Ausgabe 
11.3.1888 Zweites Blatt
 
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Reiche aufcrlegt werden, dennoch dürfen wir eingedenk des erstrebten Zieles diese Cpier nicht scheuen, und in öieicm Smne nehmen wir amt) Stellung zu dem neu geplanten GKetze, hoffend, daß damit eine neue Garant.e gegeben werde für den inneren sozialen Frieden unseres Vaterlandes.

Gehen wir näher aus die vorliegenden Gründzüge zur Alters- und Invaliden- versicherung der Arbeiter ein, so zeigt cs sich, daß wir es mit einer äutzerst schwierigen Materie zu tl;un baden, sowohl was eie priiictpicU wichtigen Fragen anlangt, als auch insow.it es 'sich um die Durchführung der Hauptgedanken der Grundzüge im Einzelnen handelt. Wir können cs nicht für unsere Ausgaben halten, uns auf die Emzelhetten des Entwurfs tn Form einer gutachtlichen Kritik einzulassen, halten es vielmehr für ausreichend, wenn mir uns der Dispositionen der vorgelegten Grund- 3Ü,e folgend nur mit bei jenigen Bestimmungen beschäftigen, welche für das Ganze von grundlegender Bedeutung sind.

1. Umfang der Versicherung.

Mtl der Ausdehnung der Versicherung auf sämmtliche Lohnarbeiter, um einen wohl alle Kategorien der pos. 1 umfassenden Ausdruck zu gebrauchen, können wir uns nur eiiiBerftanben erklären. Wie groß auch die Zahl der hierunter einbegriffenen Personen schon sein mag, so werden sich unseres Erachtens doch noch eine Reihe von Persoueuklassen finden, für welche die Wohlthat einer Alters- und Invalidenver­sicherung nickt minder nothwendig ist, als für die Arbeiter. Wir denken hier in erster Linie an bie kleinen selbständigen Gewerbetreibenden, die tn der Art ihrer Be; schäftigung dem Lohnarbeiter.sehr nahe stehen, wie die kleineren Handwerksmeister u. s. w., beun Zukunft in gleicher Weise wie bei dem Fabrikarbeiter gefährdet ist. In einer Richtung legt ja auch das geplante Gesetz die Ausdehnung der Versicherung tn die .vtanb des Bundesraths, insoweit cs sich um selbständige Gewerbtreibende der Haus­industrie handelt. Hier würde die vorhin angedeutete Erweiterung bes Umfangs wohl versucht werden dürfen, wenn auch die Schwierigkeit der Ausführung noch zu manchen Bedenken Veranlassung geben wird.

2. Gegenstand des Anspruchs.

Tie Auszahlung der Versicherungssumme in Gestalt einer Rente scheint uns ebenfalls bie einzig richtige Art der Alters- und Invaltbeuumelsiützung zu sein, da eine Eapilalabfindung wohl in der Regel ihren Zweck einer andauernden Hülfe ver- feblen würde. Bei der Festsetzung der Altersgrenz'', von welcher an der Anspruch auf Altersrente gewährt werden soll, können wir die Vollendung des 70sten Lebensjahres nicht als dem wirklich vorhandenen Bedürfniß entsprechend halten. Die Erfahrung des praktischen Lebens lehrt, daß einmal der industrielle Arbeiter selten die angegebene Altersgrenze erreicht, und ferner, daß das Unterstützungsbedürfniß wegen Atters bei den meiften Arbeitern schon viel früher, durchschnittlich wohl mit dem 65 ften Lebens- I jähre eintritt. Als völlig zutreffend ist der festgestellte Begriff der Invalidität zu be­zeichnen, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Gienzbestimmurrg der Möglichkeit deü Verdienstes bis zum Mindestbetrag der Invalidenrente, so daß jeder beschränkt Arbeits­fähige , dessen angemessene Beschäftigung einen unter dem Mindeftbetrag der In­validenrente bleibenden Verdienst abwirft, als invalide anzusehen ist. Zur Feststellung, wann eine Arbeitsunfähigkeit als andauernd angenommen werden kann, bedarf man aus dem Grunde keiner näheren Gesetzesbestimmung, weil eür etwaiger Jrrthum nach den Vorschriften von poe. 14 leicht forrtgirt werden kann.

