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11/03/1888 Zweites Blatt
 
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Nr. 61 Zweites Blatt. Somtag dm 11. März 1888.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Durearrr Schulftraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlobn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hsteit.

Betreffend: Aenderungen der Wchrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Srotzherzoglichen B»r-eP«etftereie« de< «reiset.

Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung de» Lanbwchr-Bezirk--Kommarrbo's Gießen alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Äamtaifc bringen zu lassen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung

über das Gesetz, betreffend Aeuderungeu -er Wehrpfticht. Vom 11. Februar 1888.

Es lautet;

S 1.

Die Landwehr wird in zwei Aufgebote einaetheilt.

S 2.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.

Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....

§ 3.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zwetten Aufgebot» dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr Vollendet wird.

Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:

a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht ......

S 11.

Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubt en stand es und find allen für die letzteren insbesondere den für Reserve- und Landwehr gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen find.

§ 19.

Die bisherige Einteilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zwetten Klaffe zu Überweisendm Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzuchellen.

Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:

1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen Unter# officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im sichenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land­stürme entlaffen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär­papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks­feldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controle anzumelden.

Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns- amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.

Im Unterlaffungssalle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.

Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes beretts dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vor­stehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihremLebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.

Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwen­dung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen.

2)_Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder _______Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren

Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens biszuml3.Märzl88S an den zuständigen Bezirksfeldwebel zweck» Einhesten» der neuen Be­stimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes perfönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.

3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstande-.

Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseld- webel gelegenttich, spätesten» bis zum 13. März 1888 abzu­liefern; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werde« den Ersatz-Reservisten andere Mllitairpapiere (Ersatz-R^erve.Päffe) spätesten» bi» zur Frühjahrs-Csntrolversammlung biefe« Jahres ein» gehändigt werden.

E» wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiefen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften de» Beurlaub­tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- lung jeden Jahre» beizuwohnen haben werden.

Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaft« gehören fortan der Marine-Erssatz-Reserve an und unterliegen diesel­ben den vorstehenden Bestimmungen.

4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstande» haben sich baldigst mit denneuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau be­kannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.

5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr Angehörige jdes Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften feiner Zeit erthellten Ersatz-Reserve-Scheme zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkett zum Land- sturm.

6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be­stimmungen Anwendung:

a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihre» Ausenthatts außer­halb Europas von der Befolgung des Aufruf» entbund« werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Sivil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlaffen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zwetter Claffe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den de­zweiten Aufgebots erfolgt mtt dem 31. März desjenigen Kalender­jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Die Landsturmpflicht im zwetten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonder« Verfügung bedarf.

7) Es rotrb nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Be­stimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubten­standes der Marine und Seewehr zweiter Claffe gleiche Anwendung finden.

Casv ary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-B^irk- Gieß«.

Lokales.

Gießen, 8. März. Der von der Handelskammer an Großh. Ministerium des Innern und der Justiz erstattete gutachtliche Bericht überDie Grundzüge der Alters­und Invaliden - Versicherung der Arbeiter" lautet wie folgt:Hoher Behörde er­lauben wir uns in rubricirtem Betreff nachstehenden Bericht in Gemäßheit der vor­gegangenen Berathung der Handelskammer zu erstatten:

Durch die projectirte Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter rst be­absichtigt, die sozialpolitische Aufgabe zu einem gewissen Abschluß zu bringen, welche die Kaiser!. Botschaft vom 17. November 1881 in kurzen Zügen der gesetzgebenden Thätigkett des Reichstags gestellt hat. Nach den Worten der Botschaft soll durch die

Lösung der gestellten Aufgabe die Heilung der sozialen Schäden in erster Linie auf dem Wege der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter gesucht werden.

Diesem leitenden Gedanken ertsprechend soll sich nunmehr an die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeiter die Alters- und Invalidenversicherung anschließen. Noch dürste es nicht an der Zeit sein, ein endgiltiges Urtheil darüber auszusprechen, ob die idealen Ziele der angebahnten sozialen Gesetzgebung auf dem eingeschlagenen Wege erreicht werden, oder erreicht werden können, befinden wir uns doch aus einem bis jetzt noch von keinem Staate in gleicher Weise betretenen Gebiete gesetzgeberischer Thätigkett.

Wie große Schwierigkeiten sich auch der Durchführung des vorgezeichnetex Programms entgegenstellen, wie schwere Lasten auch von Neuem der Industrie, dem