Einzelbild herunterladen

Nr. 11 Freitag den 13. Januar 1888.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

, _ _ ry , ,, -i m s p «n * a Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Vureaur Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pft

Amtlicher Hheit.

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Forstaffeflor Bi er au in Arnsburg zum Polizeicommiffär der Gemarkung Arnsburg bestellt und als solcher verpflichtet worden ist.

Gießen, den 11. Januar 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__________________________________Dr. Boekmann.__

Bekan ntmachung.

In Gemäßheit des § 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden werden hiermit nachstehende Durchschnittsmarktpreise vom Monat December veröffentlicht:

Hafer JL 13.08, Heu 7.23, Stroh JL 5.66 pro 100 Kilogramm.

Gießen, am 7. Januar 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_______________Dr. Boekmann.___

Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in de: Wetterau. Gießen, am 9. Januar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen. Birklar, Dorf-Gill, Eber­stadt, Großen Linden, Grüningen, Holzheim, Hungen. Inheiden, Klein-Linden, Langd. Lang-GönS, Langsdorf, Leihgestern, Lich, Muschenheim, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim. Trais-Horloff und Utphe.

Sie werden, inforoeit Sie noch im Rückstände stnd. an baldige Einsendung der in unserem Ausschreiben vom 23. August 1880 Anzeiger Nr. 201' vorgeschriebenen Tabelle nach dem unten abgedruckten Muster über die in dem letzten halben Jahre crepirten Thiere erinnert, wobei namentlich in der Spalte Bemerkungen" die Angabe über die Krankheit des Thieres und tue Art der Beseitigung des Cadavers nicht zu vergeßen ist

Dr. Boekmann.

über die in der Gemeinde

Tadel

. . vom . . 18 . . . 614

1 e ......18

remrten oder gelobtet en Thiere.

Orb- Nr-

Monat

Datum

Namen der Besitzer

Der crepirten oder aetödteten Thiere

Gattung j gaf)te

Bemerku ngen über Krankheit, wenn solche durch den Thierarzt festgesiellt ist, sowie über die Art der Beseitigung der Cadaver.

Local - Reglement,

die Anlage von Sammelplätzen und Lagerräumen für Mensche Abfälle betreffend.

Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. December 1887 zu Nr. M. d. I. 28246 für den Bezirk der Stadt Gießen verordnet, was folgt:

§ 1.

Sammel- und Lagerräume für Knochen, Klauen, Haare, frische Häute und sonstige Abfälle, wozu auch die Räume für bas Trocknen der frischen Häute gehören, müßen mindestens 300 Meter von bewohnten Theilen der Stadt angelegt werden.

§ 2.

Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Hast tritt, bestraft.

§ 3.

Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage deren Verkündigung in Kraft.

Gießen, am 7. Januar 1888. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Zum Bau-Urrfallgefetz.

Das Bau-Unfallgesetz vom 11. Juli 1887, das durch kaiserlichen Erlaß vom 26. v. Mts. mit dem 1. Januar d. Js. nach seinem vollen Umfange in Kraft gesetzt worden ist, berührt alle bürgerlichen Kreise in so hohem Grade, daß wir uns für verpflichtet halten, aus einzelne Punkte besonders aufmerksam zu machen. Durch das Gesetz wird sowohl für alle Unternehmer von Tiefbau­arbeiten, wie auch für diejenigen von Hochbauarbeiten, welche nicht gewerbsmäßig das Bauhandwerk betreiben, die Verpflichtung geschaffen, die ihrerseits vorge­nommenen Bauarbeiten zur Unfallversicherung anzumelden. Es gehören hierzu insbesondere die Fälle, wo der Bauherr im sogenannten Regiebau baut oder reparirt, also wenn z. B. ein Hauseigenthümer durch einen gerade arbeitslosen Maurer oder Dachdecker Mängel seines Hauses abstellen oder durch einen Zim­mermann einen Zaun ausstellen läßt- Anmeldepflichtig ist jede Arbeit, zu welcher entweder nur ein Arbeiter mehr als 6 Tage brauchte oder mehrere Arbeiter zusammengerechnet über 6 Tage beschäftigt waren. Wenn also z. B. die Schorn­steine eines Daches, das Dach selbst und die Dachrinne von einem Maurer, einem Dachdecker und einem Klempner unter Zuziehung je eines Burschen oder Arbeitsmannes ausgebeffert werden und alle diese 6 Personen jeder nur einen Taq beschäftigt waren, liegt keine Anmeldepflicht vor. Sobald aber nur einer derselben einen Thül des zweiten Tages zur Arbeit verwendete, sind sämmtliche

Arbeiter unter Angabe des verdienten Arbeitslohnes anzumelden. Die An­meldung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf des Monats, also für Januar bis zum 3. Februar unaufgefordert bei der Verwaltungsbehörde zu be­wirken. Fällt eine Arbeit in zwei Monate, so ist sie am Schluß des zweiten Monats anzumelden und nur dann an beiden, wenn bereits in dem ersten mehr als 6 Arbeitstage gebraucht wurden, wie die Anleitung des Reichs-Versicherungs- amtes zu dessen Bekanntmachung vom 12. v. Mts. besagt. Das volle gezahlte Arbeitslohn ist in Rechnung zu stellen, und zwar für jede Arbeiter-Kategorie getrennt, und selbst dann, wenn 4 täglich übersteigt. Diese Anmelde­pflicht besteht auch für das Mitglied einer Berussgenossenschaft, welches andere als die zu seinem Gewerbebetrieb gehörige Arbeiten im Regiebau aussührt, also auch z. B. für einen Weißbindermeister, welcher sein Haus durch Maurer in Stand setzen oder seinen Hof pflastern läßt, ohne einen Werkmeister dieser Be­triebsart zuzuziehen. Weil die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Nach­weisung eine Geldstrafe bis 100 JL, das Unterlassen derselben eine Ordnungs­strafe bis 300 <X, unrichtige thatfächliche Angaben eine solche bis 500 JL nach sich ziehen, erscheint es uns geboten, hieraus ganz besonders hin­zuweisen. (Jen. Ztg.)