3. Voraussetzungen des Anspruchs und Wartezeit.

Die Voraussetzungen der pos. 7 sind an sich durchaus zu billigen; doch dürste in das Gesen ein Hinweis darauf einzufügen sein, daß der Nachweis einer Schuld, durch welche Jemand des Anspruchs einer Invalidenrente verlustig gehen kann, nicht im Wege des sonst im Gesetze vorgeschliedenen Verfahrens, sondern nur auf dem Wege gerichtlicher Austragung des einzelnen Falles geführt werde, da wohl am besten durch die Mittel des gerichtlichen Beweisoerfahrens in den meisten der angebeuteten Fälle, wie Schlägereien, Raufhändel u. s. w. bie erforberlicbe Klarstellung erfolgt, sofern eine solche nicht schon burch ein oorhanbenes Strafurtheil gegeben ist.

Ter als Beitragsjahr geltenbe Zeitraum von 300 Arbeitstagen wirb nur in wenigen s hr regelnkäßigen Betrieben innerhalb eines Kalenderjahres von dem Arbeiter nachgeaiesen werben können, weshalb es wünschenswertb ist, wenn hier eine ange­messene Rebuction ber auf ein Beitragsjahr zu rechnenben Arbeitstage eintreten würbe. Die Bescheinigung von Krankheitsfällen, in welchen bie versäumte Arbeitszeit anzu­rechnen ist, sollte auf Giunb bestimmter Vorschriften in kürzeren Perioden etwa am Ende deS einzelnen Kalenderjahres im Duittungsbuche erfolgen müssen, damit später ein leichterer Ueberbttck gewonnen wird, und auch die Rachtheile einer erst lange nach stattgehabter Krankheit zu beschaffenden Bescheinigung vermieden werde.

4. Aufbringung der Mittel.

Wenn wir in Bezug auf die Ausbringung ber Mittel in erster Linie uns bafür aussprechen, baß das Reich die Verwaltungskosten ganz auf sich nehme, im klebrigen aber der Arbeiter, Arbeitgeber und das Reich zu je einem Drittel belastet werde, so neben wir hierbei einmal von dem Gedanken aus, daß die Arbeiter den größten Zbeil ber Retchssteuern tragen, unb die Arbeitgeber schon außerordentlich durch Ver­waltung be-j auf seine Arbeiter sich beziehenden Versicherungswesens belastet ist, wofür bei größeren Industriellen ein bedeutender Theil der Zeit werthoollster Arbeitskräfte in Anspruch genommen wird. Denn in Wirklichkeit besorgt ber Arbeiter selten selbst ordnungsmäßig bie ihm bezüglich seiner Versicherung obliegenden Geschäfte und wird der Arbeitgeber in ber Regel genöthigt, bie erforderliche Fürsorge zu treffen, was keinen geringen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft verursacht. Außerdem ist der günstige Erfolg der Alters- und Invalidenversicherung auch von wohlthätigen Folgen für Jedermann begleitet, wenn er sich gesicherten und ruhigen socialen Verhältnissen gegenübersieht, weshalb auch die übrigen zur Reichssteuer beitragenden Steuerzahler inbirect mit herangezogen werden dürfen. Schließlich wird auch eine möglichst niedrige Beitragsguote verhindern, daß, tvie dies beim kttinen Arbeitgeber leicht zu befürchten ist. der Beitrag des Arbeitsherrn thatsächlich von dem Lohne des Arbeiters ober Ge­sellen gekürzt wird.

Bei der Frage, ob für die Aufbringung der Mittel das Eapitaldeckungs oder daS Umlageoerfahren anzuwenden sei, entschied sich bie Kammer für ben letzteren Mobus, weil in bem ersteren Falle bie Anhäufung hoher Beträge nicht nur eine compiicirte und verantwortungsvolle Verwaltung bedingt, sondern auch ein gewaltiges Capital dem Verkehre entzieht, was zugleich die productive Kraft unserer Industrie stark benachtheiligen würde.

