Ausgabe 
3.5.1888 Zweites Blatt
 
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Nr. 103 Zweites Blatt. Donnerstag den 3. Mai,

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Amts- und Anzeigeblatt für btii Kreis Gießen. f

^ur-an- Schulstr-ß- 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Amtlicher eiL

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Grobherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz dem Centralcomitö der III. internationalen und Jubiläums - Kunstausstellung und dem Directorium der deutschnationalen Kunstgewerbeausstellung zu München 1888 die Erlaubnis erthellt hat, die Loose einer längstens Ende December d. I. gemeinsam zu veranstaltenden Verloosung von Werken der Kunst, des Kunstgewerbes und von Kunstblättern innerhalb des Großherzogthums zu vertreiben.

Zugleich bemerken wir, daß nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verloosungsplan 300 000 Loose ä 2 ausgegeben werden dürfen und 280 000 JL zum Ankauf von Gewinnsten verwendet werden müffen.

Gießen, den 1. Mai 1888. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

____________________________________________________Dr. Boekmann.____________________________________________________

Betreffend: Die Ausführung des Reichsmilitärgesetzes. Gießen, den 30. Aprll 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzogltcherr Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Landwehr-Bezirks-Commandos Gießen wollen Sie alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes wozu auch die Ersatz-Reservisten gehören welche sich noch nicht im Besitz der veränderten beziehungsweise neuen Militär-Papiere namentlich nicht der neuen Bestimmungen befinden, werden hierdurch aufgefordert, bei Meidung der im § 67 des Reichs-Militär-Gesetzes angedrohten Strafen unverzüglich ihre Papiere behufs Abänderung beziehungsweise Austausch an den zuständigen Bezirksfeldwebel, abzugeben beziehungsweise einzusenden.

Caspary,

Oberstlieutenant und Kommandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.

Darmstadt, 1. Mai. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Aller- gnädigfl geruht:

Am 25. April den Baumeister Heinrich Moritz Reinhardt aus Worms zum 'Eulturingenieur zu ernennen;

am 1. Mai den Rechtsanwalt Dr. Emil Dittmar zu Gießen, mit Wirkung Dom 15. Mai ds. Js., zum Ministerialrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz zu ernennen.

Darmstadt, 1. Mai. Ernannt wurden: Am 25. April der Musikdirector Adolph Felchner zu Gießen, unter Belassung des CharaktersMusikdirector" zum Musiklehrer bei der Landes-Universität, mit Wirkung vom 1. April 1888 an;

an demselben Tage der Secretariats - Assistent bei der vormaligen Centralstelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, Carl Petri, zum Secretär bei der Oberen landwirthschaftlichen Behörde, mit Wirkung vom 1. April lfd. Js. an.

Darmstadt, 2. Mai. sCommission für die Revision der Verwaltungsgesetze.f Das Grotzherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz Hal eine aus höheren Verwaltungsbeamten und Mitgliedern der Kreis- und Provinzialausschüsse zusammen­gesetzte Commission für die Revision der im Jahre 1874 erlassenen Verwaltungsgesetze bestellt. Wie wir hören, sind folgende Herren in diese Commission berufen worden: Geh. Slaatsrath Dr. v. Knorr in Darmstadt als Vorsitzender, Ministerialrath Rothe in Darmstadt, Provinzialdirector Geheimerath Küchler in Mainz, Provinzialdirector Dr. Boekmann in Gießen, Provinzialdirector v. Marquard in Darmstadt, Kreis­rath Freiherr v. Gagern in Worms, Kreisrath Dr. Wolf in Lauterbach, Ober­bürgermeister Ohly in Darmstadt, Geh. Commercienrath St. K. Michel in Mainz, Dr. Georg Freiherr v. Wedekind in Darmstadt und Rechtsanwalt Dr. Gutfleisch in Gießen. _____________

Lokale-.

Gießen, 2. Mai. Die diesjährige Delegirten - Versammlung des hessischen Landeslehrer-Vereins und die General-Versammlung des Lehrer-Waisenstists und des Unterslützungsoereins provisorisch angestellter Lehrer in Krankheitsfällen wird am Montag den 2. Juli in Stetn's Gartensaal dahier abgehalten werden. Auf der Tages­ordnung stehen Feststellung der verschieoenen Jahresberichte, Rechnungsablage, Vor­anschlag, Wahl des Obmannes des Landeslehrer-Vereins und Ergänzungswahl der ausgeloosten Vorstandsmitglieder (Seminarlehrer Dr. Heid-Friedberg, Oberlehrer Stenner-Mainz, Redacteur Schmitt-Darmstadt).

