Ausgabe 
4.7.1888
 
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1888

Mittwoch den 4. Juli

Ar. ISS

Erscheint täglich mit Ausnahme des MoniagK.

Dureaur Sch ulst raße 7.

hiernach zu verfahren.

Dr. Boekmann.

Best.

v. Knorr.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlobn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Politische Rundschau

Gießen, 3. Juli.

Es wird bestätigt, daß eine Zusammtnkunst deS Kaisers Wilhelm mit dem Czaren in nächster Zeit beoorsteht, und zwar dürfte dieselbe auf russischem Boden, sei es in Petersburg, oder an einem anderen Ort, stattfinden. Der Besuch unseres Kaisers am Czarenhof kann als Erwiderung wiederholter Besuche gelten, welche Kaiser Alexander in den letzten Jahren in Deutschland abgestattet hat. Allein es liegt auf der Hand, daß die Zusammenkunft unter den jetzigen Umständen erheblich mehr Be­deutung besitzt als die eines bloßen Höflichkeitsbesuches. Sie ist geeignet, auf eure erhebliche Besserung auch der politischen Beziehungen zwischen den beiden Landern hin­zuweisen und wird damit ein wichtiges Glied in der Kette derjenigen Anzeichen, welche die Hoffnung auf eine dauernde Erhaltung des europäischen Friedens eröffnen.

Als Nachfolger des Chefs der Admiralität Generallieutenants v. >Caprivi, der wahrscheinlich ein Corpscommando erhält, wird der Chef der Marinc- station der Nordsee Vice-Admiral Graf von Monts bezeichnet. Für den Fall einer Trennung der Marineoerwaltung von dem Oberbefehl über die Marine soll Prinz Heinrich mit dem letzteren betraut werden. Damit würde die Organisation der Marine wieder hergestellt sein, wie solche zur Zeit des Prinzen Adalbert bestand. Nach dem Cintritt der Aenderungen in den höchsten Verwaltungs- und Commandostellen in der Marine dürfte dann auch das eigenthümliche Stadium, welches dieselbe bisher durchlief, als beendigt angesehen werden. Die deutsche Marine hatte während ihrer Neuformation und Reorganisation bekanntlich Generäle zu Chefs gemacht. Es geschah dies theils deshalb, um die Traditionen des Landesheeres in die junge Marine zu verpflanzen, Iheils aber auch aus dem Grunde, weil die früheren höheren Offiziere der deutschen Marine meistens im Auslande ihre seemännische und militärische Bildung genossen hatten und es nothwendig erschien, zwischen ihnen und der obersten Kriegsoerwaltung so lange ein Bindeglied in der Person eines preußischen Generals zu schaffen, bis aus den Reihen der höheren Marine-Offiziere, die in der deutschen Marine ihre vollständige Ausbildung genossen hatten, ein Marine-Chef gewählt werden konnte.

In der Besetzung der höchsten militärischen Commandostellen werden demnächst eine Anzahl Veränderungen eintreten, da mehrere alte Generäle aus Gesundheitsrücksichten schon längst um ihre Entlassung gebeten haben, die ihnen «der die Kaiser Wilhelm I. und Friedrich III., die sich nur sehr schwer von ihren alt­bewährten Heerführern trennen mochten, nicht gewährt hatten. Kaiser Wilhelm H. ge­denkt die Entlassungsgesuche zu berücksichtigen. Unter den Generälen, die ein Armee­corps erhalten dürften, wird neben dem General v. Caprivi, der als einer der befähigtesten jüngeren Generäle gilt, auch der General von Albedyll, der bisherige Chef des Mi- litärcabinets, genannt.

In Berliner Hofkreifen vermuthet man, daß in nächster Zeit ein amtlicher Bericht über die Krankheit des verewigten Kaisers Friedrich erscheinen werde, und bringt man mit dieser Absicht eine Audienz, welche die Professoren von Bergmann und Gerhard neulich bei dem Kaiser Wilhelm hatten, in Verbindung.

Wenn man sich erinnern wird, folgte der Eröffnung, welche Fürst Bismarck im Bundesrathe über den Tod des Kaisers Friedrich und die Thronbesteigung Kaiser Wilhelms II. gemacht hat, eine Kundgebung des bayrischen Gesandten, Grafen Ler- .chenfeld, welche den Empfindungen des Bundesrathes Angesichts des Todes Kaiser

ichener MWH

Amts- und Anzcigebiatt für den Kreis Gießen

Gießen, am 30. Juni 1888.

Betreffend Die Gebühren der Großherzoglichm Bürgermeistereien für ihre Thätigkeit bei Erneuerung von Mobiliarverficherungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die «rotzherzoglichen Bürg-rmirfter«i«n d<S «ttiftl.

Bo» nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz geben wir Ihnen unter dem Auftrag Kenntniß, in Zukunft

Nachdem wider den nachbenannten Rekruten Karl Willy Christian Maurer des L-ndwehrbataillonsbezirks Wesel, geb. am 6 Juli 1865 zu Ludwigshöhe bei Leihgestern der förmliche Desertionsproceß eröffnet worden, wird derselbe aufgefordert, ungesäumt, spätestens aber zu dem aus

Montag den 22 «ctvber d. L, Bonorttags 10 Uhr, .

im Militärgerichtslocale im Garnison-Arresthaus hier anberaumten Termin sich zu gestellen, widrigenfalls die Untersuchung geschlossen wrrd und der Abwesende in contumaciam für fahnenflüchtig erklärt und zu einer Geldbuße von 1503000 Mark wird verurtherlt werden.