5. Betrog ber Rente.

Die Höhe ber Rente, wie sie in ben Grundzügen vorgeschlagcn ist, kann vorläufig nicht beanstandet werden. Tie Erfahrung wirb erst im Laufe ber Zrit zeigen müssen, ob es angemessen erscheint, an bieten vorläufigen Ansätzen Aenderungen vorzunehmen, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß bis jetzt eine gleiche Behandlung aller ohne Rücksicht auf bie Verschiebenden ber lokalen Ver­hältnisse vorgesehen ist. Was die Altersrente anlangt, so scheint bie Bestimmung eine Häkle zu enthalten, bah bie Zahlung berselben einzustellen ist, wenn ber Berechtigte nicht im ^nlanbe wohnt, ba doch häufig ber Frll eintreten wirb, baß alte ber Pflege bedürftige Leute durch ihre Verhältnisie gezwungen werden, sich im Ausland wohnen­den Angehöngm anzuvertrauen, was bann mit einem Verlust ber Rente oerbunben wäre. Für bie Invalidenrente wirb bie Frage wohl nicht in gleicher Weife practrfch werden, und würde der Fortzahlung im Ausland das Bedenken der mangelnden Eon- trolc über bie sich vielleicht verändernden ErmerbSverhättnifse des Berechtigten ent- gegensttllen.

6. Träger der Versicherung.

Wenn bie Organisation der Alters- und Invalidenversicherung sich vorwiegend an die urr Durchführung ber Unfallversicherung errichteten BernsSgenossenschaften an- lehnen foll, so ist dieser Einrichtung zunächst schon deshalb zuzusrimmen, weil dadurch aut einer bereits vorhandenen Grundlage mit größerer Leichtigkeit und unter Verein fachun, , es Verwaltungsapparats weiter gebaut werden kann. Es liegt eine derartige £ rganiiation aber auch den vorangehenden focialpolittschen Gesetzen zu Grunde und dürste daher an dem einmal ausgestellten Principe festgehalten werden, so lange als eine aUgem-in durchführbare Reugestaltung dieser Gesetzgebung noch nicht am Platze erscheint. In dieser Beziehung hatte ebenfalls die Kaiser!. Botschaft vom 17. Rovern hei 1881 den leitenden Gesichtspunkt angedeutet, daß nämlich das Zusammenfassen der ovalen Kräfte unseres Volkslebens zum Zweckender erstrebten Fürsorge in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Unterstützung ver­bucht werden solle.

Zu den übrigen organisatorischen Bestimmungen unb Vorschriften des Verfah- i ens gurachtttche Bemerkungen httizuzuiüg'.n, dürfte weniger tn unserer Aufgabe gtlegen sein, Da ein näheres Eingehen auf diesen Theil ber Grundzüge bie Durcharbeitung eines Materials voraussetzt, welches unS nicht in genügendem Umfange oorliegt.

7. Straf- unb Uebergangsbestimmuilgrn.

Bei diesem Toette sei uns nur die Bemerkung geftattrt, daß die Voraussetzungen der Strafe ber pos. 42, sofern es sich bloß um mangelnde Aufmerksamkeit bei den Ein­tragungen handelt, ben Arbeitgeber selbst zu hart trifft, ba derselbe selten in der Lage ist, persönlich alle Eintragungen zu überwachen, bie von seinen Untergebenen in der Regel ansgefuhrt werden^ Im Anschluß hieran dürfte auch die Belästigung des Arbeit­gebers besonders in den Jndustriebezirken möglichst zu mildern sein, welche häufig von den mit ber Eonlrole beauftragten Unterbeamien auszugehen pflegt, bie oft ebne be- fonberen Anlaß unb in irrationeller Weise über die ihnen gestellte Aufgabe der Eon- trole hinausgehen. Hier dürfte ein vorwiegendes Eingreifen der Organe der Ver­sicherungsanstalt selbst am Platze sein, und ber Gewissenhaftigkeit ber Arbeitgeber ein größeres Zutrauen geschenkt werben. Die Strafbestimmung ber pos. 23 bezüglich ber rechtzeitigen Verwendung ber Beitragsmarken burch die Aibeitgeber wäre unseres Er­achtens an eine zu gewährende periodische Frist für Nachholung des Versäumten etwa bei der periodisch wiederkehrenden Lohnzahlung in Länge von 8 bis 14 Tagens zu knüpfen, da bie mannigfachsten Umstände, beisvielweise unoerfchuldeter Mangel >an Marken, oft den Arbeitgeber verhindern, seiner Verpflichtung auf Stunde unb Minute nackzukommen, ohne daß ihn deshalb gerade ein mit Strafe zu ahndender Vorwurf zu treffen braucht."