Die Section Gießen des Deutschen und Oesterreichischen Alpenoereins wird ihre letzte Monatsoersammlung vor Beginn der Reisezeit am 4. Mai im Vereinslocale (Hotel Victoria) abhalten. Auch für weitere Kreise mag es nicht ohne Interesse sein, zu erfahren, daß der genannte Verein, welcher im März 1884 die Gründung seiner 100. Section feierte, nach dem neuesten Bestands-Verzeichnitz gegenwärtig, also nach nur 4 weiteren Jahren, bereits 162 Sectionen mit einem Mitgliederstand von 21,130 Personen aufzuweisen hat. Gewiß ein Beweis dafür, daß die Bestrebungen des Vereins, der den Zweck hat, die Kenntniß der Alpen Deutschlands und Oesterreichs zu erweitern und zu verbreiten, sowie ihre Bereifung zu erleichtern, immer weiter in den deutschen Landen werkthätige Theilnahme findet.

Im Monat April wurden im hiesigen Schlachthause an Vieh geschlachtet: W Ochsen, 10 Fasselochsen und Kühe, 113 Rinder, 574 Kälber und Hammel, 571 Schweine und 4 Pferde. Hiervon wurden 2 Rinder für perlsüchtig erkannt und dem Etgenthümer für nicht ladenretn wieder überwiesen.

Gietzen, 2. Mai. Wie aus dem in Nr. 5 derVerwaltungs- blätter" veröffentlichten Protokoll der letzten Sitzung des Provinzialtages .der Provinz Oberhessen hervorgeht, hat derselbe beschlossen, einer von dem . Provinzialingenieur mitgetheilten Uebersicht über die finanziellen Wirkungen

des Weggesetzes thunlichste Verbreitung in der Provinz zu verschaffen. Mit Rücksicht darauf bringen wir den fraglichen Aufsatz aus den Verwaltungs­blättern auch hier zum Abdruck:

Die finanziellen Wirkungen des Weggesetzes.

Die Beurtheilung des Weggesetzes und seiner Erfolge in der Ausführung hängt zu einem guten Theil ab von der Erkenntniß der finanziellen Wir­kungen dieses Gesetzes; diese aber ist im Allgemeinen noch selten und für den ferner Stehenden schwer zu gewinnen.

Bei der großen Bedeutung, welche das Weggesetz gerade für Ober­hessen gewonnen hat, habe ich es darum des Versuchs werth gehalten, zu­nächst für Oberhessen aus den mir zur Verfügung stehenden Zahlen ein. möglichst übersichtliches Bild jener Wirkungen zu entwerfen.

Zur Erläuterung der dafür ausgestellten Tabellen schicke ich Folgendes voraus:

Die Leistungen der Provinz aus eigenen Mitteln zur Unterhaltung und Erbauung von Kreisstraßen setzen sich zusammen aus der Hälfte der Unterhaltungskosten und aus rund einem Viertheil der Neubaukosten aller Kreisstraßen; erstere sind in Tabelle II und zwar für 1882/87 nach den Rechnungen, für 1887/89 nach den Voranschlägen der Provinzialkasse, letztere in Tabelle III ausschließlich nach den Voranschlägen zusammengestellt.

Da diese Leistungen der Provinz aus eigenen Mitteln in der Haupt­sache wieder durch einen Ausschlag der Provinz auf die einzelnen Kreise, nach deren Steuerkapital aufgebracht werden müssen, so erhält man dem finanziellen Gewinn oder Verlust des einzelnen Kreises, wenn man die Beiträge der Provinz zur Unterhaltung (II) oder zur Erbauung von Kreis- straßen (III) vergleicht mit dem Antheil am Steuerausschlag der Provinz welchen zu diesem Zweck der einzelne Kreis zu leisten hat.

Dieser Antheil läßt sich mit Hülfe der Tabelle I, welche die Vertheilung der gesammten Ausschlüge der Provinz aus die einzelnen Kreise seit Inkraft­treten des Weggesetzes angibt, leicht nnd ohne nennenswerthe Fehler er­mitteln, wenn man annimmt, daß die Beiträge der Provinz nach II und HL von den einzelnen Kreisen in demselben Verhältnis aufzubringen waren^ wie der Gesammtausschlag in I.

Danach ist für die Leistungen der Provinz in II, III und IV der An­theil der einzelnen Kreise an dem entsprechenden Ausschlag berechnet, und der Unterschied zwischen dem letzteren 11116 der Gesammtleistung der Pro­vinz für den einzelnen Kreis stellt eben den Gewinn oder Verlust des Kreises aus dem betreffenden Theil des Weggesetzes, beziehungsweise daraus dar, daß die Kreise die aus der Unterhaltung und Erbauung ihrer Kreis­straßen erwachsenden Lasten nicht allein, sondern unter ebenmäßiger Heran­ziehung der Provinz auszubringen haben.

Danach zeigen die folgenden Tabellen in vielfach überraschender Weise, wie bedeutsam gerade diese finanzielle Seite des'Weggesetzes ist, und in welch erheblichem Umfang die auf dem Gebiet der Nachbarschaftsstraßen gewollte Entlastung der Aermeren durch die Reicheren ebenso wie bezüg­lich der Landgemeinden durch die Städte so bezüglich der armen durch, die reichen Kreise der Provinz erreicht worden ist.