Entwurf
zum
Ortsbaustatut für die Provinsiathauptstadt Gießen.
Auf Grund des Artikels 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 3-9 der Verordnung über Ausführung derselben vom 1. Februar 1882 ist durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 19. März 1885 nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung Grcßherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom
zu Nr. M. d. I. u. d. I. nachstehendes Ortsbaustatut
errichtet worden:
Zu Art. 4, 10 und 20 der allgemeinen Bauordnung.
§ i.
Die Grenzen der Bebauung sind durch den Stadtbauplan gegeben, welcher aus dem Stadtbauamt in den Geschüftsstunden zur Einsicht offen liegt,
Alle bereits mit vollständiger Pflasterung oder Chausstrung, Waffer- absührung und öffentlicher Beleuchtung versehenen Straßen sind an und für sich als eröffnet zu betrachten.
Von den nur theilweise oder noch gar nicht fahrbar hergerichteten Straßen sind vorläufig zum Bebauen vorgesehen:
Die Ostanlaze (mit AA bezeichnet) einreihig mit Vorgärten von mindestens 7,50 m Breite.
Die Westanlage (mit AA bezeichnet) vom Seltersthor bis an die Bahnhofstraße rechtseitig mit mindestens 3,50 m breiten, linksseitig mit mindestens 3 m breiten Vorgärten und vom Stadtkanal bis an's Neustadter Thor rechtsseitig mit mindestens 5 m breiten Vorgärten.
Die Nordanlage (mit AA bezeichnet) von der Marburgerstraße bis zur Schottstraße ohne Vorgärten, von der Schottstraße bis zur Ederstraße mit 5 m breiten Vorgärten, von der Ederstraße bis zur Dammstraße ohne Vorgärten und von der Dammstraße bis zur Neustadt ohne Vorgärten.
Die Steinstraße (BB) von der Eder- bis zur Schottstraße.
Die Dammstraße (CG) von der Nordanlage bis zur Steinstraße.
Die Schillerstraße (DD) von der Nordanlage bis zur Steinstraße.
Die Schottstraße (HH).
Die Alicestraße (LL) einreihig von der Frankfurter- bis zur Bahnhofstraße.
Die Wiesenstraße (NN).
Die Wolfstraße (00).
Die Bismarckstraße (SS) von der Ludwigstraße bis zur nächsten Querstraße (ZZ).
Die Göthestraße (TT) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ); dieselbe soll übrigens bis zur Wieseck aus 12,50 m erweitert werden.
Die Bleichstraße (UU) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ).
Die Liebigstraße (VV) mit beiderseits 5 m breiten Vorgärten von der Frankfurtzrstraße in östlicher Richtung bis zur Querstraße (ZZ).
Di^Wilhelmstraße (WW) mit beiderseits mindestens 8,50 m breiten Vorgärten von dem Leihgesternerweg bis zur Ludwigstraße.
Die Löberstraße (YY) einreihig vom Ludwigsplatze bis zur Bleichstraße.
Die Ludwigstraße von der Liebigstraße bis zur Wilhelmstraße.
Die Schützenstraße von der Rodheimer- bis zur nächsten Querstraße.
§ 2.
Bezüglich der übrigen im Stadtbauplan roth eingezeichneten, benannten und unbenannten neuen Straßenzüge wird von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle 5 Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung bestimmt, ob und für welche Strecken das Bedürsniß zum Bebauen im öffentlichen Interesse weiter vorliegt.
Zu Art. 13 der allgemeinen Vanordnung.
§ 3.
Im Sinne des Art. 13 der allgemeinen Bauordnung gilt ein Grundstück als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn dasselbe weniger als 8 m Fa^aden- länge und 14 m Tiefe behält.
Zu Art. 17 der allgemeinen Bauordnung.
§ 4.
Sind zur Schließung eines Gemeindeweges Grundstücke Seitens der Stadt expropriirt worden, so werden dieselben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigenthum abgetreten, wenn dies die Anlieger innerhalb zweier Monate nach erfolgter Expropriation bei Großherzoglicher Bürgermeisterei verlangen und für das an sie abzutretende Gelände der Stadt die vollen Erwerbungskosten der Grundstücke zurückzahlen.
Gleichzeitig haben die Anlieger auf Verlangen der Stadt den geschloffenen Gemeindeweg nach dem Durchschnittspreis des in Absatz 1 erwähnten Gesammt- geländes zu übernehmen.
Zu Art. 18 der allgemeinen Bauordnung.
§5.
Außerhalb der durch den Stadtbauplan sestgestellten Bauquartiere soll in der Regel keine Bauerlaubniß ertheilt werden.
§ 6.
Ausgenommen von der Bestimmung § 5 sind Fabrik- und sonstige Anlagen, welche in bebauten Quartieren für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum erhebliche Nachtheile oder Belästigungen :c. herbeiführen könnten.
Zu Art. 20 der allgemeinen Bauordnung.
§ 7.
In den noch nicht eröffneten Straßen dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur an den Straßenenden, welche sich an schon eröffnete Straßen anreihen, oder im Anschluß an bestehende Häuser errichtet werden.
§ 8.
Soll in einer uneröffneten Straße ein Gebäude errichtet werden, welches nicht Eckhaus an einer schon eröffneten Straße wird und sich auch nicht an ein schon erbautes Haus in der uneröffneten Straße anreiht, jedoch nach dieser Straße seinen Ausgang erhalten soll, so kann dies mit Genehmigung der -Stadtverordneten-Versammlung gestattet werden.
