M. 78 ZweUes Blatt. Sonntag den 1. April 1888.
Gießener Anzeiger
Amis- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureau r Schul st raße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
ekauutmachung
Kreises Gießen für das Jahr 1888 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:
Samstag den 21. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;
Montag den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Loosziehurrg (auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich im Rathhaussaale.
B
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des
I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Montag den 16. April, Vormittags von 8 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth und Londorf;
Dienstag den 17. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain u. Weitershain. II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 18. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 19. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1886 und 1887), sowie derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck und Hattenrod;
Freitag den 20. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1888) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar und Oppenrod;
Dienstag den 24. AprU, Vormittags von 9 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dors-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen und Hausen;
Mittwoch den 25. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdors, Leihgestern und Lich;
Donnerstag den 26 April, Vormittags von 9 Uhr an : derjenigen der Gemeinden Muschenheim, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim uni) Röthges;
Freitag den 27. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Viüingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 28. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Loosziehuug.
Gesuche zu begründen.
Gießen, den 25. März 1888.
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen. Jost, Negierungsrath.
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben unb üch nicht in einem
andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschatten aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder ^stu^schastsbeamle, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschem Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; ' .
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aushalten;
und im Jahre 186 8 geboren sind, ferner , c . , .,
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1887 bezw. 1886'zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen
Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind. , . .
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist. . .
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Lo osungs scheine mitzubr in gen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, ooer für einen solchen von seinem Later, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberauwten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein. . ~
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien- angehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden. ~
Noch nicht eingereichte ZurückstellungSansprücbe sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen vaivrgst — unter allen Umstanden vor Beginn de- Ersatzgeschäfte- — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. , _ t «x ™
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwache u. s. w., fo ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Zehrers u. s. w. nachzuweifen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindesten- drei glaubwürdige,, Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziebung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend find, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. ... .. K
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Miltärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vor- zuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche sich auswärts aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Großherzoalichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu fein um sich darum zu bemühen, daß die Letzteren V2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Mufterungsgeschästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. r , .
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, ober wenn er sich in gerichtlicher Haft vestnoel, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts oorjuieqen.
Den Grobherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militär dienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäst findet 1) Dienstag den 17. April im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg
2) Samstag den 21. April im Saale des alten Rathhauses zu Gießen,
3) Freitag den 27. April im Rathhaus zu Lich
die Klassificirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots und der Ersatz-Reserve
rückfichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. p , r n n .
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz-Reservisten, welche im Falle emer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre


