Infolge Verfügung Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen I bringen wir nachstehend das Statut, die Verwaltung des Städtischen Gas- und Wasserwerks Gießen betr., zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, am 8. November 1888.
Städtisches Gas- und Wasserwerk, Otto Bergen.
Statut,
die Verwaltung des Städtischen Gas- und Wasserwerkes Gießen betr.
Nach Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. Oktober 1888 zu Nro. M. I. 25103 werden hierdurch für die Verwaltung des Städtischen Gas- und Wasserwerkes in Gießen die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§ 1.
Das Gas- und Wasserwerk der Stadt Gießen wird für deren Rechnung unter dem Namen „Städtisches Gas- und Wasserwerk Gießen" betrieben.
Bestellung einer Verwaltungs-Deputation.
§ 2.
Die obere Leitung des Gas- und Wasserwerkes und die Oberaufsicht über dasselbe wird einer bleibenden Verwaltungs-Deputation im Sinne der Artikel 52 und 53 der Städteordnung übertragen, welche die Bezeichnung führt:
„Deputation für das GaS- und Wasserwerk".
Diese Deputation besteht:
1. aus dem Bürgermeister oder einem von demselben beauftragten Beigeordneten als Vorsitzenden,
2. aus vier von der Stadtverordneten-Versammlung zu wählenden Mitgliedern derselben. — Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre und wird nach jeder Ersatz- oder Neuwahl der Stadtverordneten-Versammlung erneuert.
Betriebs-Verwaltung.
§ 3.
Der Geschäftsbetrieb selbst liegt den Angestellten des Gas- und Wasserwerkes nach den von der Deputation zu erlassenden Anordnungen ob.
Angestellt sollen werden
vom Stadtvorstand:
1. ein Direktor,
2. ein Assistent desselben,
3. ein erster Buchhalter, zugleich Rechner,
4. ein zweiter Buchhalter, zugleich Materialverwalter,
5. ein Gasmeister,
6. ein Brunnenmeister;
von der Deputation:
das sonst nöthige Personal, ausschließlich der in § 9 bezeichneten Personen.
Zur Zeichnung für das „Städtische Gas- und Wasserwerk Gießen" ist innerhalb der ihm zugewiesenen Befugnisse der Direktor, im Fall der Verhinderung der erste Buchhalter, berechtigt. Zur Quittirung von Rechnungen ist auch der Buchhalter berechtigt; demselben ist gestattet, sich im Fall der Verhinderung darin auf seine Verantwortung in Beträgen bis zu 100 Jt. durch den zweiten Buchhalter oder einen Bureaugehilfen vertreten zu lassen.
Befugnisse der Deputation.
§ 4.
Die Deputation versammelt sich mindestens monatlich einmal, und außerdem so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtet oder ein Mitglied der Deputation es beantragt.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. An denselben nehmen der Direktor und der erste Buchhalter des Gas- und Wasserwerkes mit berathender Stimme Theil, sofern nicht persönliche Verhältnisse derselben zur Sprache kommen. Die Deputation ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden zwei Mitglieder anwesend und alle vorschriftsmäßig geladen sind; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die Beschlüsse werden laufende Protokolle geführt und von den anwesenden Deputationsmitgliedern sofort unterzeichnet.
In Angelegenheiten, welche keinen Aufschub von 24 Stunden ertragen, entscheidet der Vorsitzende der Deputation irn Einvernehmen mit dem Direktor.
8 5.
Die Deputation verwaltet das Gas- und Wasserwerk und leitet den Geschäftsbetrieb, sofern es sich nicht um die nachstehend verzeichneten Fälle handelt, durchaus selbstständig.
Sie beschließt insbesondere nach Maßgabe des von der Stadtverordneten-Versammlung genehmigten Voranschlages, über freihändige oder submissionsweise Vergebungen aller Arbeiten und Lieferungen und trifft weiter die näheren Bestimmungen über die Preise und die Abgabe der verschiedenen Erzeugnisse und Einrichtungen.
Der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung bedürfen:
1. Veränderungen in dem Bestand des Gas- und Wasserwerkes und Er- \ Weiterungen, welche über die laufende Unterhaltung und Ergänzung! hinausgehen,
2. die Feststellung der Rechnungsergebnisse,
3. die Beitimmung der Gas- und Cokespreise und des WafferzinseS,
4. die Anstellung und Entlassung der in § 3 unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten ständigen Betriebsbeamten.
8 6.
Die Anstellung der vorgenannten Beamten erfolgt im Wege der Vcr- tragsberedung mit denselben; die Fassung der Anstellungsverträge wird von der -Lepntütion nach Anhörung des Direktors entworfen und von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.
Anstellung und Entlassung des sonst nöthigen Bur^aupersonals geschieht auf Beschluß der Deputation nach Anhörung des Direktors durch rhren Vorsitzenden..
Deputation, sowie dem Direktor steht das Recht der Suspension aller Angestellten zu, jedoch ist der Direktor verpflichtet, dazu sofort die Genehmigung der Deputation einzuholen. Die Suspension eines der in § 3 unter Nr. 1 bis 6 genannten Beamten bedarf der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung.
8 7.
, ®em Vorsitzenden der Deputation im Einvernehmen mit dieser steht ein marrec^ ^er das gejammte in § 3 verzeichnete Personal nach Maßgabe des Art. 51 der Städteordnung zu. — Urlaub bis zu drei Tagen kann der aLireftor den einzelnen Angestellten, Urlaub für den Direktor selbst, oder Urlaub aus längere Zeit, nur der Vorsitzende der Deputation ertheilen.
8 8.
Zwei von der Deputation zu bezeichnende Mitglieder derselben haben mindestens zweimal jährlich eine Prüfung der Geschäftsbücher und der Kasse vorzunehmen, den Befund in einem entsprechenden Protokoll niederzuleqen und solches der Deputation zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
Befugnisse und Pflichten der Beamten.
8 9.
Der Direktor hat die Geschäfte nach den Beschlüssen der Deputation die gesammte Gaserzeugung und Abgabe, sowie die Gewinnunq und Abgabe des Quellwassers zu überwachen, die Buchführung und Kassenverwaltung zu beaufsichtigen, alljährlich bis spätestens 1. Januar den Voranschlag zu entwerfen, und nach stattgehabtem Bücherschluß, welcher Ende Juli zu erfolgen hat, bis spätestens 15. August das Rechnungsergebnis vorzulegen. Die Einsendung der Rechnung hat am 1. Oktober zu erfolgen. Er unterzeichnet nach der Bestimmung des § 3 die Correspondenz, und prüft Zahlungs- und Einnahme-Anweisungen. Die Annahme und Entlassung des Dienst- und Arbeitspersonales, sowie der Laternenwärter, und die Bestimmung der Löhne für das erstere ist dem Direktor unter seiner Verantwortlichkeit anheimgegeben. 1
8 10.
Der Assistent des Direktors hat diesen in Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und im Verhinderungsfälle zu vertreten.
8 ii.
c a Der erste Buchhalter und Rechner hat die gesammte Rechnung des Gas- und Wasserwerkes nach den Anordnungen der Deputation und in Uebereinstlmmung mit den Vorschriften des Art. 89 der Städteordnunq :u führen, und die Kasse zu verwalten; er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Rechnungsergebnisse und Voranschläge, sowie die Geld- und Materialienrechnung durch den Direktor rechtzeitig vorgelegt werden können.
. . ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, mit dem Kaffenboien leben Abend abzurechnen und die eingegangenen Gelder ru seiner Kaffe ru z ehen Nebersteigt der Kassenbestand den Betrag von 4000 so ist der Ueberschuß in Posten von mindestens 1000 an die Stadtkasse abzuführen. & rr monatlich einen von dem Direktor gezeichneten
Kassenabschluß an den Vorsitzenden der Deputation einzureichen, während der Bürgermeisterei über die jeweils erfolgenden Einzahlungen behufs Einnahme- Dekretnr für die Stadtkaffe Mittheilung zu machen ist. Für die den Kassenvorrath übersteigenden und nicht zu verschiebenden Ausgaben wird der allenfalls nothige Vorschuß aus der Stadtkasse auf Antrag der Deputation zu Lasten des Gas- und Wasserwerkes auf Dekretur des Bürgermeisters ver- abfolgt.
m § 12.
Der zwerte Buchhalter und Materialverwalter hat die ihm überwiesenen Bucher zu führen, die Materialien nach besonderer Vorschrift ru verwalten und den ersten Buchhalter zu unterstützen.
§ 13.
Der Erlaß eingehender, die Verpflichtungen und Dienstleistungen des Beamten, und Arbeiterpersonales im Sinne der vorstehenden Paragraphen regelnder Instruktionen bleibt der Deputation vorbehalten.
Rechnungswesen.
§ 14.
.. Die Deputation hat alljährlich den über die Bedürfnisse des Gas- und Wasserwerkes für das kommende Rechnungsjahr aufgestellten Voranschlag spätestens am 15. Januar der Bürgermeisterei zur budgetmäßigen Behandlung und Genehmigung durch die Stadtverordneten-Versammlung vorzuleqen Reicht der genehmigte Voranschlag in einzelnen Rubriken für die Betriebs- bedurfnisse des Werkes nicht aus, so ist die Deputation befugt, die bei den einzelnen Rubriken vorgesehenen Summen im Nahmen des Gesammt-Creditcs bis zu dem Betrag von 20% zu überschreiten.
Ueber das ^gelaufene Rechnungsjahr hat die Deputation längstens bis 30. August einen Rechnungsabschluß mit Erläuterungen der Bürgermeisterei zur Prüfung und Feststellung durch die Stadtverordneten-Versammlung vorzulegen.
Dem Rechnungsabschluß sind die von einem Mitglied der Deputation geprüften Verzeichnisse über die Vorräthe aller Art beizufügen.
Gießen, am 26. Oktober 1888.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
A. Bramm, Oberbürgermeister. 9078