Münster, den 30. Juni 1888. Königliches Gericht der 13. Dw.ston.

Friedrichs und der Thronbesteigung seines Nachfolgers Ausdruck verlieh. Nachdem die Ansprache des Fürsten Bismarck amtlich veröffentlicht worden, tollen dem Vernehmen nach auch die Worte, welche Namens des Bundesrathes erwtedert wurden, in au­thentischer Weise feftgestellt, an die Oeffentlichkett gelangen.

Zu denjenigen Bundesstaaten, welche an der Grenze des Auslandes liegen und deshalb eine Ausnahme von dem Verbot des Umlaufs fremder lLcheidemünzen beantragt haben, gesellt sich nun auch Bayern. Für Bayern würde dabei wohl haupt­sächlich das benachbarte Oesterreich und einige schweizer Districte in Frage kommen. Das allgemeine Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen war haupttächlich auf eine Beseitigung der französischen Scheidemünzen in den Reichslanden abgesehen.

In der politischen Welt Rußlands machen sich wieder einmal die alten Wider- sprüche'geltend. Während das ofsicielle Rußland und ganz besonders der Czar Alexander mit der deutschen Thronrede sehr zufrieden zu sein scheint, wie es aus dem ausgezeichneten Empfange des Abgesandten Kaiser Wilhelms, des Generals von Pape, am Petersburger Hofe und der Verleihung hoher russischer Orden an diesen General und seinen Ad­jutanten heroorgeht, so finden doch die einflußreichsten russischen Zeitungen, wie der Graschdanin" und dieNowoje Wremja", daß die Thronrede Kaiser Wilhelms des­halb in Rußland nicht besonders befriedigen könne, weil in derselben die Festigkeit des deutsch-österreichischen Bündnisses zu sehr betont sei. Rußland könne wohl mit dem deutschen Reiche den alten Freundschaftsbund erneuern, aber niemals mit Deutschland und Oesterreich zugleich. Man sieht daraus, daß russische Politiker noch immer an dem Wahne festhalten, als werde Deutschland zu Gunsten Rußlands auf die Freund­schaft Oesterreichs verzichten.

Darmstadt, 1. Juli. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Aller- anädigst geruht, dem Dioisionspfarrer Strack von der Großherzogl. (25.) Division die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmuthrgen zu verlelhen^^ ^önifltid)e Hoheit der Großherzog haben Allergnädigft geruht, den Obersorstralh i P. Braun von der Stelle eines Mitgliedes der Prüfungs-Eommlfsion für das Finanz- und technische Fach auf Nachiuchen zu entheben und demselben aus diesem Anlaß die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen ni verleihen.

DarmftWt, 2. Juli. Das Amtsblatt des Großh. Ministeriums des Innern und der JusttM Sektion für Justizverwaltung, Nr. 17 enthält folgendes Aus­schreiben, d. d. Mrmstadt, 21. Juni, betreffend die Vernehmung öffentlicher Beamten als Zeugen und Sachverständige. ,

Nach § 341 C.-P.-O. und § 53 lL>t.-P.-O. dürfen öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen

§ 373 Abs. 2 C.-P.-O. und § 76 Abs. 2 St.-P.-O. findet die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachverständiger nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten^wurde. 8 Verfahren bei Einholung der Genehmigung der vor­

gesetzten Behörde im Sinne des § 341 C.-P.-O. und § 53 St.-P.-O., sowie zur Er­möglichung der der vorgesetzten Behörde vorbehaltenen Erklärung im Sinne des

Betreffend: Wie oben- Darmstadt, am 23^ Juni 1888.

Das Großherzoglichc Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Wir baden die Wahrnehmung gemacht, daß die Großherzoglichen Bürgermeistereien hinsichtlich der Gebührenberechnung für ihre Thätigkeit bei der Erneuerung von "Mobiliarversicherungen (vgl. 8 6 der Verordnung über die Versichemng der Mobilien gegen Feuersgefahr vom 11. December 1871) nicht tiprfrthrpn Mäbrend von einiaen derselben für die hierbei mit Prolongationsbescheinigung und Bealeitbencht an das Kreisamt emgesendete Anzeige § Gebühr des E l Ziffer 8 der BeL^-Kg üb« di- «ibühr-n der Bürgermeister -c. vom 21.Deeemker 1874 (für Berichte bei Mobilienverficherung) t i l anieken bcffien mtete SSTdes § 1, Ziffer 5 (für Ausstellung von Scheinen, Bescheinigungen und Zeugniffe) mit 40 ^.

Mit Bema hierauf bemerken wir, daß nur die letztere Gebührenrechnung als die richtige angesehen werden kann, da die erwähnte Verordnung die ^rRAthiYin eines Rerickts über die Erneuerung einer Versicherung nicht vorschreibt, und der lediglich der Form wegen erstattete Beglettberrcht nicht als em Beicht im Sinn?de?§ i? Ziffer 8 cit. zu betrachten ist, auch "die bei Prolongationen den Bürgermeistereien obliegende Thätigkeit die Erhebung der höheren Gebühr der Ziffer 8 in keiner Weise rechtfertigt. t _ .. ,, , , , .

Wir empfehlen Ihnen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien Ihres Krerses hiernach zu bedeuten. r In Vertretung: