Nr. 7L
Dienstag den SS. März
1887
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bureaur Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hyeil.
Gießen, 26. März 1887.
Betreffend: Dienstvorschrift über Marschgebührniffe bei Einberufungen zum Dienst, sowie bei Entlastungen. (Marschgebührniß-Vorfchrist.)
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grobherzoglichen Bürgermeistereien des Kreise-.
Die in rubr. Betreff erschienenen Marschgeldertabellen, welche vom 1. April l. I. an in Kraft treten, haben wir den Gemeinde-Einnehmern direct zugesandt und Weisung ertheilt, sich bei Auszahlung der Marschgelder hiernach zu richten. — Nach diesen Tabellen, welche sich nur auf daS Landwehr- bataillonS-Stabsquartier Gießen beziehen, haben nur die Mannschaften aus den Orten Bellersheim, Beltershain, Grünberg, Hungen, Inheiden, Langd, Lauter, Lumda, Nonnenroth, Ober-Bessingen, Rabertshausen mit Ringelshausen, Rodheim mit Hof Graß, Röthges, Rüddingshausen, Stangenrod, Steinheim, Stockhausen, Trais-Horloff, Utphe, Villingen, Weickartshain und Weitershain je 1 Jü Marschgeld nach Gießen zu beziehen, die Mannschaften aus allen übrigen Orten des Kreises dagegen nichts.
Wir setzen Sie hiervon in Kenntniß.
Dr. Boekmann.___________________________________________________
Betreffend: Das Behüten der Wiesen. Gießen, am 28. März 1887.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß das Behüten der Wiesen nach der Wiesen-Polizei-Ordnung für den Kreis Gießen vom 1. April an untersagt ist. Sie wollen die Schäfer hierauf aufmerksam machen und die Feldschützen strengstens anweisen, etwaige Übertretungen zur Anzeige zu bringen. Die Gendarmerie ist gleichfalls angewiesen, Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot zur Anzeige zu bringen.
Dr. Boekmann.
Deutschland.
Darmstadt, 25. März. (Zweite Kammer der Stände.) Der Bericht des Ersten Ausschuffes über die Vorlage Großh. Ministeriums der Finanzen, 1 Geländeaurtausch zwischen dem Staat und der Stadt Bad Nauheim zum Zweck der Anlage eines Wegs nach dem Nauheimer Wald betr., beantragt: „Zum Austausch des in der Vorlage bezeichneten, zum Landeseigenthum gehörigen Geländes von zusammen 9284 Quadrat-Metern gegen das von der Stadt Bad Nauheim an den Staat zum Zwecke der Anlage eines Wegs nach dem Nauheimer Hochwald erforderliche Gelänoe mit einem Flächengehalt von 4478 Qua- drat-Mtern die landesherrliche Zustimmung zu ertheilen." — Abg. Möhn beantragt bei der Zweiten Kammer: Dieselbe wolle beschließen, Großh. Regierung zu ersuchen, baldmöglichst einen Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch das Gesetz vom 13. Mai 1885, das Brückengeld bei Mainz betr., dahin abgeändert wird, doß der Artikel 3 nachstehenden Zusatz erhält: Pos. n. Ferner sind von der Entrichtung des Brückengeldes befreit: „Fuhren zur Abholung und zum Transport des Kehrichts und sonstiger Düngermassen."
x Darmstadt, 26. März. sZweite Kammer der Landstände.^ Die Verhandlungen werden heute fortgesetzt.
Um 9f/4 Uhr eröffnet der 1. Präsident Kugler dieselben und gibt dem Hause Kenntniß von einer Anzahl neuer Einläuse. Hiervon ist hervorzuheben eine Interpellation der Abgg. Weith und Sturmfels, die Calamität auf den Staatsstraßen bei den im Laufe des Winters ftattgefundenen Schneefällen betr. Die Interpellanten betonen hierin, daß es fast mit Lebensgefahr verknüpft war, bei Schneefällen unsere Staatsstraßen zu passiren, während auf den preußischen Strecken diese sich baldigst in fahrbarem Zustand befanden.
Ferner kommt durch den 1. Secretär Abg. Hetnzerling die an Se. König!. Hoheit den Großherzog gerichtete Glückwunsch-Adresse anläßlich der Verlobung der Prinzessin Irene mit Se. König!. Hoheit dem Prinzen Heinrich von Preußen zur Verlesung und findet diese die einstimmige Genehmigung. Das Bureau wird mit der Überreichung derselben beauftragt.
Als 1. Punkt der Tagesordnung steht heute die Berathung des Protestes des Abg. Wasserburg gegen seine Vorladung an Großh. Amtsgericht zu Mainz unter Androhung der Vorführung und die Vorladung des Abg. Ullrich zur Antretung einer gegen ihn vom König!, sächsischen Landgerichte Freiberg erkannten Gefängnißstrafe unter Androhung der Verhaftung, mit Bezugnahme auf Art. 84 der hessischen Staats- Verfassung, wonach die Immunität der Kammer festgesetzt ist.
Abg. Wasserburg präcisirt seinen Standpunkt dahin, daß nach dem § 84 der hessischen Verfassung es unter allen Umständen Sache Großh. Regierung sei, daß die Immunität der Kammer aufrecht erhalten werden müsse; er wünsche und hoffe, daß, nachdem auch Seitens des Ausschusses eine Ueberschreitung der Machtbefugniß der Richter in beiden Fällen zugegeben sei, eine Revision des Artikels 84 der Verfassung der Kammer ebenfalls wünschenswcrth erscheine.
Abg. Jöst findet gleichfalls die Immunität in keiner Weise genügend gewahrt, sonst hätte ein Fall wie bet seinem Parteigenossen Ullrich nicht stattfinden können. Er freue sich aber, daß der Ausschuß durch seinen Antrag bemüht sei, diesen Mißstand zu beseiligen.
