Nr. SL
Samstag den 3. März ichener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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>urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Amtlicher HHeil.
Betreffend: A-nderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreise».
bringen ®*e nad)fie^nbe Bekanntmachung de» Landwchr.BezirkS.Nommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weise zur öffenllichen Kenntuiß
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung
über das Gesetz, betreffend Aendermrgerr -er Wehrpflicht. Bom 11. Februar 1888
Es lautet;
s l.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingekeilt.
8 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter
Dienstpflicht im stehenden Heere
8 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:
a. nach ^geleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht......
8 11.
Di- der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des B e u r l a u b t e n st a n d e s und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve' und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.
8 19.
Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
Hier'.'n bemerkt das Bezirks-Kommando:
ij D.e im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter» offreiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleisteler gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Re evisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Land- ftuime entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich dis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- fetbinebel behufs erneuter Aufnahme in die Controle anzumelden.
Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands bezieuungs weise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 1 8 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zettpunkle nach Deutschland zurückkehren ober bei einem Seemaims- amt des Inlandes abgemuftert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlaffungsfalle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des ReichS'Militair.Gesetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
Aus Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim B^irks-Commando birect anzubringen.
2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Dispo jition der Trupp entheile undder Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben chren
Milttair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens bis zum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einheftens der neuen Be- ftimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Dieselben werden hierdurch ong?wiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß ' beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseld- ' webet gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 afyiu 1 liefern; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere Militairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffe) spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein- gehändigt werden.
Es wird schon jetzt ausdrücklich daraus hingewiesen, daß bk Ersatz.Reservisten als Mannschaften des Beurlaub-! tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversammlung jeden Jahres beizuwohnen haben werden-
Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften 1 gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen diesel- , den den vorstehenden Bestimmungen. >
4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstande» haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.
5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
s. Landsturmpflichtige, welche durch ConsulatS-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. f. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlaffen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Claffe) dem Landsturm überwiesen finb- b. Der Hebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den bei zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besondere« Verfügung bedarf.
7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche Anwendung finden.
Casvary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen-
Betreffend: Die Anschaffung und Unterhaltung des Faffelviehs.
Bekanntmachung.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. October 1887 über die Anschaffung und Unterhaltung deS Faffelviehs (Regierungsblatt vorr 1887, S. 273) hat der Kreistag des Kreises Gießen am 18. I. Mts. beschlossen:
I. Der Kreis Gießen wird in zwei Körcommissionsbezirke so getheilt, daß die zum Kreisveterinärbezirke Gießen gehörigen Orte den einen, die zum Kreisveterinärbezirk Grünberg gehörigen Orte den anderen Körcommissionsbezirk bilden.