§ 9.
In den Fällen der 8 7 und 8 sind alle Vorkehrungen zur Fahr- und Gangbarmachung, Abwäfferung und Beleuchtung der Straße von den Bauend selbst zu bewirken.
Zu Art. 21 der allgemeinen Bauordnung.
§ io.
Die Kosten, welche in Gemäßheit des Art. 21 d. allg. Bauord. bei her Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden! Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebautem Straßen und Straßentheilen von den an die Straße angrenzenden Grunde besitzern der Stadt zu ersetzen sind, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten, bestehen
a in dem Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthiaen Geländes, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittelst Chausstrung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen;
b. in der Hälfte der Kosten für Anlage des Trottoirs längs des Grund- stücks und bis zu einer Breite von 2,50 Meter, wobei der Preis von Basaltschichtenpflaster erster Sorte mit begrenzenden Wangensteinen angenommen wird. Die Kosten der eisernen Durchlaßrinnen sind aus deren ganze Länge zu ersetzen. Sollte ein feineres Trottoirpflaster' genehmigt werden, so fallen auch noch die dadurch entstehenden Mehrkosten und spätere Unterhaltung dem Antragsteller zur Last. 9
Befreit von den vorerwähnten Lasten unter a sind die Besitzer -von Gebäuden an denjenigen Straßen, zu deren Ausbau die Stadt bereits vor Erscheinen des Ortsbaustatuts verpflichtet war; im Uebrigen kommen für die Besitzer bestehender Gebäude an neuen Straßen nur diejenigen Kosten in Ansatz welcher der Stadt nach Erlaß des Statuts erwachsen.
§ 11»
Desgleichen sind in allen fertigen Straßen, welche noch keine gepflasterten Trottoirs besitzen, die Angrenzer verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Herstellung zu ersetzen, sobald solche Trottoirs gepflastert werden.
Werden gewöhnliche Trottoirs in erhöhte umgeändert, so sollen die Anlieger außer der Bestreitung der Kosten der eisernen Durchlaßrinnen gleichfalls noch bis zu V4 der übrigen Herstellungskosten herangezogen werden.
§ 12.
Die Unterhaltung der bestehenden Trottoirs übernimmt die Stadt vorbehältlich ihrer Ersatzansprüche aus schuldhaften Beschädigungen.
Die Nothwendigkeit der Umlegung oder Erneuerung eines Trottoirs unterliegt der Beschlußfassung der Stadtverordneten - Versammlung und zwar- kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich die Trottoirs vor dem einen oder andern Haufe in einem Zustande befinden, welcher die Erneuerung nicht unbedingt nothwendig erscheinen läßt.
Die Beitragspflicht regelt sich nach § 11.
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§ 13.
Die Kosten der Straßen- und Trottoiranlagen werden von der (Stabt vorgelegt und innerhalb 6 Monaten nach Vollendung der Arbeiten aus dem administrativen Weg, — vorbehältlich jedoch des Rechtsweges — beigetrieben.
Berechnungen der Herstellungskosten und Vertheilungsplan werden alsbald nach Vollendung der Arbeiten während 4 Wochen zur Einsicht der Be- theiligten aus dem Stadtbauamt offen gelegt, die Bethelligten sind hiervon unter Anforderung ihrer Beiträge zu benachrichtigen. Grundbesitzer, welche ein Gebäude an einer planmäßigen Straße errichten, bevor diese eröffnet beziehungsweise ordnungsmäßig hergestellt ist, können vor Ertheilung des Bau- bescheids zu einer angemessenen Sicherstellung der Erfüllung ihrer obige» Verpflichtungen herangezogen werden.
Zu Art- 29 der allgemeinen Bauordnung.
8 14.
Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Abtritte und ähnlich! Nebengebäude dürfen nicht an öffentliche Straßen und Plätze gestellt werden Ausnahmen hiervon sind nur bei äußerster Naumbeschränkung und unter de Bedingung zulässig, daß derartige Nebengebäude mit dem Hauptgebäude t harmonische Verbindung gebracht werden oder für sich das Aussehen eins! Wohngebäudes erhalten, keinesfalls aber das Ansehen der Straße beinträchtigev
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Zu Art. 44 der allgemeinen Bauordnung.
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8 15.
Räume, in denen mit lästigem Geräusch verbundene Gewerbe betrieb«' werden, oder in denen belästigender Rauch, Dampf und übelriechende Lm: erzeugt wird, dürfen keine Oeffnungen nach der Straße haben.
Liegen solche Räume hinter der Baufluchtlinie, so muß die Entfernuni. der Oeffnungen von derselben mindestens 10 m betragen.
Zu Art 30 der allgemeinen Bauordnung-
Das Zurücklegen der Gebäude' hinter die normale Baufluchtlinie kam ausnahmsweise mit Genehmigung der Stadtvdrordneten-Versammlung geM werden, wenn der Besitzer des zurückliegenden Hauses sich verpflichtet, o zwischen der Baufluchtlinie und der Gebäudefront befindliche Gelände n i Vorschrift abzuschließen und anzulegen.
Zu Art. 37 der allgemeinen Bauordnung.
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Hinter- und Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher e werden, als die Vordergebäude; zu einer Abweichung hiervon ist die Genehm g . vity. der Stadtverordneten - Versammlung erforderlich. Auch müssen die derselben möglichst rechtwinklig oder parallel mit denen der Vorderg angelegt sein.
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