-vorzunehmen. Nach all diesen Erwägungen sei bei ihm der Verdacht aufgetaucht, es habe Jemand dem Stemmler das Verfahren, die kranken Stämmchen zu behandeln, oberflächlich geschildert und zu einer wahrheilswidrigen Aussage thn zu verleiten gesucht. Er glaube deshalb vollkommen berechtigt gewesen zu sein, Stemmler zu wahrheitsgemäßen Aussagen iu veranlassen, umsomehr, als er sich eine Zettlang mit der Befürchtung getragen, ole Gehülfen, eoent. Stemmler allein, können hinter seinem Rücken etwas gelhan haben, was seinen Instructionen zuwtderlief, d. h. kranke Bäumchen ohne sein Wissen und Wollen jener Sendung an das Kretsbauamt Nidda beigegeben haben. Lediglich für diesen Fall habe er Stemmler auf den § 54 aufmerksam gemacht. Er habe nur bezweckt, Stemmler zur Angabe der Wahrheil zu veranlassen, dabei aber auf die Woblthat des Gesetzes, die Aussage verweigern zu können, wenn er dadurch sich selbst zu beschuldigen glaube, aufmelkfam machen müßen, damit nicht Stemmler aus Furcht vor Strafe Unwahres sage und er (Schaum) auf Grund dieser falschen Aussage verurtheilt werde.
Nachdem sich der Beschuldigte zu der Anklage geäußert, wird zur Verlesung der bei ihm beschlagnahmten Briefe geschritten. Zunächst kommen jene an die Reihe, welche sich auf Stemmler beziehen. Aus denselben geht hervor, daß Schaum bereits im April vorigen Jahres versucht hat, den Stemmler verschwinden zu lassen. Erst ist er selbst in Wiesbaden gewesen, woselbst Stemmler jetzt conditionirt, und hat versucht, denselben zu sprechen. Als dies nicht gelang, Hal er sich brieflich an mehrere Persönlichkeiten gewandt und ihnen den Auftrag erthetlt, den Stemmler zur Auswanderung nach Amerika zu bewegen. Stemmler sollte nach Inhalt dieser Briefe in La»Eroß eine gut bezahlte Stelle erhalten, sich aber verpflichten, mindestens 1 Jahr dort zu bleiben. Seine Adresse sollte Niemandem bekannt gegeben werden, auch sollte St. selbst das Ziel seiner Reise vor der Hand nicht kennen. Die Reisekosten rc. wurden St. zugesichert. Der Angeklagte hat sich, um diesem Plan Gestalt zu verleihen, an die Herren Markus, Mierke und Jmand in Wiesbaden gewandt, Niemand aber wollte die Mission übernehmen, die Versuche in dieser Richtung schlugen also fehl. Der Beschuldigte äußerl sich zu diesen Briefen dahin, daß es ihm vor allen Dingen darum zu thun gewesen sei, über Stemmler etwas zu erfahren, ihn auszukundschaften, denn er habe, wie schon bemerkt, sich des Gedankens nicht erwehren können, daß St. hinter seinem Rücken etwas unternommen habe. Die Versprechungen, von welchen die Briefe reden, seien nicht ganz ernst gewesen. Nach diesen verunglückten Versuchen wandte sich der Angeklagte unterm 11. Juni v. I. dtrect an Stemmler und zwar mittelst eines anonymen Briefes. Es ist dies jener Brief, den St. in der Verhandlung vom 9. December o. I. dem Gerichtshof überreichte, der den Anlaß zu Schaum's Verhaftung gab und auf den sich die heutige Anklage hauptsächlich nützt. Schaum hat im Lause der Voruntersuchung gestanben, daß er der Autor des Briefes ist. Er hat selbigen von einem Agenten Wtlh. Anthes in Frankfurt nach seinem Dtctal schreiben lassen. In diesem Briefe wird Stemmler mit einer Strafklage wegen Betrugs gedroht, dessen er sich nach seiner Aussage schuldig gemacht habe. .Aendere er seine Aussage nicht ab — heißt es weiter in dem Brief — so würde er, da er sich in offenbarem Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen gesetzt, eine Anklage wegen Meineids zu gewärtigen haben. Ferner wird Sl. in diesem Briefe auf den 8 54 des Sl.