Ausgabe 
10.4.1888 Zweites Blatt
 
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Darmstadt, 6. April. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 11 enthält:

1. Verordnung, die obere landwirthschaftliche Behörde betreffend. Vom 4. April 1888.

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bet Rhein rc. rc.

Wir haben verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1- Unter der oberen Leitung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz tteht die Verwaltung der landwirthschaftlichen Angelegenheiten der oberen land- wirthschaftlichen Behörde zu. Dieselbe wird gebildet aus einem Mitglied des genannten Ministeriums, Section für innere Verwaltung, als Vorsitzenden, aus einem weiteren Beamten, dem neben seinen übrigen Dienstverpflichtungen die Stellvertretung des Vor­sitzenden obliegt, aus einem landwirthschaftlich-technischen und einem culturtechnischen Mitgltede. Außer dem Vorsitzenden können auch die übrigen Mitglieder zum Vortrag in Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zugezogen werden.

Der oberen landwirthschaftlichen Behörde wird das erforderliche Canzlei- und technische Personal beigegeben.

S 2. Die obere landwirlhschaftliche Behörde hat die allgemeine Aufgabe, die Landwirthschaft und die Landescultur zu fördern.

S 3. Zur Zuständigkeit dieser Behörde gehören insbesondere!

1) die Leitung des landwirthschaftlichen Unlerrtchtswesens;

2) die Prüfung aller landwirthschaftlichen Meltorattonspläne und die Ueber- wachung der Ausführung derselben;

3) die Ueberwachung des landwirthschaftlichen Prämiirungswesens;

4) die Wahrung des Staatsintecesses bet den landwirthschaftlichen Vereinen und deren Organen, und^der geschäftliche Verkehr mit denselben;

5) die Vertretung des StaatStnteresses bei den landwirthschaftlichen Genossen­schaften.

S 4. Der oberen landwirthschaftlichen Behörde werden ferner überwiesen:

1) die Functionen der nach dem Gesetz vom 27. September 1887, die Feld- beretntgung betreffend, gebildeten Landescommission in Feldbereiniguugssachen; insofern sie in dieser Eigenschaft thättg wird, besteht sie aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, den beiden technischen Mitgliedern und einem von Uns zu bestellenden richterlichen Beamten;

2) die Functionen der nach dem Gesetz vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, gebildeten sachlichen Central- dehörde;

3) die Functionen der nach dem Gesetz vom 27. September 1887, die Landes- culturgenossenschasten betreffend, gebildeten fachlichen Centralbehörde.

S 5. Zu den Berathungen und Entscheidungen der oberen landwirthschaftlichen Behörde als Landescommission in Feldbereinigungssachen und als fachliche Central- Lehorde nach Maßgabe des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewäffer sind in den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Fällen die zur Landes- commtssion, beziehungsweise zur sachlichen Centralbehörde gewählten nicht ständigen Mitglieder zuzuzteben.

§ 6. Rach näherer Anweisung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz Hal das culturtechnische Mitglied der oberen landwirthschaftlichen Behörde die specielle Beaufsichtigung und Ueberwachung der landwirthschaftlichen Meliorations­arbeiten zu führen.

S 7. In der Regel wird Unser Ministerium des Innern und der Justiz in den von ihm zu erledigenden landwirthschaftlichen Angelegenheiten die obere landwirthschaft- ltche Behörde mit Gutachten hören; außerdem ist diese Behörde berechtigt und ver­pflichtet, auch ohne Auftrag bei dem Ministerium Anträge auf Maßnahmen, die das Gebiet der Landwirthschaft und der Landescultur berühren, zu stellen.

§ 8. Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April d. I. an in Kraft; mit demselben Zeitpunkt werden Unsere Centralslelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, sowie die Stelle des Landescultur-Jnspectors aufgehoben. Die Landescultur-Jngenieure sind der oberen landwirthschaftlichen Behörde unmittelbar untergeordnet.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückien Großherzog­lichen Siegels.

Darmstadt, den 4. April 1888.

(L. S.) Ludwig.

Finger.

2. Bekanntmachung, die Statuten der landwirthschaftlichen Vereine des Groß- herzogthums betreffend. Vom 4. April 1888.

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf den Antrag der land- wirthschastltchen Vereine der drei Provinzen Aller gnädigst zu genehmigen geruht haben, daß demnächst an die Stelle der bisherigen Statuten der Vereine von diesen selbst zu bestimmende Statuten zu treten haben, die sich dem Inhalte der Allerhöchstenortes genehmigten gemeinsamen Satzungen der landwirthschaftlichen Provtnztalveretne an­zupassen haben, werden diese gemeinsamen Satzungen nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 4. April 1888.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

Finger.

Best. Gemeinsame Satzungen.

§ 1- In jeder der drei Provinzen des Großherzogthums Hessen besteht ein landwirthschaftltcher Verein als Provtnzialoerein. >

Repertmr der vereinigten Stadttheater zu Frankfurt a. W.

* Opernhaus.

Dienstag den 10. April: Undine. Gewöhnliche Preise.

Mittwoch den 11.April: Vorstellung bet ermäßigten Preisen. Der gehörnte Siegfried. Hieraus: Siegfried's Tod. Außer Abonnement. M

Donnerstag den 12. April: Fidelio. Gewöhnliche Preise

s , T«»ag den 13. April: Vorstellung bei ermäßigten Preisen. Zum ersten Male: Krimhild's Rache. Trauerspiel von Hebbel. Außer Abonnement.

