Zu Art. 37 der allgemeinen Bauordnung.

8 15.

Für die Breite der nach § 56 der Ausführungsverordnung zur allge­meinen Bauordnung vorgefchriebenen Zugänge und Durchfahrten genügt das Maß von 2,00 Meter.

8 16.

Auf jedem Grundstück muß mindestens Vs der Gesammtgrundfläche un­bebaut bleiben und zwar der Art, daß hinter dem Vorderhaufe ein Hofraum von 8 bis 10 Meter Länge und 4 bis 5 Meter Breite frei bleibt.

Wo in einem Baugrundstück die Anlage des Hofraumes hinter dem Vorder­haufe unausführbar ist, kann solche ausnahmsweise neben dem Hause gestattet werden

Auf Grundstücken, welche bereits bebaut sind und deren Hofraum weniger als 30 Quadratmeter beträgt, darf derselbe bei Neubauten wieder in der früheren Größe angeordnet werden, wenn die Zahl der vorhandenen Stock­werke nicht überschritten wird. Eine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher Hofräume ist unstatthaft.

8 17.

Zur Anlegung eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Ge­bäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt ist, deren Zer­setzung oder Ausdünstung dem Mauerwerk nachtheilig sein kann, an einer ge­meinschaftlichen oder dem Nachbar ausschließlich gehörenden Mauer ist die Einwilligung des Eigcnthümers der letzteren erforderlich. Ohne diese Ein­willigung muß der Stall, das Salzmagazin oder dergl. durch eine besondere Mauer von der benachbarten Mauer getrennt, außerdem derjenige Zwischen­raum zwischen beiden Mauern gelaffen werden, welchen die Polizeibehörde in einzelnen Fällen für nöthig erachtet.