-P.-O. aufmerksam gemacht, welcher ihm gestatte, die Aussage zu verweigern, wenn er befürchten müsse, sich dadurch selbst eine Anklage zuzuziehen. Er müsse dann aber fest bei seiner Weigerung bleiben, trotz der eindringlichsten Vorstellungen der Gerichtspersonen. Fühle er sich hierzu zu schwach, so solle er einen anderen Aufenthaltsort wählen, der ihn unauffindbar mache. Die Anklage gegen ihn (Schaum) sei unmöglich gewesen, wenn er im Ermittelungsverfahren wahr- hertsgemäßig-oorsichlig ausgesagl habe, wie die anderen. Seine Aussage zu Wiesbaden soll er widerrufen. Von einem gewissen Georges in Gotha ist an die Schwester Stemmler's ein schreiben gekommen, worin ihrem Bruder eine Lebensstelle offerirt wurde. Der Beschuldigte erklärt, daß thn auch bei dem Briese vom 11. Juni v. I. nur der Gedanke geleitet habe, daß Stemmler, dessen Aussage er sofort als falsch habe erkennen müssen, vielleicht hinter seinem Rücken etwas gemacht, was seinen Anordnungen hinsichtlich der Lieferung der Bäumchen an die Staatsstraße entgegen war und er habe die Befürchtung gehegt, daß St., um sich nicht selbst einer strajrechtlichen Verfolgung auszuiehen, bet seiner unwahren Aussage stehen bleibe» und er (Schaum) auf Grund eines Meineids verurtheilt werden könnte. — Hierauf werden Correspondenzen zwtfchen Schaum und Wolter, Schaum und Bruzeck, Schaum und Schley, Schaum und Schultheiß 2C. verlesen, in denen ebenfalls von der Belrugsanklage die Rede ist. An Wolter schreibt Schaum, er möge erklären, er wisse bezüglich seiner Lieferung an das Ltreisbauaml Nidda nichts Genaues mehr. Auch wird Wolter auf H 54 aufmerksam gemacht und ihm gerathen, zu verschwinden. Hervorgehoben muß indeß ebenfalls werden, daß Schaum in seinen Briefen auch immer wieder an anderen Stellen zur Wahrheit ermahnt und Wolter speciell ersucht, nicht zu schwören. Auf die große Anzahl der verlesenen Briefe näher einzugehen, gestattet einerseits der Raum nicht, anderer- seiis sind dieselben von geringerer Bedeutung, da sich die Anklage vornehmlich auf den mehrerwähnten Brief vom 11. Juni v. I. stützt.
Aus den Zeugenaussagen fei herausgehoben, daß Stemmler bekundet, er sei durch Schaum's Brief geängstigt worden. Der Zeuge ist in feinen Aussagen so unbestimmt wie möglich. Durch seine und anderer Zeugen Aussage wird Übrigens end- giliig sestgesielll, daß Schaum weder den Auftrag gegeben, an das Kreisbauamt Nidda auch kranke Stämmchen mitzuliefern, noch daß er davon überhaupt gewußt. Lehrer- Diehl aus Bleichenbach sagt als Zeuge und Sachverständiger aus, daß er nur Rühmliches von der Herrnhagener Baumschule berichten könne- Zeuge Wolter, welcher jetzt wieder bei Schaum in Diensten steht, versichert, daß seine Aussage wahrheitsgemäß gewesen fei und der Angeklagte bei einer perfönlichen Begegnung nicht versucht habe, nuf ihn einzuwirken. Bankier Wertheimer aus Büdingen gibt über die Vermögenslage des Beschuldigten Auskunft. Er bezeichnet dieselbe als gut, da er für mehr Depots in Händen habe, als er Schaum creditirt. Die Vertheidigung legt auf diese Auslage Werth, weil durch dieselbe der Ansicht entgegengetreten werden soll, daß die geplante Associativn mit Wolter aus pekuniären Gründen schon nicht möglich, also nur
I fingirt und dazu bestimmt gewesen sei, den Zeugen für Schaum günstig gestimmt I zu machen.
Um 7 Uhr Abends beginnen die Plaidoyers. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Seeger, hält den Angeklagten durch die Beweisaufnahme für vollständig überführt. Auf den Erfolg komme es bei Beurtheilung der Schuldfrage nicht an. Bruzeck habe nach seiner Ueberzeugung einen Meineid geleistet, zu dem ihn der Angeklagte verleitet. Schaum habe die Zeugen durch lügenhafte Mittheilungen eingeseift, sein ganzes Vorgehen sei ein System von Verlogenheit. Habe er sich nicht schuldig gefühlt, fo habe er keiner Maske bedurft, sondern seiner Entrüstung über Stemmler's Aussage offen Ausdruck geben können. In der Aufforderung an Stemmler in dem Briefe vom 11. Juni v. I., seine ganze Aussage zu widerrufen, liege unzweifelhaft das im S 159 des Str. G.-B. bezeichnete Verbrechen. Der Beschuldigte forderte Stemmler nicht etwa auf, die unwahren Angaben zu widerrufen, sondern Alles, also auch die wahren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautet auf 2V,—3 Jabren Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren und Tragung der Kosten. — Rechtsanwalt Grünewald nimmt nach 8 Uhr das Wort zur Vertheidigung-rede. Er werbe seine Ueberzeugung — so führte er ungefähr aus — daß den Angeklagten ein criminelles Verschulden nicht treffe, in einfacher und sachlicher Weise zu begründen suchen und sich nicht durch die von der Anklage namentlich aus Nebendingen hergeleiteten Angriffen reizen lassen. Für die Urtheiltzfindung liege der Schwerpunkt in der Frage, ob in den fest- gestellten Handlungen der Thatbestand des S 159 zu erblicken, ob insbesondere fest- gestellt sei, daß der Angeklagte eidlich subjektiv und objektiv unwahre Zeugendepositionen in seinen Willen ausgenommen habe. Spreche auch dcr Schein gegen den Angeklagten, w behielten seine Handlungen doch vor der Prüfung des Juristen keine strafrechtliche Relevanz. Bezüglich des Stemmler'schen Falles ergebe die Gegenüberstellung der für Sckaum belastenden Aussage desselben im Vorverfahren mit der späteren eidlichen Bekundung, daß erstere in ihrem Kernpunkte unrichtig gewesen, daß alle wesentlichen Angaben von dem Zeugen selbst als unwahr bekannt worden seien. War das erste Zeugniß falsch, so habe dies Niemand besser gewußt als Schaum und er habe ganz gewiß die Beseitigung dieses Zeugen erstreben dürfen, insbesondere habe er, da das Verschwindenlassen eines Zeugen nicht poenaiisirt sei, die in dieser Ricbtt na getanen Schritte ergreifen dürfen. Hätte Schaum den Zeugen nicht beeinflußt, so wäre derselbe vermutblich bei feinen früheren Angaben stehen geblieben und unwahre eidliche Deposittonen des Zeugen und vielleicht ungerechte Verurtheilung des Angeklagten wären die Folgen der Nichtbeeinfluffung des Zeugen gewesen. Zweifellos sei auch Schaum berechtigt gewesen, auf das Recht der Zeugnißverweigeruna hinzuweifen, da er habe annehmen dürfen, daß sich möglicherweise gegen den Gehülsen auf Grund seiner eigenen Angaben eine Verfolgung richten werde, eine Annahme, die audj der Wiesbadener Richter, Assessor Kaufmann, angedeutet habe. Bezüglich des Falles Wolter feien verschiedene