Staatsminister Finger erklärt, daß, nachdem durch die Debatte genügende Klarheit in diese Sache gebracht sei, Großh. Negierung nicht anstehen werde, einen Gesetzentwurf dem jetzigen Landtag in diesem Sinne vorzulegen.
Nach einer nochmaligen eingehenden Erörterung der Angelegenheit Seitens des Berichterstatters Abg. Arnold nimmt die Kammer den Antrag des Ausschusses, Großh. Regierung zu ersuchen, ein Gesetz den Ständen vorzulegen, durch welches die Immunität der Abgeordneten, von welchen der Art. 84 der Verfassung redet, neu geregelt werde, einstimmig an.
Der 2. Punkt betrifft den Antrag der Abgg. Theobald und Genossen, das Gymnasium, das Realgymnasium bezw. Realschule zu Mainz, sowie den Mainzer Universitätsfond.
Der Antrag lautet: Großh. Negierung zu ersuchen, in den Hauptvoranschlag künftig <bie Etats für das Gymnasium rc. zu Mainz einzusügen und eingehenden Bericht über
Umfang und Bestand, sowie über die Hauptarten der Verwendung der Erträgnisse dieses Fonds der Kammer baldigst zugehen zu lassen.
Staatsrath Knorr gibt Namens Großh. Negierung die Erklärung ab, daß diese noch genau denselben Standpunkt einnehme wie früher und welcher auch durch die Stiftungsurkunde bestimmt sei. Die Regierung sei bereit, jederzeit Auskunft über die Art der Verwendung der Gelder zu geben, könne aber nicht gestalten, daß Seitens der Kammer anoere Wünsche hinsichtlich der Gelder gestellt würden.
Nach Auffassung Großh. Regierung sei es, was die rechtliche Natur dieses Fonds betreffe, zweifellos, daß der im Jahre 1477 von dem Kurfürsten Dietrich gestiftete und später 1781 durch Ueberweisung dreier Klöster wesentlich vermehrte Mainzer Uni- versitätsfonds ein specieller Stiftungsfond ist, welcher gegründet wurde, um die Mainzer Universität zu erhalten.
Mit Rücksicht auf diese rechtliche Natur des Fonds müsse es die Großh. Regierung entschieden ablehnen, einem Anträge des Abg. Rack6 zu entsprechen, die Gelder anders als zu Stiftungszweckeu zu verwenden.
Abg. Rack 6 beantragt, daß die Einnahmen und Ausgaben dieses Fonds in den Hauptooranschlag des Budgets aufzunehmen und über die Verwendung der Gelder der Kammer in jeder Finanzperiode Rechenschaft zu geben sei und wünscht, daß eine besondere Commission mit der Verwaltung desselben betraut werde.
Se. Excellenz der Staatsminister Finger betont, daß die Großh. Regierung bereit sei, künftig die verschiedenen Mainzer Schulen in den Staatshaushalt einzustellen, daß aber der Mainzer Fond nach wie vor seinen Zuschuß leisten werde. Den Antrag des Herrn Rackü hinsichtlich der Ernennung einer Commission für die Verwaltung dieses Fonds könne die Regierung nicht für ernst nehmen, werde aber auch nicht darauf eingehen können.
Im Sinne des Ausschuß-Antrages spreche:: die Abgeordneten Schröder, Wolfskehl und Osann, welch Letzterer heroorhebt, es sei Pflicht jedes Abgeordneten, festzustellen, wer der Verwalter des Mainzer Universitätsfonds sei, der Staat oder die Stadt Mainz. Um dieses Verhältniß festzustellen, ersuche er, dem Anträge des Ausschusses beizuftimmen.
Wegen vorgerückter Stunde wird die Verhandlung abgebrochen und deren Fortsetzung auf Dienstag den 29. März festgesetzt.
Zum Schluß gelangt ein Antrag Osann und Genossen zur Verlesung, Großh. Regierung zu ersuchen, mit allen Mitteln dahin zu wirken, daß die durch das Pro- ject einer Caoallerie - Kaserne zu Darmstadt gefährdete Garnison Butzbach dort erhalten bleibe.
Ferner wurde noch folgender Antrag Seitens der Abgeordneten Wasserburg, Racks und Frank eingebracht: Die Kammer wolle beschließen, Großh. Regierung zu ersuchen, ein Gesetz zu erlassen, das bestimmt, daß die Wahl der Abgeordneten zum Landtag durch die Urwähler und nicht wie seither durch die sogen. Vertrauensmänner stattzufinden habe.
Schluß der Verhandlung V-2 Uhr.
Berlin, 26. März. Der Kaiser leidet seit einigen Tagen an einem Erkältungszustande, wobei auch das linke Auge in Form leichter Entzündung betheiligt ist.
Arankreich.
Paris, 26. März. Verschiedene Journale erzählen, ein Beamter des Kriegsministeriums, Namens Egrolles, sei als Verräther entlarvt; derselbe sei überführt, dem ersten Militär-Ättachö der deutschen Botschaft als Spion gedient zu haben. Sicheren Informationen zufolge ist diese Geschichte, soweit sie den deutschen Militäi>Attach<Z betrifft, vollständig unwahr; derselbe kennt Egrolles nicht einmal beut Namen nach.
Atakren.
Nom, 26. März. General Gens telegraphirte am 23. März.' Ras Alula habe am 17. März Asmara mit kleinem Gefolge verlassen, um, w« es scheine, vom Negus berufen nach Makalle sich zu begeben. Savoiro x st sich noch in Gefangenschaft. Er, Genv, habe die von Ras Alula für Savoiroux^


