Nr. «2 Zweites Blatt. Dienstag den 13, März 1888.
«Siebener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Durcau r S ch u l st r a ß e 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh«.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien deS «reiset.
Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung des Landwehr-Bezirks-Kommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Kenntnij bringen zu lassen.
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung
über das Gesetz, betreffend Aeuderirnge» der Wehrpflicht Vom H. Februar 1888.
Es lautet:
§ 1.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
§ 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....
§ 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr Vollendet wird.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:
a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots;
b. für Erfatz'Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht......
§ H.
Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurtaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.
§ 19.
Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird ausgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheUen.
Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:
1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter* osficiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleifleter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land
stürme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- feldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controls anzumelden.
Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise aus Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gejetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihremLebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando
direct anzubringen.
2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder Ersatz.Bebörden entlassenen Mannschaften haben ihren
Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens biSzum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einhestens der neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaudtenstandes.
Dieselben werden hierdurch ang'wiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Erjatz-Referve-Schein dem zuständigen Bezirksfeldwebel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzuliefern ; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werde« den Ersatz-Reservisten andere Müttairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffej spätesten» bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein* ' gehändigt werden.
Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaubtenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- lung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.
Die bisher der Seewehr zweiter Klasse angehörigen Mannschaft« gehören fortan der Marine-Ersatz'Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen.
4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstande» haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.
5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und bienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Classe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
6) Aus Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. ro. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbund« werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenig« Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Classe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der liebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den de» zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonder« Verfügung bedarf.
7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche Anwendung finden.
Casvary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirk» Gießen.
totale*.
Gießen, 10. März. [Straffammer. — Prozeß Schaum.j Zu der in der Nummer 60 ds. Bi. bereits mitgetheilten Anklage erklärt der Beschuldigte, welcher 48 Jahre alt, evangelisch und ledig ist, dieselbe sei unbegründet. Er habe Stemmler lediglich zur Wahrheit angerufen und das habe er thun müssen, um seine Rechte zu wahren. Sein Geschäft wie seine Ehre hätten auf dem Spiel gestanden. Er habe absolut nichts weiter gewollt, als den Zeugen Stemmler zu veranlassen, die Wahrheit zu sagen. Die gegenwärtige Anklage, soweit Wolter dabei in Betracht komme, sei ihm noch unbegreiflicher als jene betreffs Stemmler, da Wolter ja einer seiner Schutzzeugen gewesen. Es scheine ihm fast, wie wenn man von der falschen Voraus
setzung ausgegangen sei, daß er befürchtet habe, die Zeugen würden bekunden, daß Bäume mit Wunden in seiner Baumschule vorhanden gewesen seien. Der Angeklagte spricht dann eingehend über den Geschäftsbrauch bet Besitzern von Baumschulen und betont, daß er Stemmler nie solche Aufträge gegeben Haden könne, wie dieser s. Z. behauptet. Stemmler habe in seinem Geschäft eine ganz untergeordnete Stelle eingenommen und da er (Schaum) nur stets dem Obergärtner Befehle ertheilt habe, so liege die falsche Aussage Stemmlers offen zu Tage. Das Beschmieren der Stämmchen mit Thccr habe übrigens unbedingt von den Arbeitern^ welche sie setzten, bemerkt werden müssen und das Beschmieren der Wunden kranker Bäumchen sei eine so zeitraubende Arbeit, daß mindestens 8—14 Tage erforderlich gewesen wären, diese Manipulation.