Samstag den 14. April: Margarethe. Gewöhnliche Preise

Sonntag den 15. April: Afrikanerin. Gewöhnliche Preise.

Schauspielhaus.

Dienstag den 10. April: Gastspiel des Fräulein Minow: Zum ersten Male wiederholt: Ttlli. (Ttlli: Frl. Mjnow.) Große Preise.

Mittwoch den 11. April: Blitzmädel. Große Preise.

.. D°nmrz,ag den 12. Avril: Abonuements-Vorstellung A (für einen ausgefallenen greitag). Gastspiel des Fraulein Minow. Doclor Klaus. (Emma: Fräulein Minow.) Große Preise.

Freitag den 13. April geschlossen.

. Samstag den 14. April: Letztes Gastspiel des Fräulein Minow. Neu ein- studirt: Ein Erfolg. (Eva: Frl. Minow.) Große Preise.

gr, .Sonntag den 15 April, Nachmittags 3'/- Uhr: Blitzmädel. Kleine Preise. Abends 7 Uhr: Mit fremden Federn. Vorher: Diana. Große Preise.

S 2. Der Zweck der Vereine ist die Vertretung der Interessen h?r Bevölkerung des Großherzogthums in jeder Beziehung; im

Gewube^erUnß landwirthschaftlichen Betriebes und der

§ 3. Die Mittel der Vereine werden aufgebracht durch Beiträge der Mikails aus °twa.geu Zu'chüsstu des Staates uud aus srltwMigeuZuwendung dre Verwendung der Mittel beschließt jeder Verein nach Maßgabe seiner Statuten i . & E'c> Mitglied eines landwirthschaftlichen Prooinzialvereins kann jeder Qonh-

unb A^und ^^ Landwirthschaft werden. Aufnahmefähig sind ferner Gemeinden' Vereine uno Genossenschaften, welche durch ihre Vorstände vertreten werden. '

§ c mnn gleich Mitglied mehrerer Prooinzialoereine sein.

. r, d b. Jeder Provinzm verein wird vertreten durch einen Ausschuß von min- d-st-ns 15 M.tgUedein einschließlich des Präsidenicn und Vic-präs deuten: letztere von der Generalversammlung gewählt werden weia)c

ALhä ^^^"ß bestellt das geschäftsführende Bureau und den Rechner ^^geschastssuhrenden Bureau muß außer dem Präsidenten mindestens ein Secretär £ 8. Die Provinzialoerelne können sich in Bezirks- und Ortsvereine gliedern

Die Organisation der Provtnztalveretne bleibt im Uebrtgen selbstständiaer stalutarischer Regelung dreier Vereine vorbehalten. iianotger

»i. S 10; Zur Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der landwirthschaii- lichen Vereine und der landwirthschaftlichen Interessen des ganzen Landes wird ein Landesausschuß der landwirthichastlichen Verein- gebildet, welcher zugleich verpflichtet «'A berk^f9 trU,nß er,otbcrltn Gutachten über allgemeine Gegenstände der erstattet äiErnmllun6 im Interesse der Landwirthschaft und der LaudeskÜllur , S 11. Der landwirthschaftliche Landesausschuß besteh,: 1) aus den drei Vereinsprasthenten und je drei von jedem Provinztalvereinsausschuß zu wählenden Mrtgliedern, 2) aus drei von der Vertretung der landwirthschaftlichen Genosseuschanen zu wählenden Muglredern. Dem Landesausschuß ist das Recht Vorbehalten im S ^N-udn.ß mit den Pr°°'n»i°l°ereins-Ausschü,sen V-,treter von landwirthschaMÄm Fachoercinen, welche sich über das ganze Land erstrecken, zur Thellnahme an den »- rathungen, eventuell zu den Beschlußfassungen mit entsprechender Beitragspflicht zu- ... s 12- An den Berathungen des Landesausschusses und der Prooinzialoereine können die von dem Ministerium bestimmten Beamten jederzeit Antheil nehmen und haben deßhalb der Landesausschuß und die Provinzialvereine ihre Versammlunäm unter Angabe der zu berathenden Gegenstände stets rechtzeitig anzuzeigen. 8 r , S 13. Der Landesausschuß wählt seinen Präsidenten und Vicepräsidenten aus seiner Mitte und bestellt bei Bedürfniß einen ständigen Secretär. 5

, k; V4 Kosten des Landesausschusses werden im Verbältniß von je 4/15 auf die tret landwirthschaftlichen Prooinzialoereine und von 3/15 auf die ® X schäften repartirt. 1

, S 15- .'?"dwirthschastlichen Provinzlolvereine geben auf ihre Kosten eine gemeinldiaftlt^e Settfcbrift heraus. Tie hierzu erforderlichen Veranstaltungen tr ff, de? Landesausschuß, dem auch der Redacteur verantwortlich ist.

@efd)äft§or6bnu®flEt.,§fÜ6rUn8 Landesauschusses wird durch eine sestzustellende . Alle fünf Jahre mindestens findet eine Generalversammlung aller land­

wirthschaftlichen Vereine des Landes statt, welche auf Beschluß des Landesauschusses von dessen Vorsitzenden berufen und geleitet wird. ''

, S 18. Eine A-nderung der Statuten b-dars der Zustimmung der Provinzial- vereine und des Landesausschusses. 6

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