Gießen, 10. März. (Geistliches (Soncert.) Zu ben edelsten Kleinodien, welche durch Gottes Gnade deutsches Geistesleben aus sich erzeugt hat, gehört unleugbar bie Kirchenmusik. WaS in älterer Zeit ein Eccart, Bach, Händel, in neuerer ein Mendels­sohn geleistet haben, das darf sich dem Edelsten und Schönsten getrost zur Seite stellen. Wie uns mitgetheilt wird, hat der hiesige evangelische Kirchen-Vorstand dem erblindeten Orgel-Virtuosen Herrn H. Bartels aus Dortmund Erlaubniß ertheilt, auf unserer neuen prächtigen Orgel ein Eoncert zu geben. Das Programm ist aus Tonwerken der hervorragendsten Meister ber Alt- und Reuzett zusammengesetzt, und wird durch einige Gesangs-Vorträge, welche Frau Amely Schindler aus Coblenz übernimmt, ver­schönert. lieber das Künstlerpaar berichtet die Darmstädter Ztg. vom 23. Januar d. I. Folgendes: Herr Hugo Bartels aus Dortmund, ber Sonntag Abenb in ber Stabt- klrche conzenirte, ist ein wirklicher Künstler, der sein Instrument auf einfache und edle Weise zu behandeln versteht. Die eherne Kraft, welche der Vortrag einer Bach'sche Fuge erheischt, steht ihm ebenso zu Gebot wie bie innige Ausdrucksweise, in ber ein Mendelsohn scheS Andante gebalten werden muß. Die Zusammenstellung des Programms, tn welchem Bach'sche (Sompofitionen die Eckpfeiler bildeten, bekundete guten Geschmack, wie auch die eignen Variationen über das Thema:In allen meinen Thaten", vorn richtigen Verstävdniß des kirchlichen Styls Zeugniß ablegten. Frau 91. Schindler aus Eoblenz, welche den Herrn Concertgeder in liebenswürdigster Weise unterstützte, hielt ihre Gesangsoorträge ganz im Geiste des Stoffgebiets, in dem sie sich bewegte, sticht der lelseste Zug von Prätention machte sich bemerkbar in ihrem Gesänge, der mit großer Feinfühligkeit das innere Leben des TerteS herauskehrte und dem man deshalb auch mit den Gefühlen echter Andacht lauschen konnte, bie sonore ausgeglichene Stimme der Dame füllte den großen Raum mit Leichtigkeit. Tief- ergreifend war der Vortrag des Büßliedes von Beethoven. Ein herrliches Piano ent­wickelte bie Sängerin in SchubertsAllmacht". Die Stimmung des seligen Ent­zückens, welche die Bach'sche Psingst - Eantate burckziebt, brachte den Vortrag von Frau Schinbler gleichfalls zu erfchöpfenbem Ausbruck. Wir wünschen bem erblindeten Künstler ein gefülltes Gotteshaus, und bemerken, daß Programms ä 20 Pf. an ber Kirchihüre zu lösen finb. Ein festes Eintrittsgeld für das Eoncert wird nicht erhoben, es soll den Besuchern überlassen bleiben, nach Schluß be2 Concerts Ihrer Anerkennung der Leistungen durch eine entsprechende Gabe Ausdruck zu geben.

Univerfltäts - Chronik.

Marburg, 7. März. An Stelle des nach Straßburg abgehenden Herrn Pro­fessors Dr. Sickel wurde der ordentliche Professor in ber juristischen Fakultät ber Universität Bafel Dr. Eugen Huber zum srbentlichen Professor in der juristischen Fakuliät hiesiger Universität ernannt.

