Ausgabe 
4.3.1888 Zweites Blatt
 
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Nr. SS 1 Zweites Blatt. Sonntag dm 4. März

Eichener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. >

Vureaur Schulstraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

über das Gesetz, betreffend Aeuderungen -er Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888 @8 lautet: . _____ *

it

Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens bis zum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einhesten» der neuen Be- strmwungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstander persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.

3) Die Ersa«.Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

Dieselben werden hierdurch ang wiesen, ihren Erfatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseld- webel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzu- liefern ; für die abgegebenen Päffe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Müitairpapiere (Ersatz-Reserve-Pässe) spätestens bis -zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein­gehändigt werden.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinperlobn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

§ 1.

Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.

8 2.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.

Es wird schon jetzt ausdrücklich daraus hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaub- tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- lung jeden Jahres beizuwohnen haben werden-

Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen diesel­ben den vorstehenden Bestimmungen.

4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich baldigst mit denneuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau be­kannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.

5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige .des Landsturmes ersten Aufgebots und bienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertzeilten Ersatz-Reserve-Mheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Land­sturm.

6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Be- stimmungen Anwendung:

a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer­halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere ober in ber Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Claffe) dem Landsturm überwiesen sind. ' d. Der Uebertnlt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalender­jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.

7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Be­stimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubten- standes der Marine und Seewehr zweiter Claffe gleiche Anwendung finden.

nr, Casvary,

Obersmeutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.

in den Provinzen Starkenburg und Oberbeffen bestehenden Gesetze auf die durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebietsthetle betr.

Darmstadt. Das Großhsrzogliche Rsgierungrbiatt iBeilage Nr. 4) enthält:

1. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1887 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in der israelitischen Religions-Gemeinde Heppenheim.

2. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz

Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Fedruar 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an di- Grotzh-r-,gttchen Bürgermeistereien des Kreises, bringen Äe11^6" MMenbe Bekanntmachung des Landwehr-Bezirks-Kommando'- Gießen alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnij Dr. Boekmann.

Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....

S 3.

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebot- dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.

Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:

a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebot»; d. für Ersatz'Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht ......

§ 11.

Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren insbesondere den für Reserve- und Landwehr gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.

§ 19.

Die bisherige Einteilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zwetten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.

Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:

1) Dw im Jahr 1850 und später geborenen Personen Unter* officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten welche nach abgeleisteler gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land­stürme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär­papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- felbiuebel dehusü erneuter Ausnahme in die Controle anzumelden.

Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands \ beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns- amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach ,*erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.

Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.

Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vor­stehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihrem Lebens­alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.

Auf Offiziere, Sanitätsossiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorsteheiche Bestimmungen gleiche Anwen­dung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen.

2) Alle gegenwärtig der R? r^e urv Landwehr angehörigen, i sowie alle zur Dispo sition der Trupp entheile und der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren '

Darmstadt, 2. März. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: 6 B

Am 24. Februar dm Kanzler der Landes-Universität und ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät derselben, Dr. Karl Gar eis, auf sein Nachsuchen, mit Wirkung vom 1. Avril b. Js. an, zu entlassen.

Da rmstadt, 2. März. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 7 enthält:

Bekanntmachung Großh. Ministerium» bes Innern unb der Justiz, die Ausdehnung der über das Pfandrecht und andere Vorzugsrechte der Gläubiger