Ar. 58 Donnerstag den 8. März jggg
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Vnrearrr Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlob«.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung der Landwehr-Btzirks-Kommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnti
Dr. Boekmann.
Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens bis zum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einhestens der neuen Be- stlmmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseld- webel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzuliefern; für die abgegebenen Päffe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Militairpapiere (Ersatz-Referve-Päffej spätestens bis zur Frühjahrs-Controloersammlung dieses Jahres em- gehändigt werden.
Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz.Reservisten als Mannschaften des Beurlaubtenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- rung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.
Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen.
4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstander haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für dre Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.
5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit erchellten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
s. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zwetter Claffe) dem Landsturm überwiesen sind.
d. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Claffe gleiche Anwendung finden.
Casv ary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.
Bekanntmachung
über das Gesetz, bttrcffmd Ariideruugeii der Wehrpflicht. Vom II. Februar 1888.
Es lautet . LI« ...... . r> m. „ .
S 1.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
§ 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von -fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....
S 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt;
a. nach abgeleisteter Dienstpflicht m der Landwehr ersten Aufgebots; d. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht......
S 11.
Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.
§ 19.
Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird auf geh ob en. Sämmtliche bisher der zwetten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:
1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter» officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleiteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Landstürme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel behufs erneuter Aufnahme in die Controle anzumelden.
Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando birect anzubringen.
2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, 1 sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder I Ersatz,Nebördon entlassenen Mannschaften haben ihren '
Deutschland.
nn. Darmstadt, 6. März. sZweite Kammer der Stände.) Vor Eintritt in die Tagesordnung thetlt Ministerialpräsident Weber, Exc., dem Hause mit, daß eine Zusammenstellung der Projekte der Nebenbahnen angefertigt werde, deren erster halberßBogen den Mitgliedern der Kammer abschriftlich heute mitgetheilt werden solle.
Das Haus tritt sodann zur Berathung des Kap. 107 des Budgets, Bewilligung der Gehalte der Steuer-Commissäre, und empfiehlt Ministerialpräsident Weber nochmals die Forderungen Großh. Regierung.
Die Abgeordneten Heinzerltng und Lautz sprechen sich ebenso für die Regierungsforderung aus.
Hiernach wird gefordert als pensionsfähige Besoldung in drei Klaffen, die Sätze von 4800, 4400 und 4000 JL je nach dem Dienstalter.
Abg. Schröder spricht gegen eine weitere Erhöhung, da die Steuer-Commissäre schon an und für sich durch die Neben - Einnahmen besser gestellt sind als andere Beamten.
Der Titel 4 wird sodann unter Ablehnung der Anträge Haas und Wolfskehl. mit allen gegen 13 Stimmen angenommen.
Ebenso werden Tit. 5—28 nach der Regierungsfolderung genehmigt.
Es folgt Kap. 108, Kosten des Katasters.