Stadien des Verkehrs mit dem Angeklagten zu unterscheiden, in welchen verschieden geartete Tendenzen des Letzteren zu Tage treten. In der ersten Zett habe offenbar Schaum die Absicht gehabt, eine möglichst inhaltlose Aussage des Zeugen im Ermittelungsverfahren zu veranlassen, welche zur weiteren Ausdehnung der Untersuchung kein Material biete, da er von der Weiterführung der Untersuchung mit Recht Schaden für den Ruf seines Geschäftes gefürchtet. Damals habe der Beschuldigte an die Möglichkeit einer Beeidigung des Zeugen gewiß noch nicht gedacht. Im Frühjahr 1887, im zweiten Stadium, habe der Angeklagte allerdings, gelegentlich geschäftlicher Correspondenzen mit dem Zeugen, mehrfach die Bettugs- anklaae besprochen, auch über die Aussagen anderer Zeugen ihm Mittheilung gemacht, eine Aenderuny der Aussage des Wolter aber um so weniger bezweckt, als er in einem seiner Briefe diese Angaben als richtig bezeichne.
Von großer Wichtigkeit sei die durch Wolter bestätigte Tbaisache, daß während des mündlichen Verkehrs im verflossenen Sommer Schaum auch nicht den geringsten Versuch einer Beeinflussung unternommen. Besonders entlastend sei auch, daß Wolter von gemachten Versuchen, ibn zu unwahren Aussagen zu verleiten, nicht das Geringste empfunden habe. Mit Unrecht ziehe die Anklage die verschiedenen Correspondenzen zusammen, um auch die früheren Aeußerungen so erscheinen zu lassen, wie wenn sie im Hinblick auf die Beeidigung erfolgt wären. Er gebe zu, daß das Beginnen des Angeklagten, in die Rader der Justiz cinzugreifen, ein ungewöhnliche? und tadelns- werthes sei, das sich nur durch eine eigenthümliche Veranlagung und Denkungsart, durch ein tiefgewurzeltes Mißtrauen gegen die Zuverlässigkeit der Rechtspflege erklären lasse. Für diese Fehler sei er schwer genug bestraft. Ein kriminelles Verschulden liege nicht vor und er bitte daher um kostenlose Freisprechung. — Nach einer kurzen Entgegnung des Staatswalts wurde die Verhandlung um V-10 Uhr Abends unterbrochen. Das am Samstag Vormittag publizirte Urtheil ist bekannt, es lautet hinsichtlich des Falles Stemmler auf Freisprechung, hinsichtlich des Zeugen Wolter auf 15 Monate Zuchthaus, 5 Jahre Ehrverlust und g/io der Kosten. In den Entscheidungsgründen ist hervorgehoben, daß Stemmler, wie durch die Beweisaufnahme festgestellt, im Errnitte- lungsoerfabren thatsächlich in der Hauptsache unwahre Angaben gemacht, eine Verleitung zum Meineid daher nicht oorliegen könne. Daher habe das Gericht in dieser Beziehung auf Freisprechung erkennen müssen. Anders liege der Fall Wolter. Diesen habe Schaum aufgeiorbert, auszusagen, er wisse von den Vorgängen in 1883 nichts wahrend Wolter auf seinen Eid versichert, daß er die Namen der derzeitigen Gehulfen und auch sonstige Einzelheiten nach in Erinnerung gehabt habe. Der Hinweis Schaum's. nicht zu schwören, sei belanglos. Der Angeklagte habe missen müssen, daß auch im Vorverfahren eine Beeidigung der Zeugen erfolgen kann, seine Aufforderung an Wolter falle daher unter den $ 159 des Str.-G.-B.
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