Nr. SS Freitag den 2. März
Gießener Anzeiger
Amts- lind Anzeigtblatt für den Kreis Gießen.
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mm.............. N । " Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hßeil.
Betreffend: Änderungen der Wehrpflicht- Gießen, am 16. Febmar 1888.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreise«.
W>r beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung des Landwehr-Bezirks-Kommando Gießen alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Kenntniß
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung über das Gesetz, bctrcffcnd Aenderungcn der Wehrpflicht
§ 1.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote elngetheilt.
§ 2.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.....
§ 3.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert Lis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt:
a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Erfatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz» Reservepflicht......
§ 11.
Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind.
§ 19.
Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klasse wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando:
1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter» osficiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach adgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und m der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Landstürme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militär- papiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- feldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controle anzumelden.
Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung.
Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihremLebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung ; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen.
2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, i sowie alle zur Disposition der Trupp entheile undder I Ersatz-Behörden entlassenen Mannschasten haben ihren '
Vom 11. Februar 1888. Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens bis zum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einheftens der neuen Be< stimmungen für die Mannfchaflen des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden.
3) Die Ersatz.Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirkifeld- webel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 obzu« liefern; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werden den Ersatz-Reservisten andere MUitairpapiere (Ersatz-Reserve-Pässej spätestens bis zur Frühjahrs-Controlversammlung diäes Jahres eingehändigt werden.
Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaub- tenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversammlung jeden Jahres beizuwohnen haben werden.
Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaften gehören fortan der Marine-Ersatz-Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen.
4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden.
5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften seiner Zeit erteilten Ersatz-Reserve-Scheine Zweiter Classe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
6) Aus Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
a. Landsturmpflichtige, welche durch ConsulatS-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Ausrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Classe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Die Landfturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche Anwendung finden.
Casp a ry, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Gießen.
Bekanntmachung.
, ÄPomtenbett Sonntag den 4L Marz, Nachmittags 3 Uhr, findet eine Versammlung des landwirthfchaftlichen Local- VereinS «ang-GönS daselbst im Gasthause des Herrn Weil III. statt, in welcher der Unterzeichnete einen Vortrag über Feldbereinigung (Feldwege Anlage rc., Confolidation) halten und dabei das neue Gesetz erklären wird.
. Ich ersuche die Herrn Bürgermeister von Lang-Göns und Umgebung, dies auf geeignete Weise mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß Jedermann freien Zutritt zu dieser Versammlung habe.
Gießen, 1. März 1888.
Der Director des landwirthschastlichen Bezirksvereins Gießen.
Rover.


