Nr. 83 Zweites Blatt. Dienstag den 10. April
Gießener Anzeiger
Amts-, und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Drrrearrr Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Annahme des Montags. -ZÜrch
Bekanntmachung
Die Musterung und Loosziehung der Mllitärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1888 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:
Samstag den 21. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
derjenigen der Gemeinden Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenbergs Treis cu d. Lda., Trohe und Wieseck;
Montag den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: Loosziehung (auch der in Grünberg Gemusterten).
I Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Montag den 16. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Mllitärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keflelbach, Lauter, Lindenstruth und Londorf;
Dienstag den 17. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain u. Weitershain. II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 18. April, Vormittags von 73/< Uhr an:
Musterung
^der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 19. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1886 und 1887), sowie derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck und Hattenrod;
Freitag den 20. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1888) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar und Oppenrod;
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 24. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen und Hausen;
Mittwoch den 25. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Lich;
Donnerstag den 26. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Muschenheim, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 27. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 28 April, Vormittags von 9 Uhr an:
Loosziehung.
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Mllitärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicll — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, int Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aushalten;
und im Jahre 186 8 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpslichtige, welche im Jahre 1 887 bezw. 1 886 ^zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwillige« Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Mllitärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs sch eine mitzu bringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, over für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein.
Wenn die Zurückstellung aus die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte Zurückstellungsansprüche find bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Umständen vor Beginn des Ersatzgeschäfte- — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben feinen Anspruch aus Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziebung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Mllitärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. e
6) Die Groß herzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige aus Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche fich auswärts aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Grobherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren Va Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht int Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des MüttLr- dienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweffe amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet 1) Dienstag den 17. April im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg,
2) SamStag den 21. April int Saale des alten Rathhauses zu Gießen,
3) Freitag den 27. April int Rathhaus zu Lich
die Klassifieirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz-Reservisten, welche int Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Sesuch^zu begründen^^^ Der Civil-Vorfitzende ter Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
' Jost, Regierungsrath.