ßcimif dbtei,

Dresden, 2. März. Die Schneider-Innung zu Plauen t.V. erhielt anläßlich der Feier ihres 325jährigen Bestehens u. A. ein Schreiben des berühmten Schrift­stellers P. K. Rosegger aus Graz folgenden interessanten Inhalts:Geehite Herren'. Ich danke Ihnen, daß Sie bei Gelegenheit Ihres Jubelfestes sich meiner erinnert haben. Leider macht die große Entfernung mir die Theilnahme an Ihrem Feste un­möglich. Ich gedenke mit Freude, ja mit Stolz ber Zeit, ba ich fast fünf Jahre lang bem L>chneiderhandwerk angehört habe. Es war für mich eine zufriedene, glückliche Zeit. In meinem alten Lehrmeister, ber noch lebt, steht mir ein ehrwürdiges Denkmal an jene Tage. Manchmal, wenn das Weltleben mich verstimmt, greife ich beute noch jum Werkzeug. Da ist mir, als hätte ich die Radel noch gar nie aus der Hand gelegt, obwohl das schon vor 23 Jahren geschehen ist. Und da erfahre ich denn, wie ich dabei alsbald wieder wohlgemuth werde. Ick danke meinem Geschick, daß es mich nun auf einen Posten gestellt hat, auf welchem ich nach geringen Kräften für mein Volk manchmal Gutes wirken kann; aber ich danke ihm auch, daß eS mich den Segen ber schlichten Hanbarbett kennen lernen ließ. Im treuen Handwerke liegt mehr Würde als in ma^ich anberem burch niebrigen Hochmuth aufgebaufchten Siand und gottlob, bie Zetten gingen vorüber, wo ber brave Mann sich semes Handwerks geschämt bat.Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe Preis. Ehrt den König seine Würde, ehret uns der Hände Fleiß." Mit diesem Worte unseres Schiller grüße ich Sie zu Ihrem Feste. Gut Heil dem ehrsamen Handwerk! Graz, 22. Februar 1888. Ihr ergebener P. K. Rosegger."

Landwirthschaftliche Nachrichten.

(Nachdruck verboten.)

sDas Abwetden der Saatfelder im Frühjahr.) Ziemlich bekannt und häufig in Anwendung gebracht wird das Abwetden der Saatfelder im Herbste; es geschieht von den kleineren Landwirkhen zwar meist ber Futtergewinnung halber, was nicht ganj richtig ist, richtet indeß selten Schaden an, sondern ist doch meist nock von Vor- tbeil für die Saatfelder. Richt so allgemein bekannt ist, daß auch im Frühjahr das Abweiden der jungen Saatfelder, natürlich nur ber Wintersaat, von großem Vortheil sein kann. Sinb nämlich die jungen Pflanzen so üppig entwickelt, daß ein Lagern zu befürchten ist, so ist das Abweiden von großem Vortheil. Rur ist cs nicht angänglich, daß bie Abmeldung durch Rindvieh vorgenommen wird, dasselbe zerstör! schon allein durch die Hufe sehr viel und reißt zudem beim Weiden die jungen Pflanzen meist mit bei Wurzel heraus. Rindvieh soll detzhalb zuin Abwetben ber Saatfelder nie, auch nicht im Herbste zugelaffen werben. Einzig unb allein geeignet sind Schafe, diese sind unter ständiger Aufsicht langsam über bie Felder zu treiben, so daß sie nirgends stehen bleiben. Dann beißen sie nur die größten unb nicht die Herzblätter ber Pflanzen ab. Als fernerer Vortheil des Abweidens im Frühjahr kommt hinzu daß die Schafe den vom Frost gelockerten Boden festtreten unb so den Pflanzen ein sicherer Halt verliehen wird. Lieber bie Zett bes Abweidens im Frühjahr läßt sich nichts Bestimm.es sagen, sowie bie Stengeldilbung eintritt, muß bas Abweiden sofort aufhören. Von Vor­theil ist das Abweiden sowohl für Roggen, rote für Weizen, unb ber Nutzen, oer bet zu üppigen Saatfeldern baraus entsteht, ist höher zu veranschlagen als ber Vortheil der Futtergewinnilng. Deßhalb sollen auch Landmirthe, die selbst keine Sckn'e haben, sich nicht sträuben unb ihre zu üppigen Felder lieber gegen geringes Entgelt ooer ganz umsonst durch fremde Schafe ausführen lassen, wenn sie nur die Gewißheit hoben, daß die Abmeldung richtig und vernünftig, so wie es oben empfohlen ist, aus­geführt wird.

Ä Special-Arzt für Geschlechts- n. grauen-

r* weriacn, £ran^

7 Sprichst, tägl- v. 101 u. 35 Uhr. [17